Beitragssätze
Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 %. Dieser Beitragssatz gilt einheitlich für alle Krankenkassen. Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in tragen jeweils die Hälfte der hieraus zu berechnenden Beiträge. Eine Ermäßigung des allgemeinen Beitragssatzes um 0,6 Prozentpunkte gilt für Mitglieder, für die der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist (z. B. für die Bezieher*innen von Vorruhestandsgeld und für Arbeitnehmer*innen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen).
Zusätzlich zum allgemeinen bzw. ermäßigten Beitrag erheben die Krankenkassen einen kassenindividuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag, wenn ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen des Gesundheitsfonds nicht gedeckt werden. Seit Anfang 2019 wird auch dieser von Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in zu gleichen Teilen gemeinsam getragen.
Anstelle des individuellen Zusatzbeitragssatzes erheben die Krankenkassen für bestimmte Personenkreise (z. B. für die sogenannten Geringverdiener – Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325 €) einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Dieser lag 2022 bei 1,3 % – und wird zum 01.01.2023 auf 1,6 % erhöht.
Die Beitragssätze zur Rentenversicherung (2022: 18,6 %) und zur Pflegeversicherung (2022: 3,05 %) bleiben zum Jahreswechsel unverändert. Angehoben wird hingegen der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung: von 2,4 % auf dann 2,6 %. Ebenfalls angehoben wird die Künstlersozialabgabe: von 4,2 % auf 5,0 %. Die Insolvenzgeldumlage hingegen wird gesenkt: von 0,09 % auf 0,06 %.