Die Pflegeversicherung

Eine älterere Frau steht lächelnd auf ihrem Balkon

Beiträge zur Rentenversicherung

Wer Pflegebedürftige betreut, wer als Pflegeperson Angehörigen und Freunden ein Verbleiben in den eigenen vier Wänden ermöglicht, muss ganz oder zumindest teilweise auf eine Berufstätigkeit verzichten – mit dem Ergebnis: Er/Sie kann nur eingeschränkt etwas für seine/ihre Altersvorsorge tun.

Die BKK Pflegekasse zahlt deshalb für Pflegepersonen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein, wenn die Pflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird und wenn sie eine pflegebedürftige Person wenigstens 14 Stunden in der Woche pflegt. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie vor Beginn der Pflegetätigkeit berufstätig waren.

Allerdings: Wer z. B. neben seiner Pflegetätigkeit noch eine Berufstätigkeit von mehr als 30 Wochenstunden ausübt bzw. eine Vollrente vom Rentenversicherungsträger erhält, für den werden keine Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflegeversicherung gezahlt.

Die Beiträge zur Rentenversicherung richten sich nach der Pflegestufe der gepflegten Person und nach dem tatsächlichen Pflegeaufwand. Je größer der Pflegeaufwand ist, desto höher sind das "angenommene" Arbeitsentgelt und damit die spätere Rente. Grundlage für die Beiträge ist die "Bezugsgröße", das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung, die jährlich zum 1. Januar neu festgesetzt wird. Die Zahlung und Überweisung der Beiträge übernimmt die Pflegekasse, der Pflegeperson werden die gemeldeten Daten schriftlich mitgeteilt.

Bei Veränderung des Pflegeaufwandes, Unterbrechung der Pflegetätigkeit, Auslandsaufenthalt oder Aufnahme einer Berufstätigkeit informieren Sie bitte umgehend die Pflegekasse, um nachträgliche Korrekturen zu vermeiden.

Pflegezeit

Mit der Pflegereform wurde auch das „Gesetz über die Pflegezeit“ verabschiedet. Danach können sich Arbeitnehmer bis zu zehn Tagen von der Arbeit freistellen lassen, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu organisieren bzw. selbst sicherzustellen.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts für diese Zeit besteht allerdings nicht. Für Arbeitnehmer in Betrieben mit mindestens 16 Beschäftigten besteht zusätzlich ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zu sechs Monaten, wenn sie einen nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung pflegen. Zu den nahen Angehörigen zählen Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Enkelkinder und Pflegekinder. Wer eine Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor dem Beginn der Freistellung schriftlich ankündigen. Die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nachzuweisen. Ruht die Beschäftigung während der Pflegezeit vollständig oder so weit, dass das Arbeitsentgelt nur noch zu einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung führt, erhalten die Versicherten von ihrer Pflegekasse Beitragszuschüsse für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung. Hat der Versicherte einen Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung, benötigt er diese Beitragszuschüsse nicht. Außerdem zahlt die Pflegekasse die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, da die Versicherungspflicht für die Dauer der Pflegezeit fortbesteht.

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Beitragsübersicht

Das Bild zeigt eine Frau neben einem Sparschwein

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