Rente und Hinzuverdienst

Ab dem 01.01.2023 dürfen Bezieher*innen einer vorgezogenen Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen. Auch bei den Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrentner*innen wird es zum Jahreswechsel zu einer deutlichen Verbesserung kommen.

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Ab dem 01.01.2023 dürfen Bezieher*innen einer vorgezogenen Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen. Auch bei den Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrentner*innen wird es zum Jahreswechsel zu einer deutlichen Verbesserung kommen.

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Vorgezogene Altersrente: Regelung bis Ende 2022

Aktuell kann man erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze (Vollendung des 67. Lebensjahres) unbegrenzt neben der Rente hinzuverdienen. Für jüngere Altersrentner*innen gelten Hinzuverdienstgrenzen. Darüber hinaus erzielte Einnahmen werden zu 40 % auf die Rente angerechnet. Ergänzt wird das Ganze um den sogenannten Hinzuverdienstdeckel. Dieser soll sicherstellen, dass Altersfrührentner*innen keine Altersrente erhalten, die zusammen mit ihrem Hinzuverdienst das höchste Einkommen der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn übersteigen.

Bis Ende 2019 lag die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei 6.300 €. In den Jahren 2020 bis 2022 wurde die Hinzuverdienstgrenze massiv angehoben und lag zuletzt bei 46.060 €.

Vorgezogene Altersrente: Regelung ab 2023

Zum 01.01.2023 werden die Hinzuverdienstgrenzen bei Bezug einer vorgezogenen Altersrente vollständig aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt können Altersrentner*innen – wie bis Ende 2022 erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze – hinzuverdienen, ohne dass dies auf die Rente angerechnet wird.

Umgesetzt werden die Neuregelungen mit dem „Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (8. SGB IV-Änderungsgesetz).

Durch diese neue Regelung erhalten die Versicherten nun eine noch größere Flexibilität beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand.

Erwerbsminderungsrenten

Bis Ende 2022 gilt für Bezieher*innen einer vollen Erwerbsminderungsrente eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 €. Diese Grenze wird seit Jahresbeginn anhand der jährlich neu festgelegten Bezugsgröße (West) errechnet, ist also jetzt dynamisch ausgestaltet.

Ab dem 01.01.2023 liegt die Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente bei 3/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Hintergrund ist ein eingeschränktes Leistungsvermögen von unter 3 Stunden täglich als Voraussetzung für eine volle Erwerbsminderung. Bezogen auf 2023 bedeutet dies, dass eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von (voraussichtlich) 17.823,75 € gilt.

Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind als jährliche Hinzuverdienstgrenze ab 2023 mindestens 6/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße anzusetzen (= 35.647,50 €).

Der Wert von 6/8 ist angelehnt an ein Restleistungsvermögen von unter 6 Stunden täglich. Hintergrund ist, dass man eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung grundsätzlich nur dann erhalten kann, wenn man wegen Krankheit oder Behinderung noch mindestens 3, aber nicht mehr 6 Stunden täglich arbeiten könnte.

Individuell kann die Grenze höher liegen. Hier gilt das 9,72-fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung).

Wer also in dieser Zeit mindestens einmal mehr als 1,08 Entgeltpunkte (= 6/8 x 14 / 9,72) erzielt hat (ungefähr das 1,08-fache des Durchschnittsverdienstes aller Beschäftigten im vorletzten Jahr), für den gilt eine höhere Grenze. Am Ergebnis ändert sich hierdurch nichts, bisher wurde lediglich mit der jährlichen Bezugsgröße und dem Faktor 0,81 gerechnet (0,81 x 12 = 9,72).

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