Rechengrößen, Beitragssätze und Termine 2023

Alle Jahre wieder werden die Grenzwerte in der Sozialversicherung angepasst. Nachfolgend ein Überblick über die Zahlen, Daten und Fakten 2023.

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Alle Jahre wieder werden die Grenzwerte in der Sozialversicherung angepasst. Nachfolgend ein Überblick über die Zahlen, Daten und Fakten 2023.

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Beitragsbemessungsgrenzen

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern von 84.600 € (monatlich: 7.050 €) auf 87.600 € (monatlich: 7.300 €) erhöht. In den neuen Bundesländern kommt es zu einer Anhebung von 81.000 € (monatlich: 6.750 €) auf 85.200 € (monatlich 7.100 €).

In der Kranken- und Pflegeversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze von 58.050 € (monatlich: 4.837,50 €) auf 59.850 € (monatlich 4.987,50 €) angehoben.

Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer*innen endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr zu berücksichtigendes Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt, und ihr Entgelt auch die JAE-Grenze des Folgejahres übersteigt. Arbeitnehmer*innen sind ab dem 01.01.2023 krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges JAE sowohl die JAE-Grenze 2022 (64.350 €) als auch die JAE-Grenze 2023 (66.600 €) überschreitet.

Berufsanfänger*innen

Berufsanfänger*innen mit einem Arbeitsentgelt direkt oberhalb der JAE-Grenze (z. B. Personen nach abgeschlossenem Hochschulstudium) sind ab Beschäftigungsaufnahme versicherungsfrei und können freiwilliges Mitglied der GKV werden oder sich privat versichern. Das Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung ist dabei innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsaufnahme auszuüben.

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze

Neben der beschriebenen allgemeinen JAE-Grenze ist eine besondere JAE-Grenze zu berücksichtigen. Diese gilt für Arbeitnehmer*innen, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze (= 40.500 €) versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren. Bei dieser privaten Krankenversicherung muss es sich um eine Vollkrankenversicherung handeln.

Solange das Arbeitsentgelt der Betroffenen die jeweils geltende besondere JAE-Grenze übersteigt (2023 = 59.850 €), bleiben sie versicherungsfrei. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der be-sonderen JAE-Grenze vorliegen, hat der Arbeitgebende nicht nur bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen zu beachten, sondern auch bei Neueinstellungen zu prüfen.

Beitragssätze

Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 %. Dieser Beitragssatz gilt einheitlich für alle Krankenkassen. Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in tragen jeweils die Hälfte der hieraus zu berechnenden Beiträge. Eine Ermäßigung des allgemeinen Beitragssatzes um 0,6 Prozentpunkte gilt für Mitglieder, für die der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist (z. B. für die Bezieher*innen von Vorruhestandsgeld und für Arbeitnehmer*innen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen).

Zusätzlich zum allgemeinen bzw. ermäßigten Beitrag erheben die Krankenkassen einen kassenindividuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag, wenn ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen des Gesundheitsfonds nicht gedeckt werden. Seit Anfang 2019 wird auch dieser von Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in zu gleichen Teilen gemeinsam getragen.

Anstelle des individuellen Zusatzbeitragssatzes erheben die Krankenkassen für bestimmte Personenkreise (z. B. für die sogenannten Geringverdiener – Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325 €) einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Dieser lag 2022 bei 1,3 % – und wird zum 01.01.2023 auf 1,6 % erhöht.

Die Beitragssätze zur Rentenversicherung (2022: 18,6 %) und zur Pflegeversicherung (2022: 3,05 %) bleiben zum Jahreswechsel unverändert. Angehoben wird hingegen der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung: von 2,4 % auf dann 2,6 %. Ebenfalls angehoben wird die Künstlersozialabgabe: von 4,2 % auf 5,0 %. Die Insolvenzgeldumlage hingegen wird gesenkt: von 0,09 % auf 0,06 %.

Beitragszuschuss zur Krankenversicherung

Der Arbeitgeberzuschuss für freiwillig in der GKV versicherte Beschäftigte schließt auch den halben kassenindividuellen Zusatzbeitrag der Krankenkasse mit ein. Abweichend hiervon wird beim Beitragszuschuss, den Arbeitgeber ihren privat krankenversicherten Arbeitnehmern zahlen, der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung mit einbezogen.

Als Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss für freiwillig oder privat krankenversicherte Arbeitnehmer*innen ist das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen (2023: 4.987,50 € monatlich).

Höchstbeitragszuschuss 2023

  • Freiwillig GKV-versicherte Arbeitnehmer*in mit Krankengeldanspruch: 4.987,50 € x 7,3 % + 4.987,50 € x halber kassenindividueller Zusatzbeitragssatz
  • Freiwillig GKV-versicherte Arbeitnehmer*in ohne Krankengeldanspruch: 4.987,50 € x 7,0 % + 4.987,50 € x halber kassenindividueller Zusatzbeitragssatz
  • Privat krankenversicherte Arbeitnehmer*in: 4.987,50 € x 7,3 % (bzw. 7,0 %) + 4.987,50 € x 0,8 % (halber durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz

Sofern das Arbeitsentgelt bei versicherungsfreien Arbeitnehmer*innen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, fällt der zu zahlende Beitragszuschuss geringer als der Höchstzuschuss aus.

Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung

Bei der Prüfung des Anspruchs und bei der Berechnung des Zuschusses zur Pflegeversicherung für freiwillig gesetzlich krankenversicherte oder privat versicherte Arbeitnehmer*innen gelten die vorgenannten Ausführungen zum Beitragszuschuss zur Krankenversicherung entsprechend. Im Bundesland Sachsen ist der verminderte Beitragsanteil des Arbeitgebenden zu beachten. Der Beitragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer*innen ist nicht für die Berechnung des Beitragszuschusses zu berücksichtigen.

Höchstbeitragszuschuss 2023

  • Bundeseinheitlich (ohne Sachsen): 76,06 € (4.987,50 € x 1,525 %)
  • Sachsen: 51,12 € (4.987,50 € x 1,025 %)

Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge

Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbei-trag wird am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Beitragsfälligkeit 2023

27.01. / 24.02. / 29.03. / 26.04. / 26.05 / 28.06. / 27.07. / 29.08. / 27.09. / 27.10.* / 28.11. / 27.12.

* Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen: 26.10.2023

Abgabetermine für Beitragsnachweise

Arbeitgeber*innen haben der jeweiligen Einzugsstelle (Krankenkasse, Minijob-Zentrale) einen Beitragsnachweis für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bis spätestens zu Beginn (also bereits um 0.00 Uhr) des zweiten Arbeitstages vor dem Tag der Fälligkeit einzureichen. Der Beitragsnachweis ist also nur dann rechtzeitig eingereicht, wenn die Einzugsstelle am gesamten fünftletzten Bankarbeitstag des Monats über den Beitragsnachweis verfügen kann.

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