Die Pflegeversicherung
Leistungsarten
In der häuslichen Pflege wird zwischen Sachleistungen und Pflegegeld unterschieden. Je nach individueller Situation kann der Pflegebedürftige wählen, und zwar
- die Pflegesachleistung
- das Pflegegeld oder
- eine Kombination aus beiden Leistungen.
Beratungseinsätze
Für alle Beteiligten ist es außerordentlich wichtig, dass die Qualität der häuslichen Pflege, die von ehrenamtlichen Helfern geleistet wird, sichergestellt ist. Zu diesem Zweck und zur regelmäßigen Hilfestellung für die betreffende Pflegeperson sind Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, verpflichtet, in regelmäßigen Abständen den Einsatz eines Pflegedienstes abzurufen, mit dem die BKK-Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Die Kosten hierfür trägt die BKK-Pflegekasse.
Kosten der Beratungseinsätze
- Pflegestufe I + II mind. 1 x halbjährlich bis zu 21,00 Euro
- Pflegestufe III mind. 1 x vierteljährlich bis zu 31,00 Euro
Ein solcher Pflegeeinsatz dient dazu, die Qualität der Pflegesituation zu bewerten und ggf. Verbesserungsmöglichkeiten vorzuschlagen.
Ruft der Pflegebedürftige die vorgeschriebenen Pflegeeinsätze nicht ab oder verweigert er sein Einverständnis zur Mitteilung an die Pflegekasse, so hat die Pflegekasse das Pflegegeld zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.
Pflegegeld
Übernehmen Angehörige, Nachbarn oder Freunde die Pflege, wird ein Pflegegeld an den Pflegebedürftigen gezahlt. Diesem steht es frei, das Pflegegeld als Anerkennung an die Pflegeperson weiterzugeben.
Pflegegeld, das an einen Familienangehörigen gegeben wird, ist kein Einkommen im steuerrechtlichen Sinne. Das Pflegegeld beträgt maximal je Kalendermonat:
| Pflegestufe | 1. Juli 2008 | 1. Januar 2010 | 1. Januar 2012 |
|---|---|---|---|
| I | 215 € | 225 € | 235 € |
| II | 420 € | 430 € | 440 € |
| III | 675 € | 685 € | 700 € |
Pflegesachleistungen
Wenn die tägliche Pflege nicht von freiwilligen Helfern aus dem Familien- oder Bekanntenkreis geleistet werden kann bzw. wenn diese Pflegepersonen entlastet werden sollen, können die Pflegesachleistungen beantragt werden: Dann zahlt die BKK- Pflegekasse den Einsatz professioneller Pflegedienste.
Der Pflegebedürftige kann diese Einsätze flexibel nach seinen Bedürfnissen abfordern. Dabei ist es seit April 2002 verpflichtend, mit dem Pflegedienst einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, der Art, Umfang und Kosten der Einsätze festlegt.
Folgende Höchstbeträge werden je Kalendermonat zur Verfügung gestellt:
| Pflegestufe | 1. Juli 2008 | 1. Januar 2010 | 1. Januar 2012 |
|---|---|---|---|
| I | 420 € | 440 € | 450 € |
| II | 980 € | 1.040 € | 1.100 € |
| III | 1.470 € | 1.510 € | 1.550 € |
| Härtefälle | unverändert | unverändert | unverändert |
Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Kann z. B. eine private Pflegeperson etwa aus beruflichen Gründen nur einen Teil der Pflegeaufgaben übernehmen, ist es möglich, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren.
Ist das Ausmaß der notwendigen Pflegesachleistungen im Voraus nicht feststellbar, kann das anteilige Pflegegeld im Nachhinein monatlich ermittelt und ausgezahlt werden.
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