Übergangsbereich: Entgeltgrenze wird angehoben

Im Rahmen des „Dritten Entlastungspaketes“ wird es ab dem 01.01.2023 zu einer weiteren Erhöhung der oberen Entgeltgrenze bei Midijobbern auf dann 2.000 € kommen.

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Im Rahmen des „Dritten Entlastungspaketes“ wird es ab dem 01.01.2023 zu einer weiteren Erhöhung der oberen Entgeltgrenze bei Midijobbern auf dann 2.000 € kommen.

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Beitragsberechnung seit 01.10.2022

Der Übergangsbereich, in dem Beschäftigte als Midijobber bezeichnet werden und von reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen profitieren, beginnt bei einem Arbeitsentgelt, das mehr als geringfügig entlohnt ist und endete bis zum 30.09.2022 bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 1.300 €. Diese Höchstgrenze wurde zum 01.10.2022 auf 1.600 € angehoben und wird nun zum 01.01.2023 erneut, auf dann 2.000 € erhöht Der Übergangsbereich beginnt aktuell bei einem Arbeitsentgelt von 520,01 €.

Die Berechnung der Beiträge und die Verteilung der Beiträge für Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in erfolgt weiterhin gesondert für jeden Versicherungszweig. Allerdings wird der Arbeitnehmerbeitragsan-teil seit dem 01.10.2022 über eine gesonderte Formel berechnet und vom Gesamtbeitrag abgezogen, um so den Arbeitgeberbeitragsanteil zu ermitteln:

1. Berechnung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme unter Berücksichtigung der zum 01.10.2022 angepassten Formel.

2. Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme.

3. Berechnung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme für den Arbeitnehmerbeitrag unter Berücksichtigung der zum 01.10.2022 neu eingeführten zusätzlichen Formel.

4. Berechnung des Arbeitnehmerbeitrags aus der für sie bzw. ihn separat ermittelten fiktiven beitragspflichtigen Einnahme.

5. Berechnung des Arbeitgeberbeitrags (Differenz aus den Ergebnissen von Schritt 2 und Schritt 4).

Übergangsregelung

Für am 30.09.2022 mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520 € wird bei fortbestehender Kranken-, Pflege- und/oder Arbeitslosenversicherungspflicht das bis zum 30.09.2022 im Übergangsbereich geltende Verfahren zur Beitragsberechnung/-tragung bis längstens zum 31.12.2023 fortgeführt.

DEÜV-Meldungen

Im DEÜV-Meldeverfahren sind Entgeltmeldungen gesondert zu kennzeichnen, wenn der zu meldende Zeitraum Arbeitsentgelt nach den Vorschriften des Übergangsbereichs enthält.

Hierfür gibt es drei Kennzeichen (€-Werte gültig für 2023):

  • 0: Kein Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs.
  • 1: Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb des Übergangsbereichs; tatsächliche Arbeitsentgelte betragen in allen Entgeltabrechnungszeiträumen von 520,01 € bis 2.000 € monatlich.
  • 2: Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs; die Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten von 520,01 € bis 2.000 € monatlich als auch solche mit Arbeitsentgelten unter 520,01 € oder über 2.000 € monatlich.

Bei Angabe des Kennzeichens 1 oder 2 ist in die Meldungen als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt die reduzierte beitragspflichtige Einnahme einzutragen. Zusätzlich ist in diesen Fällen das der Rentenberechnung zugrunde zu legende Entgelt anzugeben. Dabei handelt es sich um das tatsächliche Entgelt, das ohne Anwendung der Regelungen zum Übergangsbereich beitragspflichtig wäre

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