Zuzahlungen
Praxisgebühr
Pro Quartal wird eine Praxisgebühr von 10 Euro je besuchtem Arzt und Zahnarzt erhoben. Sie entfällt bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und bei Arztbesuchen mit einer Überweisung.
Prophylaxeuntersuchungen beim Zahnarzt sowie Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen beim Arzt bleiben gebührenfrei.
Sie sind gesetzlich verpflichtet, bei der ersten Inanspruchnahme eines Arztes, Zahnarztes oder Psychotherapeuten die Gebühr von 10 Euro zu entrichten. Der Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut darf nicht auf die Zuzahlung verzichten oder einen anderen Betrag fordern. Das bedeutet, dass die Behandlung verweigert werden darf, wenn Sie die Zuzahlung nicht vor der Behandlung entrichten.
Der Psychotherapeut kann per Überweisung in Anspruch genommen werden. Gehen Sie zuerst zu einem Psychotherapeuten und erst danach zu einem Arzt, legen Sie diesem die Quittung des Psychotherapeuten vor. Eine erneute Zuzahlung entfällt dann.
Suchen Sie im Notfall einen Arzt auf, muss der Arzt Sie behandeln, auch wenn Sie keine 10 Euro dabei haben. Der Arzt muss aber später die Zahlung einfordern. Das Gleiche gilt bei einem Unfall.
Mit der Zahlungspflicht ist ein Inkassoverfahren verbunden. Wenn Sie nicht zahlen, obwohl Sie behandelt wurden, müssen Sie mit Mahnungen Ihres Arztes oder der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und ggf. einer Zwangsvollstreckung rechnen. Das kann teuer für Sie werden.
Keine Regel ohne Ausnahme
- Die Praxisgebühr entfällt, wenn:
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren einen Arzt aufsuchen,
- eine Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr vorgelegt wird,
- ein gültiger Befreiungsausweis vorliegt,
- ausschließlich eine Schutzimpfung durchgeführt wird,
- ausschließlich eine Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahme bzw. Schwangerenvorsorge durchgeführt wird,
- bei einem Leistungserbringer oder einer Krankenkasse ausschließlich ein Bericht abgegeben wird.
Überweisungen und Befreiungsbescheide müssen Sie vor der Behandlung vorlegen. Bitte beachten Sie: Legen Sie diese nachträglich vor, haben Sie keinen Anspruch auf Rückerstattung.
Sonderfälle
Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen, Schwangerenvorsorge
Die ausschließliche Durchführung von Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen ist zuzahlungsfrei. Zu diesen Leistungen gehören die Aufnahme der Krankengeschichte (Anamnese), die Untersuchungen nach Vorgaben der einschlägigen Richtlinien, die Mitteilung der erhobenen Befunde und die entsprechende Beratung der Patienten. Erst wenn auf Grund des Befundes weitere Maßnahmen notwendig sind, darf die Praxisgebühr erhoben werden.
Wenn Sie also lediglich eine Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahme in Anspruch nehmen möchten, sollten Sie die Arzthelferin oder den Arzt bereits bei der Terminvereinbarung ausdrücklich darauf hinweisen.
Der Notfall
Nehmen Sie den Notfalldienst zum ersten Mal in einem Quartal in Anspruch, müssen Sie die Zuzahlung in Höhe von 10 Euro leisten. Danach ist jede weitere Inanspruchnahme des Notfalldienstes im gleichen Quartal zuzahlungsfrei.
Suchen Sie aber nach der Behandlung durch einen Notfalldienst einen niedergelassenen Arzt auf, so ist auch hier beim ersten Mal die Zuzahlung fällig. Umgekehrt gilt das Gleiche, d. h., es fallen dann 20 Euro Praxisgebühr an.
Reise und Urlaub
Wenn Sie im Urlaub wegen einer akuten oder chronischen Erkrankung weiterbehandelt werden müssen, lassen Sie sich von Ihrem behandelnden Arzt eine Überweisung ausstellen. Liegt bei Ihnen keine akute oder chronische Erkrankung vor, darf Ihnen der Arzt auch keine entsprechende Überweisung ausstellen.
Die Vertretung
Wird Ihr Arzt, bei dem Sie die Praxisgebühr bereits entrichtet haben, innerhalb des Quartals von einem Kollegen vertreten, darf dieser die Praxisgebühr nicht erneut einfordern.
Nehmen Sie innerhalb des Quartals zunächst den Vertreter Ihres Arztes in Anspruch, erhebt dieser die Zuzahlung. Der Vertreter kann Ihnen auch Überweisungen ausstellen. Gehen Sie im gleichen Quartal zu Ihrem Hausarzt und legen ihm die Zuzahlungs-Quittung vor, darf Ihr Hausarzt keine erneute Zuzahlung verlangen.
Die ambulante Behandlung im Krankenhaus
Auch wenn Sie eine ambulante Behandlung im Krankenhaus durchführen lassen gelten die Regelungen für die Zuzahlung. Das heißt: beim erstmaligen Aufsuchen im Quartal zahlen Sie 10 Euro, es sei denn, Sie haben eine Überweisung. Lassen Sie sich nach der Behandlung im Krankenhaus von einem niedergelassenen Arzt im gleichen Quartal weiterbehandeln, legen Sie ihm bitte die Quittung des Krankenhauses vor. Eine weitere Gebühr entfällt dann.
Telefonische Inanspruchnahme
Wenn Sie einen Arzt telefonisch in Anspruch nehmen, werden 10 Euro fällig. In diesem Fall wird die Gebühr nachträglich in Rechnung gestellt.
Die Praxisgebühr beim Zahnarzt
Auch in der Zahnarztpraxis fällt - wie im ärztlichen Bereich - grundsätzlich bei jedem ersten Praxisbesuch innerhalb eines Quartals die Praxisgebühr an. Allerdings gibt es auch hier eine Reihe von Ausnahmen bzw. Besonderheiten.
Keine Praxisgebühr bei zahnärztlichen Vorsorgeleistungen
Eine Zuzahlung entfällt, wenn Sie ausschließlich eine zahnärztliche Vorsorgeleistung in Anspruch nehmen. Das ist die eingehende zahnmedizinische Untersuchung. Eine Zuzahlung fällt ebenfalls nicht an, wenn folgende Leistungen neben der Untersuchung durchgeführt werden:
- Parodontaler Screening-Index
- Röntgenleistungen
- Vitalitätsprüfung der Zähne
- Zahnsteinentfernung
Wenn andere Leistungen neben der Untersuchung notwendig werden oder eine der aufgeführten Leistungen erst später im Quartal in Anspruch genommen wird, ist die Gebühr fällig.
Keine Praxisgebühr für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Nehmen Versicherte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zahnärztliche Leistungen in Anspruch, brauchen sie - ebenso wie beim Arzt - keine Praxisgebühr zu entrichten.
Weitere Fälle, in denen die Zuzahlung entfällt
Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen eine Zuzahlung entfällt. Die häufigsten sind:
- Zahnärztliche Leistungen, die auf Grund der Überweisung eines Vertragszahnarztes durchgeführt werden;
- wenn keine abrechnungsfähige zahnärztliche Leistung erbracht wird;
- wenn eine kurze Bescheinigung als alleinige Leistung im Quartal ausgestellt wird;
- wenn ein Krankheits- oder Befundbericht als alleinige Leistung im Quartal ausgestellt wird;
- wenn lediglich eine Beratung durchgeführt wird;
- bei Untersuchungen durch Vertragsgutachter oder -obergutachter;
- wenn ausschließlich ausgelegte Kosten (z. B. Wegegeld, Versandkosten) abgerechnet werden;
- bei der ersten Inanspruchnahme des zahnärztlichen Notdienstes unmittelbar nach einer im gleichen Quartal durchgeführten Behandlung des „Hauszahnarztes" - z. B. wenn eine Nachbehandlung nach der Entfernung eines Weisheitszahns am folgenden Wochenende erforderlich wird.
Tipp: Quittungen gut aufheben
Über jede Zuzahlung, die Sie beim Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten geleistet haben, erhalten Sie eine Quittung. Für das Ausstellen der Quittung darf man Ihnen nichts berechnen.
Bitte heben Sie die Quittungen gut auf. Sie brauchen sie, um gegenüber Ihrer Krankenkasse eventuell nachzuweisen, dass Sie die Belastungsgrenze erreicht haben. Erst nach Vorlage der Quittungen kann Ihre Kasse entscheiden, ob Sie von der Zuzahlung befreit werden können. Fragen Sie uns nach einem Quittungsheft.
Hat Ihr Arzt oder Zahnarzt die Praxisgebühr zu Unrecht einbehalten, ist er Ihnen gegenüber zur Rückzahlung verpflichtet. Sind Sie von der Zuzahlung befreit oder legen Sie eine Überweisung, die Quittung des Notdienstes oder eines Psychotherapeuten Ihrem Arzt oder Zahnarzt nicht rechtzeitig vor, haben Sie jedoch keinen Anspruch auf Rückzahlung. Achten Sie deshalb beim Arzt- oder Zahnarztbesuch darauf, diese Nachweise vor Beginn der Behandlung dem Praxisteam vorzulegen.
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