Sozialversicherung Kompakt
Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von beschäftigten Studenten
Was sind „beschäftigte Studenten“?
Beschäftigte Studenten sind Personen, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben.
Was sind „ordentlich Studierende“?
Für die Beurteilung der Versicherungspflicht einer ausgeübten Beschäftigung ist maßgebend, ob der Arbeitnehmer gleichzeitig als Student an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität oder Fachhochschule) eingeschrieben ist und zu dem Personenkreis der so genannten „ordentlich Studierenden“ gehört. In diesem Fall finden die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit Anwendung. Diese Regeln finden ebenfalls Anwendung bei Personen, die eine der fachlichen Ausbildung dienende Schule (Fachschule, Höhere Fachschule und Berufsfachschule) besuchen. Das Studium an einer Hochschule muss mit der lmmatrikulationsbescheinigung bzw. der Besuch einer Fachschule durch eine Schulbescheinigung nachgewiesen werden und zu den Lohnunterlagen genommen werden. Zur Absicherung des Status „ordentlich Studierender“ ist es darüber hinaus wichtig, dass Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Für Promotionsstudium, Ergänzungs- oder Zweitstudium ist das Kriterium „ordentlich Studierender“ nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht anwendbar.
Das Wichtigste im Überblick
Vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses ist es wichtig, zu klären, ob die angestrebte Tätigkeit in der Kranken-/Pflege-/Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig oder versicherungsfrei ist.
Kranken-/Pflege- und Arbeitslosenversicherung
Folgende Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich versicherungsfrei:
- Arbeitsverhältnisse mit einer Wochenarbeitszeit von maximal 20 Stunden
- Arbeitsverhältnisse in den Semesterferien (bei nur ausnahmsweise vorkommenden zeitlichen Überschreitungen von bis längstens zwei Wochen ist davon auszugehen, dass die Beschäftigung den Status als Student nicht beeinträchtigt und die Versicherungsfreiheit erhalten bleibt)
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Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse – im voraus befristet pro Jahr auf
- maximal 2 Monate (bei mind. 5 Arbeitstagen pro Woche) bzw.
- 50 Arbeitstage (bei weniger als 5 Arbeitstagen je Woche)
- Dauerbeschäftigungen mit einem monatlichen Einkommen von maximal 400,- € (geringfügige Beschäftigungen). Hier zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 13 % zur Krankenversicherung.
In den folgenden Fällen ist ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich versicherungspflichtig:
- Arbeitsverhältnisse mit mehr als 20 Stunden pro Woche außerhalb der Semesterferien
- Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von mehr als 26 Wochen innerhalb eines Jahres
- Abhängige Beschäftigungen in Urlaubssemestern, sofern das Arbeitsentgelt 400,- € / Monat übersteigt
Rentenversicherung:
Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig.
Davon ausgenommen sind Dauerbeschäftigungen mit einem Monatseinkommen von
maximal 400,- € (geringfügige Beschäftigungen). Hier zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15 % zur Rentenversicherung.
Familienversicherung:
Der Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung entfällt bei regelmäßigen monatlichen Einkünften über 365,- € / 2010. Wird eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, erhöht sich die Einkommensgrenze auf 400 ,- € monatlich.
Zeitenregelungen im Detail
Unterschiede in den einzelnen Versicherungszweigen
Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung muss immer zwischen der Rentenversicherung einerseits und der Kranken-/Pflege- und Arbeitslosenversicherung andererseits unterschieden werden.
Die 20-Stunden-Grenze
Personen, die neben ihrem Studium wöchentlich mehr als 20 Stunden arbeiten, sind ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Beschäftigungen von nicht mehr als 20 Wochenstunden
Sind in der Kranken-/Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Die Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich.
Ausnahmen von der 20-Stunden-Grenze
- Bei einer wöchentlichen Arbeitsbelastung von mehr als 20 Stunden kann der Beschäftigte auch dann noch Student sein, wenn die Arbeitszeit im Einzelfall so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst und unterordnet. Dieses ist der Fall, wenn Beschäftigungen vornehmlich an Wochenenden sowie in den Abend- und Nachtstunden oder in den Semesterferien ausgeübt werden.
- Ferner besteht Versicherungsfreiheit auch für solche Studenten, die während der Vorlesungszeit zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, deren Beschäftigungsverhältnis aber von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet ist. Sollte sich im Laufe der Beschäftigung herausstellen, dass die zwei Monate überschritten werden, tritt die Versicherungspflicht vom Tag des bekannt werden ein. Versicherungsfreiheit besteht auch dann, wenn eine befristete Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden an weniger als 5 Arbeitstagen je Woche ausgeübt wird und die Dauer von 2 Monaten – jedoch nicht mehr als 50 Arbeitstagen im Laufe eines Jahres – übersteigt.
- Übt ein Student im Student im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahr) mehrmals eine befristete Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausübt oder ist er im Rahmen einer durchgehenden Beschäftigung (mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden) befristet mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden beschäftigt, muss der Status des „ordentlichen Studierenden“ geprüft werden. Hierbei muss festgestellt werden, ob die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten oder zu dem der Studierenden vorliegt. Von einer Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten ist dann auszugehen, wenn ein Student im Laufe eines Jahres mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) beschäftigt ist. Die Prüfung, ob im Laufe eines Jahres Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden für die Dauer von insgesamt mehr als 26 Wochen ausgeübt werden, ist auch vorzunehmen, wenn die zu beurteilende Beschäftigung ausschließlich oder teilweise in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt wird.
Befristete Beschäftigung von mehr als zwei Monaten
Übt ein Student eine befristete Tätigkeit von mehr als zwei Monaten ausschließlich in den Semesterferien aus und handelt es sich hierbei um keine geringfügige Beschäftigung, so besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-/Pflege- und Arbeitslosenversicherung, da die auf mehr als zwei Monate befristete Beschäftigung ausschließlich während der Semesterferien ausgeübt wird. In der Rentenversicherung besteht jedoch Versicherungspflicht, da die Beschäftigung auf mehr als zwei Monate befristet und nicht geringfügig ist.
Gleitzonenrechner
Ein Onlinerechner für die Sozialversicherungsbeiträge in der Gleitzone steht Ihnen hier zur Verfügung.


