Sozialversicherung Kompakt

Arbeiten im Ausland

Sie haben Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren Fähigkeiten im Ausland benötigt werden? Dann stellen sich Ihnen wahrscheinlich einige Fragen. Hier die am häufigsten auftretenden Fragen und unsere Antworten:

Themenkomplex 1: Deutsche Arbeitnehmer im Ausland

Was passiert mit der Sozialversicherung in Deutschland?

  • Unbefristete Beschäftigung im Ausland: Die Sozialversicherungspflicht in Deutschland endet und ist abzumelden.
  • Befristete Beschäftigung im Ausland: Die Sozialversicherung bleibt bestehen, wenn eine Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt.
  • Wann spricht man von einer Entsendung? Immer dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis in Deutschland fortbesteht und die Entgeltzahlung, die Weisungsbefugnis und das Direktionsrecht bei Ihnen verbleiben. Wird Ihr Mitarbeiter jedoch in ein Land versetzt, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, sind die Regelungen des jeweiligen Abkommens zusätzlich zu berücksichtigen. Zum Beispiel kann eine Entsendung  nur dann vorliegen, wenn die im jeweiligen Abkommen vorgegebene zeitliche Befristung nicht überschritten wird.
  • Mit welchen Ländern bestehen Sozialversicherungsabkommen? Auf www.dvka.de unter „Informationen für Arbeitgeber und Erwerbstätige“ finden Sie eine Übersicht aller Länder, mit denen Abkommen bestehen.
  • Welche Länder haben welche zeitlichen Regelungen? Auf diese Frage bekommen Sie ebenfalls eine Antwort auf www.dvka.de unter „Informationen für Arbeitgeber und Erwerbstätige“ im jeweiligen Merkblatt „Arbeiten in...“.
  • Was ist zu tun, wenn der Auslandseinsatz länger dauert als die im Abkommen vereinbarte Zeit? Grundsätzlich endet damit die Sozialversicherungspflicht in Deutschland – es sei denn, Sie beantragen eine Ausnahmevereinbarung.
  • Was ist eine Ausnahmevereinbarung und wie wird sie beantragt? Mit der Ausnahmevereinbarung können Sie als Arbeitgeber beantragen, dass – obwohl grundsätzlich ausländisches Recht gilt – im Ausnahmefall die deutschen Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung weiter gelten sollen, weil der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ein berechtigtes Interesse daran hat. Antragsadressat ist die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA). Weitere Einzelheiten dazu finden Sie auch in den Merkblättern „Arbeiten im Ausland“ auf www.dvka.de.
  • Was sind die Konsequenzen einer solchen Ausnahmevereinbarung? Wenn die DVKA dem Antrag entspricht, bleibt die Sozialversicherung in Deutschland bestehen. Dies gilt aber nur für die Sozialversicherungszweige, die im jeweiligen Abkommen geregelt sind. Welche Zweige das im jeweiligen Land sind, können Sie wieder auf www.dvka.de („Informationen für Arbeitgeber und Erwerbstätige“, „Staatenübersicht“) erfahren. Das EU-Abkommen gilt z.B. für die gesamte Sozialversicherung, das Abkommen mit Australien nur für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Im Fall einer Ausnahmevereinbarung mit Australien wäre die Kranken- und Pflegeversicherung also von Ihnen abzumelden.
  • Benötigen Sie bzw. Ihr/e Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin Bescheinigungen?
  1. Wenn es sich um eine Entsendung ins vertragslose Ausland handelt, ist keine Bescheinigung erforderlich, da eine gleichzeitige Versicherung in Deutschland und im Ausland nicht verhindert werden kann. Falls Sie allerdings eine formlose Bestätigung für Ihre Unterlagen erhalten möchten, stellen wir Ihnen diese gern für Ihre bei uns versicherten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen aus.
    Handelt es sich um eine Entsendung in einen Abkommensstaat, benötigen Sie eine sogenannte 101/A1-Bescheinigung (A1/E101 für EU-, EWR-Länder und die Schweiz, D/USA 101 für die USA usw.). Für die EU-, EWR-Länder und die Schweiz finden Sie den Antrag unter www.dvka.de („Informationen für Arbeitgeber und Erwerbstätige“, „Erwerbstätigkeit in anderen Staaten….“, Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung A 1 bei „Entsendung“).

  2. Für alle übrigen Länder senden wir Ihnen den Antrag gern zu. Mit dem 101/A1-Vordruck dokumentieren Sie im Beschäftigungsland, dass Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin in Deutschland sozial versichert ist. Damit wird ausgeschlossen, dass zusätzlich eine weitere Versicherung im Ausland eintritt.

  3. Ist eine Ausnahmevereinbarung zustande gekommen, stellen wir für unsere Versicherten die 101/A1-Bescheinigung aus. Besteht keine gesetzliche Krankenversicherung, beachten Sie bitte die Hinweise zur Zuständigkeit in dem Schreiben der DVKA, welches Sie erhalten, wenn die Vereinbarung zustande gekommen ist.

Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn Ihr Mitarbeiter/Ihre Mitarbeiterin in mehreren EU-Ländern eingesetzt wird?

Die Sozialversicherung wird in dem Land durchgeführt, in dem Ihr Mitarbeiter/Ihre Mitarbeiterin wohnt, wenn im Wohnland ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Um weiterhin in Deutschland sozialversichert bleiben zu können, bedeutet dies, dass der Anteil der ausgeübten Tätigkeit in Deutschland mindestens 25 % betragen muss. Liegt der Anteil der Beschäftigung in Deutschland bei weniger als 25 %, tritt Sozialversicherung in dem Land ein, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Für die Beurteilung, in welchem Land die Sozialversicherung durchgeführt wird sowie die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigungen ist die DKVA zuständig. Bitte reichen Sie die Anträge direkt bei der DVKA ein. Entsprechende Anträge finden Sie unter www.dvka.de : („Informationen für Arbeitgeber und Erwerbstätige“, „Erwerbstätigkeit in anderen Staaten….“, Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung A 1 bei „gewöhnlicher Erwerbstätigkeit in mehreren Ländern“).

Sind Ihrerseits Krankheitskosten Ihrer Mitarbeiter/Innen zu tragen?

Sofern die Mitgliedschaft bei uns bestehen bleibt, müssen Sie als Arbeitgeber diese Kosten übernehmen. Alle Leistungen, die in Deutschland üblich sind, müssen Sie Ihrem Arbeitnehmer/Ihrer Arbeitnehmerin erstatten. Im Anschluss an Ihre Erstattung reichen Sie uns bitte die Originalrechnungen sowie zusätzlich eine Bestätigung ein, aus der hervorgeht, dass die Kosten im Rahmen einer Dienstreise angefallen sind. Sobald uns Ihre Unterlagen vorliegen, werden wir Ihnen die deutschen Vertragssätze erstatten. Bitte beachten Sie, dass die Leistungen im Ausland erheblich teurer als in Deutschland sein können. Darum tragen Sie – gerade bei längeren Aufenthalten – teilweise ein nicht unerhebliches Kostenrisiko. Es ist daher zu empfehlen, eine private Zusatzversicherung für Ihren Mitarbeiter/Ihre Mitarbeiterin abzuschließen bzw. ihnen die Kosten für eine solche Versicherung zu erstatten. Diese private Versicherung deckt dann die Differenzen zwischen dem Rechnungsbetrag und unserem Erstattungsbetrag ab. Falls mit dem Beschäftigungsland ein Abkommen für die Krankenversicherung besteht, kann Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin die Leistungen auch mit dem dafür vorgesehenen Berechtigungsschein in Anspruch nehmen – also z.B. in EU-Ländern mit der Europäischen Krankenversichertenkarte. Unsere Mitglieder sind alle im Besitz der EU-Karte. Anspruchsscheine für andere Länder, wie z.B. die Türkei, können bei uns bestellt werden.

Benötigt Ihr Arbeitnehmer eine Anwartschaftsversicherung?

Bei einer Anwartschaftsversicherung handelt es sich um eine freiwillige Versicherung ohne Leistungsansprüche zu einem reduzierten Beitrag. Jeder, der im Ausland arbeitet und freiwillig versichert ist oder das Recht auf eine freiwillige Versicherung hat, kann diese Versicherung beantragen. Mit der Anwartschaftsversicherung legt Ihr Mitarbeiter/Ihre Mitarbeiterin weiterhin Versicherungszeiten in Deutschland zurück. Damit wird sichergestellt, dass es nach der Rückkehr nicht zu Leistungseinschränkungen kommt. Außerdem kann es für Ihren Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin später als Rentenbezieher/In zu finanziellen Nachteilen kommen, wenn Versicherungszeiten fehlen.

Themenkomplex 2: Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen aus dem Ausland

Müssen Sie Ihr Mitarbeiterkontingent durch Arbeitskräfte aus dem Ausland verstärken? Falls ja, ist es wichtig zu beurteilen, wie diese Arbeitnehmer in Deutschland versichert sind. Wenn es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt, tritt eine Sozialversicherungspflicht in Deutschland ein. Ist der Arbeitsvertrag in Deutschland befristet, tritt die Sozialversicherungspflicht dann ein, wenn ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland besteht (Merkmale: Entgeltzahlung zu Ihren Lasten, Sie haben die Weisungsbefugnis und das Direktionsrecht). Auch wenn kein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland vorliegt, kann Sozialversicherungspflicht in Deutschland eintreten, wenn mit dem Herkunftsland ein Sozialversicherungsabkommen besteht und die dort vorgegeben zeitlichen Grenzen überschritten werden.

Kann es sein, dass trotz eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland keine Sozialversicherungspflicht eintritt?

Das kommt vor – aber nur, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin aus einem Abkommensland kommt und wenn der ausländische Arbeitgeber eine Ausnahmevereinbarung beantragt hat und diese genehmigt wurde.

Welche Bescheinigungen sind erforderlich?

Als Nachweis der Sozialversicherungspflicht im Herkunftsland benötigen Sie die jeweilige 101/A1-Bescheinigung. Hierbei ist zu beachten, welche Sozialversicherungszweige von dem jeweiligen Abkommen erfasst sind www.dvka.de , „Informationen für Arbeitgeber und Erwerbstätige“, Staatenübersicht). Werden nicht alle Zweige erfasst, tritt für diese Sozialversicherungspflicht ein. Das Abkommen mit den USA gilt z. B. nur für die Rentenversicherung. Liegt Ihnen das D/USA 101 vor, brauchen Sie keine Anmeldung zur Rentenversicherung vorzunehmen – allerdings ist in diesen Fällen eine Anmeldung zur Kranken- und Pflegeversicherung (es sei denn aufgrund der Entgelthöhe besteht Versicherungsfreiheit) sowie zur Arbeitslosenversicherung zu veranlassen.

Wie bekommen Ihre Mitarbeiter/Innen aus dem Ausland Krankenversicherungsleistungen in Deutschland?

Sofern Ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in Deutschland krankenversicherungspflichtig werden, bitten wir Sie, dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin unseren Aufnahmeantrag auszuhändigen. Wir können unseren Aufnahmeantrag im Bedarfsfall in englischer Sprache zur Verfügung stellen und beraten gerne auf Englisch. Auch wenn keine Krankenversicherungspflicht eintritt, gibt es Möglichkeiten, eine Krankenversichertenkarte der pronova BKK auszustellen – und zwar immer dann, wenn Ihr Mitarbeiter/Ihre Mitarbeiterin die Bescheinigung E 106/S 1 aus dem Ausland mitbringt (gilt für alle EU-, EWR-Länder, die Schweiz). Mit der Europäischen Krankenversichertenkarte kann direkt ein Arzt aufgesucht werden. Allerdings akzeptieren die deutschen Ärzte und Zahnärzte die Europäische Karte leider häufig nicht. In diesen Fällen können wir mit einem besonderen Service weiterhelfen. Bitte sprechen Sie uns an.

Sollten Sie weitere Fragen zu „ Beschäftigungen im Ausland“ oder zu „Beschäftigte aus dem Ausland“ haben, berät Sie unser Team Auslandsrecht. Bitte rufen Sie uns an unter 0221/65059 – 1712, 0221/65059 – 1765, 0221/65059-3458 oder 0221/65059-2517. Gerne können Sie auch eine E-Mail an auslandsrecht@pronovabkk.de senden.

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