Fahrtkosten

Ihre Fahrtkosten werden laut Gesetzgeber dann von den Krankenkassen übernommen, wenn die Fahrt im Zusammenhang steht mit einer Krankenkassenleistung und aus medizinischen Gründen notwendig ist.

Um ganz sicher zu gehen, ob wir Ihre Fahrtkosten wirklich übernehmen dürfen, setzen Sie sich bitte vor Antritt der Fahrt mit uns in Verbindung. Wir beraten Sie gern!

Übrigens besteht grundsätzlich eine Zuzahlungspflicht für Patientinnen und Patienten. Sie beträgt bis zu 10 % der Fahrtkosten (bzw. mindestens 5,00 € und höchstens 10,00 €). Auch für Kinder unter 18 Jahren besteht diese Zuzahlungspflicht.

Nachfolgend einige Fallbeispiele für die Fahrtkostenübernahme.

Fahrten zur ambulanten Behandlung

Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung werden nach den Vorgaben des Gesetzgebers meist nicht erstattet. Doch es gibt eine Reihe von Ausnahmen, für die jedoch eine vorherige Antragstellung und Genehmigung durch die Krankenkasse erforderlich ist. Voraussetzung ist außerdem, dass die nächstgelegene geeignete Behandlungsstätte aufgesucht wird. Die Ausnahmen sind:

  • onkologische Chemo- / Strahlentherapie
  • Dialyse
  • Behandlungen die mindestens 2 x wöchentlich über mindestens 6 Monate andauern
  • Pflegestufe 2 oder 3 ist anerkannt
  • Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG, H oder Bl liegt vor
  • Behandlung zur Vermeidung eines stationären Aufenthaltes

Fahrten zu ambulanten Operationen

Wird durch die ambulante OP ein stationärer Aufenthalt vermieden, kann eine Beteiligung der Krankenkasse an den Fahrtkosten erfolgen.

Fahrten zur stationären bzw. teilstationären Krankenhausbehandlung

Die Fahrtkostenbeteiligung kann erfolgen, wenn die Krankenkasse Kostenträger der stationären bzw. teilstationären Behandlung ist.

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