Entsendungen und Saisonkräfte

Für Beschäftigte, die nur vorübergehend in einem anderen Staat tätig sind, gibt es Sonderregelungen im Sozialversicherungsrecht. Diese gelten sowohl für ins Ausland entsandte Arbeitnehmer*innen als auch für Saisonkräfte aus dem Ausland, die in Deutschland eingesetzt werden.

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Für Beschäftigte, die nur vorübergehend in einem anderen Staat tätig sind, gibt es Sonderregelungen im Sozialversicherungsrecht. Diese gelten sowohl für ins Ausland entsandte Arbeitnehmer*innen als auch für Saisonkräfte aus dem Ausland, die in Deutschland eingesetzt werden.

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Über- und zwischenstaatliches Recht

Deutschland ist über europarechtliche Regelungen und durch Abkommen mit zahlreichen Staaten sozialversicherungsrechtlich verbunden. So ist nicht nur vorgeschrieben, wann Versicherungszeiten bei der Prüfung von Leistungsansprüchen addiert werden und welche Geldleistungen ungekürzt ins Ausland zu überweisen sind, sondern es ist auch festgelegt, welches nationale Sozialversicherungsrecht für eine Person bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gilt.

Ausstrahlung

In Deutschland gilt das Territorialitätsprinzip. Dieser Grundsatz besagt, dass sozialversicherungsrechtliche Vorschriften grundsätzlich nur im jeweiligen Land gelten. Deshalb ist für Arbeitnehmer*innen während einer vorübergehenden Beschäftigung im Ausland geregelt, dass die deutschen Vorschriften über die Sozialversicherung weiterhin gelten, wenn es sich um eine Entsendung im Rahmen einer im Inland bestehenden Beschäftigung handelt und die Dauer der Beschäftigung im Ausland im Voraus zeitlich begrenzt ist (§ 4 SGB IV – Ausstrahlung).

Beschäftigte bleiben bei einer Beschäftigung im Ausland kraft Gesetzes in der deutschen Sozialversicherung versicherungspflichtig, wenn Folgendes gitl:

• Es handelt sich um eine Entsendung in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs (Ausland).

• Die Entsendung erfolgt im Rahmen des in Deutschland (Inland) bestehenden Beschäftigungsverhältnisses.

• Die Dauer der Beschäftigung im Ausland ist im Voraus zeitlich begrenzt (durch Eigenart der Beschäftigung oder aufgrund eines Vertrags).

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine Ausstrahlung vor.

Entsendung

Eine Entsendung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn Arbeitgeber*innen Beschäftigte per Weisung von Deutschland aus ins Ausland schicken, damit sie dort eine Beschäftigung für sie bzw. ihn ausüben.

Eine Entsendung liegt auch vor

• Wenn die Beschäftigte bzw. der Beschäftigte extra nur für diese Auslandsbeschäftigung eingestellt wird.

• Die Beschäftigte bzw. der Beschäftigte bisher noch nicht im Erwerbsleben gestanden hat (z. B. Schüler*in, Student*in etc.) und unmittelbar vorher in Deutschland gelebt hat. Nimmt eine im Ausland lebende Person für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber eine Beschäftigung im Ausland auf, liegt keine Entsendung vor.

Eine Ausstrahlung liegt auch dann vor, wenn Arbeitnehmer*innen nacheinander in mehrere Staaten ohne zeitliche Unterbrechung entsendet werden.

Beschäftigungsverhältnis

Das Beschäftigungsverhältnis muss bei einer Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber, welche*r in Deutschland ansässig ist, bestehen bzw. fortbestehen. Zudem muss eine Eingliederung der im Ausland beschäftigten Person in die Organisation des arbeitgebenden Betriebs in Deutschland gegeben sein; ebenso wie der Entgeltanspruch. Darüber hinaus muss weiterhin das Weisungsrecht der entsendenden Arbeitgeberin bzw. des entsendenden Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Arbeit vorliegen – eventuell in einer weniger ausgeprägten Weise.

Zeitliche Begrenzung

Eine zeitliche Begrenzung der Entsendung im Sinne der Ausstrahlung liegt nur vor, wenn bei vorausschauender Betrachtungsweise ein Ende absehbar ist. Die Begrenzung im Voraus kann sich aus der Eigenart der Beschäftigung oder aus einem Vertrag ergeben. Auf feste Zeitgrenzen (etwa 2 Jahre) ist nicht abzustellen. Es ist somit unschädlich, wenn die Entsendung auf mehrere Jahre befristet ist.

Hiervon abweichend gelten die Rechtvorschriften des Entsendestaates bei Entsendung von Arbeitnehmer*innen in einen Mitgliedstaat u. a. lediglich dann weiter, wenn die Entsendung auf max. 24 Monate begrenzt ist. Ist von vornherein eine Entsendung von mehr als 24 Monaten geplant, gelten ab Beginn der Entsendung grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats und nicht mehr die des Entsendestaats. Allerdings können die Sozialversicherungsträger der beteiligten Staaten eine Ausnahmeregelung vereinbaren.

Nachweis der Entsendung

Gelten für in einen anderen Mitgliedstaat entsandte Beschäftigte weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, haben die Arbeitgeber*innen die Ausstellung einer A1-Bescheinigung bei der hierfür zuständigen Stelle (Krankenkasse, Rentenversicherungsträger oder berufsständischer Versorgungseinrichtung) durch Datenübertragung aus einem systemgeprüften Programm oder mittels einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe zu beantragen.

Einstrahlung

Für Arbeitnehmer*innen, die im Ausland beschäftigt sind und von ihren Arbeitgeber*innen zeitlich befristet zur Arbeitsleistung nach Deutschland entsandt werden, tritt keine Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften ein (§ 5 SGB IV – Einstrahlung), wenn es sich um eine Entsendung im Rahmen eines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses handelt und die Dauer der Beschäftigung in Deutschland im Voraus zeitlich begrenzt ist. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine Entsendung im Sinne der Einstrahlung vor

Entsendung

Eine Entsendung im Sinne der Einstrahlung liegt vor, wenn sich eine Beschäftigte bzw. ein Beschäftigter auf Weisung seines ausländischen Arbeitgebers vom Ausland nach Deutschland begibt, um hier eine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber auszuüben. Die Einstrahlung ist somit das Gegenstück zur Ausstrahlung.

Die Ausführungen zum Begriff „Beschäftigungsverhältnis“ und zur „zeitlichen Begrenzung“ bei der Ausstrahlung gelten auch hier.

Saisonkräfte

Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ist wichtig, ob die Saisonkraft im Heimatland Arbeitnehmer*in oder nicht erwerbstätig ist.

Bei Saisontätigkeit während eines bezahlten Urlaubs sind Arbeitnehmer*innen in aller Regel Mehrfachbeschäftigte und bleiben im Heimatstaat versichert. Bei unbezahltem Urlaub gelten regelmäßig die deutschen Rechtsvorschriften.

Gelten für Saisonkräfte die deutschen Rechtsvorschriften, ist regelmäßig zu prüfen, ob eine Versicherungspflicht vorliegt. Besonders die Vorschriften über geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen sind zu beachten.

Legen Saisonkräfte eine Entsendebescheinigung A1 vor, ist folgendes zu beachten:

• Gegebenenfalls sind Beiträge an die Versicherungssysteme des Heimatstaats zu leisten.

• Sie werden nicht in der Ausgleichskasse nach dem AAG berücksichtigt.

• Es ist keine Insolvenzgeldumlage zu berechnen.

Ebenfalls zu beachten:

Möchten Sie eine Saisonkraft aus dem Ausland einstellen, ist zu prüfen, ob eine Arbeitserlaubnis vorliegt oder diese ggf. nicht erforderlich ist. Nicht benötigt wird die Erlaubnis, wenn es sich um Staatsbürger*innen eines anderen EU- oder EWR-Staates (oder der Schweiz) handelt, da für sie Niederlassungs- und Beschäftigungsfreiheit besteht.

Weitere Informationen zum Thema finden sich auf der Website der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland.

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