
Krankenversicherung Leistungen
Deine individuelle Absicherung und zahlreiche Zusatzleistungen erwarten dich bei deiner persönlichen
pronova BKK – immer flexibel und immer passend zu jeder Lebensphase.
Mehr Flexibilität - mit unseren Wahltarifen
So individuell wie du: Mit unseren Wahltarifen bestimmst du, welche Absicherung am besten zu dir passt. So kannst du deine Beiträge in Eigenregie reduzieren und bekommst dein Geld zurück, wenn du gar nicht krank warst.
Beitragsübersicht
Art | Prozentsatz |
---|---|
Allgemein für Versicherte mit Anspruch auf Lohn- oder Gehaltsfortzahlung bei Krankheit | 14,60 % |
Ermäßigt für Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld | 14,00 % |
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz | 1,30 % |
Zusatzbeitragssatz pronova BKK | 1,50 % |
Pflegeversicherung | 3,05 % |
Pflegeversicherung inklusive Zusatzbeitrag für Kinderlose 0,25 % (Versichertenanteil) ausgenommen sind Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren oder das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Wehr- und Zivildienstleistende und Bezieher von Arbeitslosengeld II | 3,30 % |
Rentenversicherung | 18,60 % |
Arbeitslosenversicherung | 2,40 % |
Art | Prozentsatz |
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Allgemein für Mitglieder mit Anspruch auf Lohn- oder Gehaltsfortzahlung bei Krankheit | 14,60 % |
Ermäßigt für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld | 14,00 % |
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz | 1,30 % |
Zusatzbeitragssatz pronova BKK | 1,50 % |
Pflegeversicherung | 3,05 % |
Pflegeversicherung inklusive Zusatzbeitrag für Kinderlose 0,25 % (Versichertenanteil) ausgenommen sind Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren oder das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Wehr- und Zivildienstleistende und Bezieher von Arbeitslosengeld II | 3,30 % |
Rentenversicherung | 18,60 % |
Arbeitslosenversicherung | 2,50 % |
Wir kümmern uns für dich um:
- Deine neue Mitgliedschaft,
- Beantragung deines Sozialversicherungsausweises,
- Versand der Mitgliedsbescheinigung direkt an deinen Ausbildungsbetrieb,
- Azubi-Tarife bei unserem Partner für Zusatzversicherungen (pronovaprivat).
Art | Betrag |
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Krankenversicherung inkl. Pflegeversicherung | 111,07 € |
Für Kinderlose | 112,95 € |
Pflichtversicherung Studierende Infos
Während deines Studiums bist du bei der pronova BKK besonders günstig versichert. Bekommst du BAföG, kannst du unter Umständen noch einen Beitragszuschuss erhalten.
Ausnahme: Wenn du hauptberuflich selbstständig tätig bist oder bereits wegen Berufstätigkeit anderweitig krankenversichert bist.
Das Ende deiner Pflichtversicherung als Studentin oder Student tritt in der Regel ein, wenn du dein Studium abschließt. Außerdem kannst du die Pflichtversicherung für Studierende nur bis zu dem Semester in Anspruch nehmen, in dem du 30 Jahre alt wirst. In Ausnahmefällen kann die Versicherung als Studentin und Student jedoch verlängert werden. Wir beraten dich dazu gerne persönlich. Starte einfach jetzt unseren Chat.
Bei einem dualen Studiengang, bist du in der Regel als Azubi (siehe oben) versichert, wenn du eine Vergütung wie Arbeitsentgelt, Studienbeihilfe oder ein Stipendium erhältst. Sollte das nicht der Fall sein, kannst du dich als Studierende oder Studierender krankenversichern.
Ein Sonderfall gilt für Praktikantinnen und Praktikanten. Für deine versicherungsrechtliche Beurteilung macht es nämlich einen Unterschied, ob es sich um ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum handelt. Für Studierende ist ebenfalls relevant, ob das Praktikum vor, während oder nach der Einschreibung absolviert wird.
Bei einem Pflichtpraktikum, das in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, gelten folgende Unterscheidungen:
- Wenn ein Praktikum ohne Entgelt und außerhalb des Studiums (Vor-/Nachpraktika) von dir ausgeübt wird, besteht für dich eine Versicherungspflicht als Praktikantin oder Praktikant. Die Beitragshöhe entspricht aber weiterhin dem Beitrag für Studierende,
- wenn dein Praktikum ohne Entgelt und während des Studiums (Zwischenpraktika) ausgeübt wird, ändert sich für dich nichts und deine bisherige Versicherungspflicht als Studentin oder Student besteht fort,
- wenn du bisher familienversichert bist, besteht deine Familienversicherung auch während des Praktikums fort,
- wenn du dein Praktikum mit Entgelt und außerhalb eines Studiums (Vor-/Nachpraktika) ausübst, besteht für dich eine Versicherungspflicht für Beschäftigte. Die Beiträge kannst du weiter oben in unserer Beitragsübersicht finden,
- wenn dein Praktikum mit Entgelt und während deines Studiums (Zwischenpraktika) ausgeübt wird, besteht für dich trotzdem weiterhin die Versicherungspflicht für Studierende.
Bei einem freiwilligen Praktikum, das nicht in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, gelten für folgende Unterscheidungen: Wenn du dein Praktikum gegen Entgelt und während des Studiums (Zwischenpraktikum) ausübst, fällt dies unter den Punkt “Versicherungsfreiheit als Beschäftigte” und du bleibst weiter zum Tarif für Studierende versichert, solange deine Arbeitskraft überwiegend dem Studium gewidmet ist.
- Wenn du dein Praktikum gegen Entgelt und während des Studiums (Zwischenpraktikum) ausübst, fällt dies unter den Punkt “Versicherungsfreiheit als Beschäftigte” und du bleibst weiter zum Tarif für Studierende versichert, solange deine Arbeitskraft überwiegend dem Studium gewidmet ist,
- wenn dein Praktikum gegen Entgelt außerhalb des Studiums (Vor-/Nachpraktika) ausgeübt wird, besteht für dich eine Versicherungspflicht als Beschäftigte,
- entsprechend der Entscheidung zur Krankenversicherung regelt sich auch die Versicherung zur Pflegeversicherung.
Als Schülerin oder Schüler bist du meistens durch die Familienversicherung deiner Eltern versichert. Das heißt, du brauchst keinen eigenen Beitrag zu zahlen. Auch während eines Ferienjobs oder Praktikums in allen anderen Versicherungszweigen giltst du als versicherungsfrei, wenn du
- entweder bei diesem Job oder im Praktikum nicht mehr als 450,00 Euro monatlich erhältst,
- oder die Beschäftigung auf zwei Monate innerhalb des Kalenderjahres befristet ist.
Es handelt sich in beiden Fällen aus offizieller Sicht um geringfügige Beschäftigungen, die keine Versicherungspflicht als Beschäftigte auslösen.
- Wenn du bei einem Job oder Praktikum mehr als 450,00 Euro monatlich verdienst und der Zeitraum von mehr als drei Kalendermonaten überschritten wird, stellt das offiziell eine versicherungspflichtige Beschäftigung dar. Für dich gilt damit die Versicherungspflicht zur Krankenversicherung. Die Beitragshöhe richtet sich nach der Höhe deines Gehalts unter Beachtung der sogenannten Gleitzone (Regelung über den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil).
Kontaktiere uns dazu gerne per Chat oder telefonisch (Tel.: 0441 925138-4949), wenn du wissen möchtest, welchen Anteil oder Beitrag das genau bei deinen Einnahmen ausmachen würde.
- Falls du als Schülerin oder Schüler nicht familienversichert bist, sondern ein freiwilliges Mitglied bist, da zum Beispiel eines deiner Elternteile privat versichert ist, so werden deine Einkünfte als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt.
Es macht hier einen Unterschied, ob du selbst gekündigt hast oder ob du gekündigt wurdest. Unter bestimmten Voraussetzungen bist du durch den sogenannten „nachgehenden Leistungsanspruch“ einen Monat nach Ende deiner Arbeit weiter krankenversichert.
Was du zwischen zwei Jobs beachten solltest:
- Melde dich umgehend bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend. Die Beiträge für deine Absicherung kann dann von dieser übernommen werden. Ansonsten müsstest du deine Beiträge ab dem ersten Tag, an dem du nicht mehr angestellt bist, selbst bezahlen,
- Hinweis: Wenn du eine Abfindung bekommen hast, musst du dich zunächst freiwillig versichern. Erst wenn du auch Leistungen der Agentur für Arbeit bekommst, übernimmt diese auch die Beiträge für deinen Versicherungsschutz,
- angenommen du möchtest dich aus persönlichen Gründen nicht arbeitslos melden, weil du zum Beispiel von deinem Ersparten lebst, dann musst du dich freiwillig versichern. Das bedeutet wiederum, du zahlst deine Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung eigenständig.
Angehende Studierende im Wartesemester, bei denen der Anspruch auf eine Familienversicherung erlischt (sprich: ohne offiziellen Studierendenstatus und über 23 Jahre) sollten sich freiwillig krankenversichern. Das heißt, du zahlst die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst. Wenn du dich schlussendlich an der Uni oder Fachhochschule einschreibst, kannst du dich grundsätzlich bis zum 25. Lebensjahr über deine Eltern familienversichern. Besteht darauf kein Anspruch, werden Studierende versicherungspflichtig. Das bedeutet, du bist eigenständiges Mitglied und zahlst deinen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ebenfalls selbst. Dieser ist aber im Vergleich zu den Beiträgen während des Wartesemesters geringer.
Das Arbeitszeitmodell ist die beliebteste Variante unter Arbeitnehmenden, die eine Auszeit einlegen möchten. Dazu musst du etwas weiter vorausplanen und vor dem Sabbatical auf einen Teil deines Gehalts verzichten. Der Teil wird dir dafür aber während des Sabbaticals ausgezahlt und es entstehen somit keine Versorgungslücken für dich. Dein Arbeitsverhältnis bleibt damit unverändert bestehen und auch an deinem Versicherungsschutz, also den Beiträgen zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, ändert sich nichts.
Aber auch wenn deine Arbeitgebenden kein Arbeitszeitmodell anbieten oder du selbst vielleicht gar nicht daran interessiert bist, kannst du dein Sabbatical auch mit unbezahltem Urlaub verbringen.
Allerdings musst du dich natürlich darauf vorbereiten, von deinen Ersparnissen leben zu können und du musst dich außerdem selbstständig um deinen Krankenversicherungsschutz kümmern und eigenständig (ohne Arbeitgebenden-Anteil wie sonst) deine Beiträge zahlen. Infos dazu findest du unter dem Punkt Beitragsbemessungsgrenzen.
Die Beiträge zur Krankenversicherung inklusive Pflegeversicherung berechnen sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Durch die Gesetzgebung ist außerdem eine Mindest- und eine Höchstgrenze der Einkünfte festgelegt, die bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden.
Für alle freiwilligen Mitglieder gilt ab dem 01.01.2021 eine einheitliche Mindestbemessungsgrundlage. Diese beträgt 1.096,67 Euro im Monat. Die Höchstbemessungsgrenze beträgt monatlich 4.837,50 Euro.
Wie berechnet sich der Beitrag der Krankenversicherung für Selbstständige?
Ab 01.01.2021 gilt für alle freiwilligen Mitglieder eine einheitliche Mindestbemessungsgrundlage. Diese beträgt 1.096,67 Euro im Monat. Die Höchstbemessungsgrenze liegt bei monatlich 4.837,50 Euro.
Welche Einnahmearten sind für die Beitragsberechnung maßgebend?
Grundsätzlich werden zur Beitragsberechnung alle Einnahmen herangezogen, mit deren Hilfe der Lebensunterhalt bestritten wird. Dabei sind für Selbständige insbesondere das Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit, aber auch Miet-, Zins- oder sonstige Einnahmen zu berücksichtigen.
Welche Regelungen gelten für Gründerinnen und Gründer?
Bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist meist nicht bekannt, wie hoch die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit sein werden. Zudem kann für das Jahr der Tätigkeitsaufnahme, aus dem also die Höhe des Arbeitseinkommens zu entnehmen wäre, noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegen. Die erste Beitragseinstufung erfolgt daher meist vorläufig. Der Beitrag wird unter Vorbehalt anhand deiner Einnahmenschätzung und unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrundlage vorgenommen. Die endgültige Beitragsfestsetzung erfolgt dann nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr, in dem du deine selbständige Tätigkeit aufgenommen hast.
Welche Möglichkeiten gibt es für eine geringere Beitragsberechnung?
Die Beiträge für selbständig Tätige werden endgültig immer nach dem Einkommensteuerbescheid für das entsprechende Beitragsjahr festgesetzt. Gleichzeitig dient der aktuelle Steuerbescheid für die vorläufige Festsetzung der zukünftigen Beiträge.
Es ist daher möglich, dass du Beiträge zahlst, die nicht mehr deiner aktuellen Einkommenssituation entsprechen. Wenn du uns einen Steuervorauszahlungsbescheid einreichst, der ein um mindestens 25 Prozent geringeres Arbeitseinkommen als der Steuerbescheid aufweist, können die laufenden Beiträge vorläufig anhand des Steuervorauszahlungsbescheides festgesetzt werden.
Änderungen für Tagespflegepersonen (Tagesmutter/Tagesvater)
Tagespflegepersonen, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende Kinder betreuen, gelten seit dem 01.01.2019 nicht mehr automatisch als nebenberuflich selbständig Tätige. Tagespflegepersonen sind daher unabhängig von der Anzahl der zu betreuenden Kinder als hauptberuflich selbständig zu betrachten, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit der Lebensführung von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Gepräge gibt.
Du übst diese Tätigkeit im Haupterwerb aus? Dann kannst du jetzt von dieser Rechtslage profitieren und zur Absicherung gegen einen möglichen Einkommensausfall durch Krankheit den gesetzlichen Krankengeldanspruch wählen.
Wenn du dir unsicher bist, prüfen wir gerne für dich, ob du als hauptberuflich selbständig erwerbstätig giltst. Kontaktiere uns direkt per Chat, E-Mail oder über unser Gesundheitstelefon.
Noch mehr Vorteile für Selbstständige bei der pronova BKK
Art | Prozentsatz |
---|---|
Beitrag zur Krankenversicherung | 14,6 % |
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz | 1,30 % |
Zusatzbeitragssatz pronova BKK | 1,5 % |
Beitrag zur Pflegeversicherung | 3,05 % |
Ausländische Renten | 8,05 % |
Beitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose Mitglieder, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden, sind von dem Zusatzbeitrag befreit | 3,30 % |
Beitragsbemessungsgrenzen | Betrag (ab 01.01.2021) |
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Kranken- und Pflegeversicherung | 4.837,50 € |
Renten- und Arbeitslosenversicherung | West: 7.100,00 € Ost: 6.700,00 € |
Geringfügigkeitsgrenze | Betrag (ab 01.01.2021) |
Monatlich | 450,00 € |
Jahresarbeitsentgeltgrenzen | 64.350,00 € |
Versicherungspflichtgrenze für Personen, die bis zum 31.12.2002 privat versichert waren | 58.050,00 € |
Unser großes Plus für das Wichtigste im Leben – der kostenfreie pronova BKK-Kranken- und Pflegeversicherungsschutz für deine Familie. Anders als bei der privaten Krankenversicherung für Familien, sind deine Ehe- oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ohne einen zusätzlichen Beitrag bei uns mitversichert. Das gilt natürlich auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften oder deine Patchworkfamilie mit Adoptiv- und Stiefkindern.
Ehe- und Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
Ehepartnerinnen und Ehepartner (unabhängig von Geschlecht)
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem LPartG
Kinder
Kinder können grundsätzlich kostenfrei familienversichert werden:
- Bis zum 23. Lebensjahr, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
- bis zum 25. Lebensjahr bei Schulausbildung oder Studium.
Pflegekinder, wenn sie mit dir dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft leben
Stief- und Enkelkinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf Familienversicherung, wenn sie im Haushalt aufgenommen sind, oder ggfs. der sogenannte überwiegende Unterhalt gegeben ist. Damit wir dir hierzu genaue Angaben liefern können, kontaktierst du uns am besten persönlich telefonisch oder vor Ort in unseren Service-Centern, damit wir dich beraten und die Sachlage individuell für dich klären können.
Eine Familienversicherung für deine Kinder ist leider nicht möglich, wenn ein Part – also du oder deine Partnerin beziehungsweise dein Partner – nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und das Gesamteinkommen des gesetzlich krankenversicherten Elternteils und die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen wird. In einem solchen Fall sorgen wir im Rahmen der freiwilligen Versicherung gerne für die optimale Absicherung deiner Kinder.
Absolviert dein Kind ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienst oder Bundesfreiwilligendienst), können wir uns am besten um den Erhalt des Familienversicherungsschutzes kümmern, wenn du dich zeitnah vor Antritt bei uns meldest.
Ohne Altersbegrenzung können deine Kinder mitversichert werden, wenn sie sich zum Beispiel aufgrund von spezifischen Behinderungen nicht selbst unterhalten können und diese Behinderung zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem eine Familienversicherung bestanden hat.
Voraussetzung für die Familienversicherung aller Angehörigen ist, dass sie in Deutschland leben müssen und kein eigenes Gesamteinkommen beziehen, das die zulässigen Einkommensgrenzen übersteigt.
Wir sind gesetzlich verpflichtet, diese Voraussetzungen jährlich zu prüfen und bitten dazu um dein Verständnis und deine Mithilfe: Du erhältst dazu einen Bestandspflegebogen mit der Bitte, diesen auszufüllen und unterschrieben zurückzusenden. Dies ist auch dann notwendig, wenn sich im Vergleich zur letzten Befragung keine Änderungen ergeben haben.
Anträge downloaden
- Dein Antrag auf Familienversicherung (deutsch) (0,2 MB),
- dein Antrag auf Familienversicherung (englisch) (0,2 MB)
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Pflegeversicherung
Du brauchst unterstützende Pflegeleistungen oder pflegst ein Familienmitglied?
Die pronova BKK Pflegekasse ist mit zahlreichen Leistungen und Zusatzangeboten an deiner Seite.
Für deine persönliche Beratung zum Thema Pflege ruf uns gerne unter 0214 32296-4935 an. Unser Beraterteam ist immer an deiner Seite und beantwortet deine Fragen.
Pflegeberatung
Persönlich, aufmerksam und natürlich kostenfrei – unsere Pflegeberatung ist immer für dich da.
Vollstationäre Pflege
Wir beteiligen uns an den Kosten für die vollstationäre Pflege, wenn die Unterbringung zu Hause nicht mehr möglich ist.
Kurzzeitpflege
Bei uns hast du Anspruch auf Kostenzuschuss für Kurzzeitpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung.
Tages- und Nachtpflege
Wir übernehmen die Kosten der teilstationären Pflege in einer Tages- und Nachtpflegeeinrichtung.
Pflegekurse und Pflegeschulungen
Wir unterstützen pflegende Angehörige mit qualifizierten Pflegekursen und Pflegeschulungen.
Pflegehilfsmittel
Wir bieten Unterstützung für pflegebedürftige Menschen mit unseren Zuschüssen und Kostenübernahmen für Hilfsmittel.
Download - Formulare Pflege
- Antrag auf Kostenbeteiligung an einem Hausnotrufsystem (1,3 MB)
- Antrag auf Leistungen der Kurzzeitpflege (0,9 MB)
- Antrag auf Leistungen der Verhinderungspflege (1,4 MB)
- Antrag auf Umstellung der Pflegeleistung (1,3 MB)
- Antrag auf Zuschuss zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (1,9 MB)
- Antrag auf Pflegeleistungen (0,3 MB)
- Vollmacht (0,9 MB)
- Antrag auf Pflegehilfsmittel (1,0 MB)
- Antrag auf Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (2,2 MB)
- Antrag auf teilstationäre Pflege (0,9 MB)
- Antrag auf Kurzzeitpflege bei einem Pflegegrad unter 2 (0,1 MB)
Aktuelles aus der Pflegekasse
Ab dem 01.01.2021 ist die Inanspruchnahme von Beratungsbesuchen für Pflegegeldempfängerinnen und -empfänger nun wieder verpflichtend.

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