Freibeträge, Steuerstufen und Kindergeld in 2023 und 2024

Steigende Preise, steigende Löhne: Die Kehrseite der Lohnsteigerung sind unverhältnismäßig höhere Steuern auf die Arbeitseinkommen. Das Inflationsausgleichsgesetz, dass u. a. die Absenkung des Einkommensteuertarifs und die Erhöhung des Kindergelds vorsieht, soll dem entgegenwirken.

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Steigende Preise, steigende Löhne: Die Kehrseite der Lohnsteigerung sind unverhältnismäßig höhere Steuern auf die Arbeitseinkommen. Das Inflationsausgleichsgesetz, dass u. a. die Absenkung des Einkommensteuertarifs und die Erhöhung des Kindergelds vorsieht, soll dem entgegenwirken.

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Grundfreibetrag und Steuerstufen

Der steuerliche Grundfreibetrag von 10.347 € in 2022 wird auf 10.908 € ab 2023 und auf 11.604 € ab 2024 angehoben.

Steuerlich ebenso bedeutend ist jedoch die Progression. Um zu verhindern, dass inflationsausgleichende steigende Löhne zu überproportional höheren Steuern führen (kalte Progression), werden die Steuerstufen erneut entsprechend „nach rechts“ verschoben.

Bei hohen Einkommen kommt die sogenannte Reichensteuer zum Tragen. Eine Veränderung wird es hier nicht geben. Nach wie vor muss also ab einem Einkommen von 277.826 € zum Höchstsatz von 45 % versteuert werden – übrigens auch im Jahr 2024.

Steuersatz Jahreseinkommen 2022 Jahreseinkommen 2023 Jahreseinkommen 2024
14 % ab 10.348 € ab 10.909 € ab 11.605 €
42 % ab 58.597 € ab 62.810 € ab 66.761 €
45 % ab 277.826 € ab 277.826 € ab 277.826 €

Familien

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden.

Im Zuge dessen wird der steuerliche Kinderfreibetrag rückwirkend für 2022 (8.548 €) und dann für die Jahre 2023 (8.952 €) und 2024 (9.276 €) angepasst (einschließlich Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf).

Auch das Kindergeld wird angehoben und gleichzeitig für alle Kinder vereinheitlicht. Das heißt ab 2023 gibt es bereits ab dem 1. Kind 250 € Kindergeld.

Inflationsausgleichsprämie

Bestandteil des Entlastungspaktes der Bundesregierung ist auch eine „Inflationsausgleichsprämie“ von bis zu 3.000 €, die Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen können.

Die Eckpunkte dieser Inflationsausgleichsprämie:

  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Unternehmen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen bis zu 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
  • Die Inflationsausgleichsprämie wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet.

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