Was ist, wenn...?
Patientenverfügungen sind jetzt rechtsverbindlich – sofern man sich rechtzeitig darum kümmert
Egal, ob jung oder alt – es kann wirklich jeden treffen: Eine plötzliche lebensbedrohliche Erkrankung oder ein schwerer Unfall können dazu führen, dass die eigenen Lebensfunktionen nur noch intensivmedizinisch durch Apparate aufrechterhalten werden, ohne dass eine realistische Aussicht auf Besserung besteht. Der überwiegende Teil der Menschen in Deutschland wünscht sich für diesen Fall, sterben zu dürfen. Bislang war dies nicht so einfach. Neue gesetzliche Regelungen sorgen jetzt dafür, dass die im Rahmen einer Patientenverfügung getroffene Entscheidung gegen eine künstliche Lebensverlängerung für die behandelnden Ärzte verbindlich ist. Gleichzeitig gibt sie auch den behandelnden Ärzten Rechtssicherheit.
Warum überhaupt über Patientenverfügungen gestritten wird
Manche Mediziner und vor allem auch Vertreter der Kirchen sind der Auffassung, dass das menschliche Leben unter allen Umständen erhaltenswürdig sei – selbst um den Preis qualvoller Leiden oder unwürdigen Dahinvegetierens, das nur durch die Apparatemedizin ermöglicht wird. Dem steht das menschliche Recht auf Selbstbestimmung gegenüber. Doch genau hier liegt das Problem: Kann man in gesunden Tagen oder selbst auf dem Krankenbett spätere Situationen und Wünsche überhaupt vorausahnen? Der Gesetzgeber legt deshalb fest, dass die Situation, in der lebenserhaltende Maßnahmen eingestellt werden, genau beschrieben sein muss. Begriffe wie „qualvolles Leiden“ seien zu subjektiv und zu ungenau. Exakt im Sinne des Gesetzgebers hingegen sind Formulierungen, wie sie u. a. von Ärztekammern empfohlen werden:
- „Sollte sich nach einer Diagnose und Prognose von mindestens zwei Fachärztinnen/Fachärzten ergeben, dass meine Krankheit zum Tode führen und mir aller Voraussicht nach große Schmerzen bereiten wird, wünsche ich keine weiteren diagnostischen Eingriffe und verzichte auf Maßnahmen der Intensivtherapie, die lediglich eine Sterbe- und Leidensverlängerung bedeuten würden.“
- „Falls ich in einen Zustand dauernder Bewusstlosigkeit durch schwere Dauerschädigung meiner Gehirnfunktionen gerate oder wenn sonst lebenswichtige Funktionen meines Körpers auf Dauer ausfallen und ein eigenständiges Leben ohne sogenannte Apparatemedizin nicht mehr möglich ist, verzichte ich auf eine weitere Intensivtherapie oder Reanimation.
- „Sollten meine geistigen Funktionen so schwerwiegend und irreparabel geschädigt worden sein, dass für mich künftig kein selbstbestimmtes und kommunikationsfähiges Leben möglich ist, lehne ich es ab, dass meine Lebensfunktionen – abgesehen von ausreichender Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr – mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln aufrechterhalten werden.
Solche Musterformulierungen setzen sich im Gegensatz zu allgemein gehaltenen Bekundungen mit konkreten Situationen auseinander. Festlegungen, die auf eine verbotene Tötung auf Verlangen gerichtet sind, bleiben unwirksam. Entstehen bei besonders schwerwiegenden Entscheidungen eines Betreuers Zweifel hinsichtlich des Patientenwillens, muss das Vormundschaftsgericht entscheiden.
Bitte achten Sie darauf, dass Kopien Ihrer ausgefüllten und unterzeichneten Patientenverfügung Vertrauenspersonen und Betreuern bzw. Bevollmächtigten für den Ernstfall zur Verfügung stehen!
Weitere Informationen, Textbausteine, Vordrucke und Beispiele finden Sie auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums (www.bmj.bund.de).
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