Informationsverpflichtung für Arbeitnehmer*in
Bereits seit Anfang 2022 ist der Versand der eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) an die Krankenkassen für alle Ärzt*innen verbindlich. Zusätzlich stellen die Praxen bis Ende 2022 eine Papierbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgebenden aus. Bis dahin sind die Arbeitnehmer*innen dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber*innen die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen (Anzeigepflicht). Spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen (Nachweispflicht).
Ab dem 01.01.2023 besteht nur noch eine „Informationsverpflichtung“ für gesetzlich Krankenversicherte: sie müssen ihre Arbeitsstelle weiterhin unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer informieren. Ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht gesetzlich versichert oder findet die ärztliche Untersuchung nicht bei einer Vertragsärztin bzw. einem Vertragsarzt statt, besteht die bisherige Verpflichtung zur Vorlage einer AU-Bescheinigung beim Arbeitgebenden fort.