AU-Bescheinigung: Vorlagepflicht entfällt ab 2023

Jährlich werden ca. 77 Mio. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (kurz: AU-Bescheinigung) in 4-facher Papierform (Arbeitnehmer*in, Arbeitgeber*in, Krankenkasse, Ärzt*in) ausgestellt. Somit sind jährlich rund 308 Mio. Papierbescheinigungen manuell auszuwerten und abzulegen. Grund genug, dieses Verfahren zu digitalisieren.

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Jährlich werden ca. 77 Mio. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (kurz: AU-Bescheinigung) in 4-facher Papierform (Arbeitnehmer*in, Arbeitgeber*in, Krankenkasse, Ärzt*in) ausgestellt. Somit sind jährlich rund 308 Mio. Papierbescheinigungen manuell auszuwerten und abzulegen. Grund genug, dieses Verfahren zu digitalisieren.

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Informationsverpflichtung für Arbeitnehmer*in

Bereits seit Anfang 2022 ist der Versand der eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) an die Krankenkassen für alle Ärzt*innen verbindlich. Zusätzlich stellen die Praxen bis Ende 2022 eine Papierbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgebenden aus. Bis dahin sind die Arbeitnehmer*innen dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber*innen die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen (Anzeigepflicht). Spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen (Nachweispflicht).

Ab dem 01.01.2023 besteht nur noch eine „Informationsverpflichtung“ für gesetzlich Krankenversicherte: sie müssen ihre Arbeitsstelle weiterhin unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer informieren. Ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht gesetzlich versichert oder findet die ärztliche Untersuchung nicht bei einer Vertragsärztin bzw. einem Vertragsarzt statt, besteht die bisherige Verpflichtung zur Vorlage einer AU-Bescheinigung beim Arbeitgebenden fort.

Daten-Abruf durch Arbeitgeber*innen

Auf Basis der Information der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers können Arbeitgebende für Zeiträume, für die ein Beschäftigungsverhältnis bei ihnen besteht oder bestand, die eAU bei der Krankenkasse anfordern. Ein regelmäßiger wie auch automatisierter Abruf durch Arbeitgeber*innen ist nicht zulässig. Zudem muss jede einzelne AU-Bescheinigung (Erst- und Folgebescheinigungen) separat bei der Krankenkasse angefordert werden. Die Krankenkasse meldet den Arbeitgebenden dann – analog der bisherigen AU-Bescheinigung – die ihr jeweils vorliegenden Daten.

Bestehen Zweifel an dem Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit, kann der Arbeitgebende verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (MD) einholt.

Abruf der Erstbescheinigung

War die Beschäftigte bzw. der Beschäftigte vor der aktuellen Arbeitsunfähigkeit – wenn auch nur für kurze Zeiträume – arbeitsfähig, dann ist von einer Neuerkrankung auszugehen. In diesem Fall geben Arbeitgebende als Beginn der Arbeitsunfähigkeit das erstmalige Fehlen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers in diesem Krankheitsfall an.

Liegt ein entsprechender AU-Zeitraum vor, so wird dieser entsprechend der Anforderung den Arbeitgebenden übermittelt. Liegt hingegen kein passender AU-Zeitraum vor, antwortet die Krankenkasse mit Meldegrund „4 – eAU liegt nicht vor“.

Abruf der Folgebescheinigung

War die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer vor der aktuellen Arbeitsunfähigkeit durchgehend arbeitsunfähig, ist von einer Folgebescheinigung auszugehen. In diesem Fall geben die Arbeitgeber*innen als Beginn der Arbeitsunfähigkeit den Tag nach dem Ende der vorherigen eAU an. Die Prüfung der Krankenkasse erfolgt dann analog zum Abruf einer Erstbescheinigung.

Auslandsaufenthalt

Halten sich Beschäftigte bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so sind sie verpflichtet, den Arbeitgebenden die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art und Weise mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten haben die Arbeitgeber*innen zu tragen.

Darüber hinaus sind gesetzlich krankenversichterte Arbeitnehmer*innen verpflichtet, auch ihrer Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Die Rückkehr aus dem Ausland ist ebenfalls der Arbeitsstelle und der Krankenkasse unverzüglich anzuzeigen.

Haben Arbeitgebende Zweifel an der bestehenden Arbeitsunfähigkeit, sind sie berechtigt, ihre Mitarbeiter*innen durch eine Ärztin bzw. einen Arzt am Aufenthaltsort untersuchen zu lassen.

Weitere Informationen

Wenn Sie tiefergehende Informationen zur eAU suchen, finden Sie diese auf der Seite vom GKV Datenaustausch oder in den diesen FAQs:

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