Mehrfach­beschäfti­gung richtig beurteilen

Wenn mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgeber*innen vorliegen, kann dies in der Sozialversicherung zu Besonderheiten führen. Es sind ein gesondertes Beitragsberechnungsverfahren und bestimmte Regelungen zum Meldeverfahren zu beachten.

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Wenn mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgeber*innen vorliegen, kann dies in der Sozialversicherung zu Besonderheiten führen. Es sind ein gesondertes Beitragsberechnungsverfahren und bestimmte Regelungen zum Meldeverfahren zu beachten.

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Allgemeines zur Mehrfach­beschäftigung

Als Arbeitgeber*in sind Sie für die Prüfung der versicherungsrechtlichen Belange Ihrer Beschäftigten zuständig. Dazu gehört insbesondere die Beurteilung von Versicherungspflicht und -freiheit. Zudem haben Sie die Beiträge für alle Zweige der Sozialversicherung zu berechnen, elektronisch nachzuweisen und an die Krankenkasse abzuführen. Gleiches gilt für die Umlageversicherung.

Sofern Arbeitnehmer*innen mehrere Beschäftigungen gleichzeitig bei verschiedenen Arbeitgebenden ausüben, gibt es Besonderheiten zu beachten.

Jede*r Mitarbeitende ist gesetzlich verpflichtet, über all seine Beschäftigungsverhältnisse zu informieren. Wenn neben der Hauptbeschäftigung nur ein Minijob ausgeübt wird, ändert sich sozialversicherungsrechtlich nichts.

Versicherungs­rechtliche Beurteilung

Arbeitnehmende sind nur dann krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung im aktuellen Kalenderjahr überschreitet und auch im Folgejahr überschreiten wird. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird auch Versicherungspflichtgrenze genannt.

Die Versicherungspflichtgrenze gilt auch, wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausübt. Die regelmäßigen Arbeitsentgelte aller Beschäftigungen sind zu addieren und mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze abzugleichen. So wird ermittelt, ob die Beschäftigungen als versicherungspflichtig oder -frei gelten.

Sobald das zusammengerechnete Arbeitsentgelt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt, werden Beschäftigte versicherungspflichtig – z. B. wenn ein Arbeitsverhältnis aufgegeben wird. Die Krankenversicherungspflicht tritt in diesen Fällen sofort ein, also nicht erst zum Jahresende.

Beitragsbe­rechnung bei mehreren Jobs

Beiträge aus den Beschäftigungen müssen Sie nur bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnen. Wird diese Grenze überschritten, werden die Beiträge zwischen den Arbeitgebenden aufgeteilt. Dies erfolgt im Verhältnis der Entgelte zueinander.

Dazu erhalten Sie seit dem 1. Januar 2013 von den Krankenkassen die maschinellen GKV-Monatsmeldungen. Diese Meldungen enthalten das Gesamtentgelt aus allen Beschäftigungen sowie eventuell den beitragspflichtigen Teil einer Einmalzahlung.

Überschreitet das Entgelt einer Beschäftigung bereits die Beitragsbemessungsgrenze eines Sozialversicherungszweigs, kürzen Sie das Entgelt zunächst auf eben diese Grenze. Aus dem gekürzten Entgelt berechnen Sie dann die Beiträge, indem Sie dieses mit der Beitragsbemessungsgrenze multiplizieren, und anschließend durch die Entgelte aller Beschäftigungsverhältnisse teilen.

Die aufgeteilten Entgelte müssen zusammengezählt wieder die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze ergeben.

Meldungen zu Mehrfach­beschäftigten

Für versicherungspflichtige Mehrfachbeschäftigte sind zusätzlich zu den üblichen Meldungen auch GKV-Monatsmeldungen (Meldegrund "58") abzugeben, anhand derer wir dann das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze beurteilen.

Seit dem 1. Januar 2015 fordern wir die GKV-Monatsmeldungen rückwirkend von Ihnen an, das bedeutet, erst nach dem Jahreswechsel, einer Unterbrechung oder dem Ende der Beschäftigungen.

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