Erwerbsminderungsrenten
Bis Ende 2022 gilt für Bezieher*innen einer vollen Erwerbsminderungsrente eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 €. Diese Grenze wird seit Jahresbeginn anhand der jährlich neu festgelegten Bezugsgröße (West) errechnet, ist also jetzt dynamisch ausgestaltet.
Ab dem 01.01.2023 liegt die Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente bei 3/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Hintergrund ist ein eingeschränktes Leistungsvermögen von unter 3 Stunden täglich als Voraussetzung für eine volle Erwerbsminderung. Bezogen auf 2023 bedeutet dies, dass eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von (voraussichtlich) 17.823,75 € gilt.
Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind als jährliche Hinzuverdienstgrenze ab 2023 mindestens 6/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße anzusetzen (= 35.647,50 €).
Der Wert von 6/8 ist angelehnt an ein Restleistungsvermögen von unter 6 Stunden täglich. Hintergrund ist, dass man eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung grundsätzlich nur dann erhalten kann, wenn man wegen Krankheit oder Behinderung noch mindestens 3, aber nicht mehr 6 Stunden täglich arbeiten könnte.
Individuell kann die Grenze höher liegen. Hier gilt das 9,72-fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung).
Wer also in dieser Zeit mindestens einmal mehr als 1,08 Entgeltpunkte (= 6/8 x 14 / 9,72) erzielt hat (ungefähr das 1,08-fache des Durchschnittsverdienstes aller Beschäftigten im vorletzten Jahr), für den gilt eine höhere Grenze. Am Ergebnis ändert sich hierdurch nichts, bisher wurde lediglich mit der jährlichen Bezugsgröße und dem Faktor 0,81 gerechnet (0,81 x 12 = 9,72).