Zuzahlungen
Befreiung von Zuzahlungen
Ab 01. Januar 2004 wurden die Zuzahlungen für zahlreiche Leistungen neu geregelt. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind generell von Zuzahlungen befreit. Eine Ausnahme gilt für Zuzahlungen für Fahrtkosten. Hier wird auch für Kinder und Jugendliche eine Zuzahlung fällig.
1.
Bis zur Belastungsgrenze von 2 Prozent vom jährlichen Brutto-Familieneinkommen haben alle Versicherten Zuzahlungen zu leisten.
2.
Liegt eine schwerwiegende chronische Krankheit vor beträgt die Belastungsgrenze nur 1 Prozent vom jährlichen Brutto-Familieneinkommen. Wird im Laufe eines Kalenderjahres die Belastungsgrenze erreicht, können wir Sie für den Rest des Jahres von den weiteren Zuzahlungen befreien.
Belastungsgrenze/Brutto-Familieneinkommen
Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze werden alle Zuzahlungen und alle Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen/Lebenspartner zusammengerechnet. Von den Bruttoeinnahmen sind je Angehörige und Kinder entsprechende Freibeträge abzuziehen.
| Berechnungsbeispiele |
für 2010/2011 |
für 2012 |
|---|---|---|
| Brutto-Gesamteinnahmen zum Lebensunterhalt |
25.000,00 € |
25.000,00 € |
| Freibetrag für den 1. Angehörigen |
- 4,599,00 € |
-4.725,00 € |
| Freibetrag für jeden weiteren Angehörigen |
- 7.008,00 € |
-7.008,00 € |
| Verbleibende Brutto-Gesamteinnahmen |
13.393,00 € |
13.267,00 € |
| Belastungsgrenze 2 % |
267,86 € |
265,34 € |
| Belastungsgrenze 1 % |
133,93 € |
132,67 € |
Werden im Laufe des Kalenderjahres von dieser Familie Zuzahlungen von mehr als 267,86 EUR (2012: 265,34 EUR) bzw. 133,93 EUR (2012: 132,67€) nachgewiesen, kann die gesamte Familie für den Rest des Kalenderjahres von allen Zuzahlungen befreit werden und erhalten dafür einen besonderen Ausweis.
3.
Für folgende Personengruppen gelten andere Regelungen:
- die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten,
- die Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten,
- bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung (Pflegewohngeld) von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden.
Hier errechnen sich die Familien-Bruttoeinnahmen aus dem sogenannten Sozialhilferegelsatz des Haushaltsvorstandes für die gesamte Bedarfsgemeinschaft (Familie). Dieser Sozialhilferegelsatz ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Von diesen Bruttoeinnahmen sind je Angehörige und Kinder keine Freibeträge abzuziehen.
4.
Wird im Laufe eines Kalenderjahres die Belastungsgrenze erreicht, können wir Sie für den Rest des Jahres von den weiteren Zuzahlungen befreien. Auf Antrag erhalten Sie dann nach Prüfung der eingereichten Unterlagen einen besonderen Befreiungsausweis.
Als besonderen Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, den Betrag bis zu Ihrer Belastungsgrenze einzuzahlen und sofort den Befreiungsausweis zu bekommen.
| Art |
Prozentsatz |
|---|---|
| Überforderungsklausel, Belastungsgrenze bei einer Bruttoeinnahme |
2% |
| schwerwiegend chronisch Kranke, Belastungsgrenze bei einer Bruttoeinnahme |
1% |
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