Zum 01.03.2024 sollten eigentlich alle Nutzer*innen von sv.net auf das neue SV-Meldeportal umgestiegen sein. Da die Registrierung mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, wurde die Abschaltung der alten Ausfüllhilfe jetzt verschoben.
Zum 01.03.2024 sollten eigentlich alle Nutzer*innen von sv.net auf das neue SV-Meldeportal umgestiegen sein. Da die Registrierung mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, wurde die Abschaltung der alten Ausfüllhilfe jetzt verschoben.
Bislang müssen Partner*innen bei der Geburt eines Kindes Urlaub oder Elternzeit nehmen, um nach der Geburt bezahlt freigestellt zu werden. Dies soll sich mit dem so genannten „Familienstartzeit-Gesetz“ ändern.
Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurde festgelegt, dass Arbeitgeber*innen der zuständigen Krankenkasse den Beginn und das Ende der Elternzeit ab dem 01.01.2024 im DEÜV-Meldeverfahren zu melden haben.
Ab dem 01.01.2024 gibt es eine Neuerung für Arbeitgebende und Zahlstellen für Versorgungsbezüge: Sie können die zuständige Krankenkasse ihrer Arbeitnehmer*innen und Leistungsbeziehenden elektronisch beim GKV-Spitzenverband abrufen.
Weniger Papier: Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wird zum 01.01.2024 ein elektronisches Antrags- und Ausstellungsverfahren für Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen geschaffen.
Seit dem 01.10.2022 orientiert sich die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen am gesetzlichen Mindestlohn. Mit der zum 01.01.2024 anstehenden Anhebung des Mindestlohns erhöht sich daher auch die Geringfügigkeitsgrenze.
Das bisher zwischen den Krankenkassen und den Unternehmen in Papierform bestehende Verfahren zur Übermittlung der notwendigen Angaben zur Einrichtung eines neuen Arbeitgeberkontos wurde im Rahmen des 7. SGB IV-Änderungsgesetzes digitalisiert.
Zum 01.07.2023 wurde die Finanzgrundlage der Pflegeversicherung durch die Anpassung der Beitragssätze stabilisiert. Damit werden dringende Leistungsverbesserungen zum Januar 2024 ermöglicht.
Aufgrund der positiven Finanzentwicklung im Topf der Umlageversicherung konnten wir unsere Umlagesätze zur U1 und U2 zum 01.01.2024 senken:
U1 (ermäßigt): von 2,4 % auf 1,8 %
U1 (allgemein): von 3 % auf 2,4 %
U2: von 0,36 % auf 0,3 %
Zum Jahreswechsel gab es auch in diesem Jahr diverse Veränderungen in der Sozialversicherung, zur Lohnsteuer und im Bereich Arbeit und Soziales. In unserem E-Magazin finden Sie weitere wichtige Informationen dazu kompakt zusammengefasst.