Die Pflegeversicherung
Leistungen der ambulanten Pflege
Als pflegebedürftig gelten Personen, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf Dauer, mindestens jedoch für sechs Monate, nicht mehr in der Lage sind, ihren Alltag selbstständig zu bewältigen. Dann muss ihnen geholfen werden: z. B. bei der Körperpflege, bei der Ernährung, bei der Mobilität oder bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung ist: Wer mehr als 45 Minuten Hilfsbedarf in der Grundpflege hat. Die Grundpflege setzt sich aus der Körperpflege, Ernährung und Mobilität zusammen.
Zur Körperpflege zählen Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm-/Blasenentleerung.
Zur Ernährung gehört neben der Nahrungsaufnahme auch die mundgerechte Zubereitung von Speisen.
Zur Mobilität gehören Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden sowie Gehen, Stehen und Treppensteigen innerhalb der Wohnung, Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung zur Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause (wie z. B. ein Arztbesuch).
Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst Einkaufen, Kochen, Spülen, Reinigung und Wechseln von Kleidung und Wäsche sowie Reinigung und Beheizen der Wohnung.
Allerdings gibt es beim Grad der Pflegebedürftigkeit deutliche Unterschiede. Er richtet sich danach, inwieweit einzelne Hilfen nötig sind und wie viel Zeit sie beanspruchen. Hierbei unterscheidet man drei Pflegestufen:
Pflegestufe I: erheblich pflegebedürftig
Personen, die mindestens einmal täglich Hilfe bei wenigstens zwei Verrichtungen (wie z. B. Waschen und Essen) und zusätzlich mehrmals wöchentlich hauswirtschaftliche Hilfe brauchen, werden hier eingestuft. Voraussetzung ist auch, dass die Pflege im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten andauert und der pflegerische Aufwand gegenüber der hauswirtschaftlichen Versorgung im Vordergrund steht.
Die Grundpflege muss mehr als 45 Minuten betragen.
Pflegestufe II: schwerpflegebedürftig
Wer mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Zeiten betreut werden muss (z. B. Aufstehen, Ernährung, Zubettgehen) und bei der Haushaltsführung mehrmals pro Woche Hilfe braucht, gilt als schwerpflegebedürftig.
Ein zeitlicher Bedarf von mindestens drei Stunden pro Tag mit maßgeblichem Übergewicht an pflegerischem Aufwand ist weitere Voraussetzung.
Die Grundpflege muss mindestens 120 Minuten betragen.
Pflegestufe III: schwerstpflegebedürftig
Unter diese Kategorie fallen Personen, bei denen rund um die Uhr Hilfe bei der Grundpflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung und den pflegerischen Maßnahmen anfällt.
Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt fünf Stunden betragen, wobei die pflegerische Leistung gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand eindeutig das Übergewicht haben muss.
Die Grundpflege muss mindestens 240 Minuten betragen.
Einstufung von Kindern
Ob ein Kind als pflegebedürftig in eine Pflegestufe einzuordnen ist, hängt davon ab, wie viel mehr Hilfe es benötigt als ein gleichaltriges gesundes Kind.
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