Hitzeschutz am Arbeitsplatz: Was Arbeitgebende wissen müssen

Hitze am Arbeitsplatz lässt sich nicht immer vermeiden. Erfahren Sie, wann Sie handeln müssen, welche Regeln gelten und welche Maßnahmen die Beschäftigten wirksam schützen.
Hitze am Arbeitsplatz lässt sich nicht immer vermeiden. Erfahren Sie, wann Sie handeln müssen, welche Regeln gelten und welche Maßnahmen die Beschäftigten wirksam schützen.

Welche Temperatur-Grenzwerte gelten am Arbeitsplatz?

Hohe Raumtemperaturen können Beschäftigte gesundheitlich belasten und die Sicherheit im Betrieb beeinträchtigen. Deshalb müssen Arbeitgebende prüfen, ob Beschäftigte ausreichend vor Hitzebelastung geschützt sind – im Büro genauso wie in Produktion, Labor, Außendienst, Logistik oder auf dem Werksgelände. Ab mehr als 26 °C sollten Sie die Situation prüfen und bei Bedarf Maßnahmen einleiten. Ab mehr als 30 °C Raumtemperatur sind wirksame Maßnahmen Pflicht.

Die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet Arbeitgebende dazu, in Arbeitsräumen eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur sicherzustellen. Konkreter wird die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“. Sie beschreibt, welche Temperaturen in Arbeitsräumen gelten sollen und ab wann zusätzliche Maßnahmen nötig werden.

Temperatur im Innenraum Einordnung Aufgaben Arbeitgebende
Bis 26 °C Zielbereich laut ASR A3.5 Arbeitsbedingungen beobachten, Aufheizung vorbeugen, z. B. durch Sonnenschutz und Lüften zu kühlen Tageszeiten
Über 26 °C Zusätzlicher Handlungsbedarf möglich Maßnahmen prüfen, z. B. Sonnenschutz, Lüftung, Gleitzeit, Getränke oder Entlastung besonders gefährdeter Beschäftigter
Über 30 °C Wirksame Maßnahmen sind Pflicht Arbeitgebender müssen die Belastung reduzieren, z. B. durch technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen
Über 35 °C Ohne besondere Schutzmaßnahmen nicht als Arbeitsraum geeignet Nutzung nur mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen, z. B. Luftduschen, Wasserschleier, Entwärmungsphasen oder Hitzeschutzkleidung

Wichtig ist: 26 °C sind keine harte Grenze für ein Arbeitsverbot. Wird es innen und außen wärmer, sollten Arbeitgebende zusätzliche Maßnahmen prüfen. Ab mehr als 30 °C Raumtemperatur müssen Sie wirksam handeln. Über 35 °C darf ein Raum ohne besondere Schutzmaßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum genutzt werden.

Bei besonders schutzbedürftigen Beschäftigten kann schon früher zusätzlicher Schutz nötig sein. Das betrifft z. B. Schwangere, stillende Mütter, Jugendliche, ältere Beschäftigte oder Menschen mit Vorerkrankungen. Auch schwere körperliche Arbeit oder isolierende Schutzkleidung können dazu führen, dass Hitze früher kritisch wird.

Und was gilt im Homeoffice? 

Auch bei mobiler Arbeit und im Homeoffice bleibt Arbeitsschutz ein Thema. Arbeitgebende müssen mobile Arbeit in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen und Beschäftigte zu gesundheitsgerechtem Arbeiten unterweisen. Gleichzeitig haben Beschäftigte zuhause mehr Eigenverantwortung, weil Arbeitgebende private Räume nur eingeschränkt beeinflussen können. Wird es im Homeoffice sehr heiß, sollten Beschäftigte die Belastung frühzeitig melden. Dann können Sie und Ihre Beschäftigten gemeinsam prüfen, welche Lösung passt – etwa flexible Arbeitszeiten, zusätzliche Pausen, Arbeit zu kühleren Tageszeiten oder der vorübergehende Wechsel an einen geeigneteren Arbeitsplatz im Betrieb. Ein automatischer Anspruch auf Hitzefrei entsteht daraus in der Regel nicht.

Gibt es Hitzefrei am Arbeitsplatz?

Ein pauschales Recht auf „Hitzefrei“ gibt es in der Regel nicht. Beschäftigte dürfen die Arbeit also nicht einfach eigenmächtig einstellen, nur weil es heiß ist. Arbeitgebende dürfen hohe Temperaturen aber auch nicht ignorieren. Sie müssen die Situation bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn Beschäftigte gefährdet sein können.

Sinnvoll ist, vor Hitzeperioden klare Abläufe festzulegen:

  • Wer misst die Temperatur?
  • Wer bewertet die Belastung?
  • Wer entscheidet über Schutzmaßnahmen?
  • Welche Tätigkeiten können verschoben werden?
  • Welche Bereiche sind besonders kritisch?
  • Wie werden Beschäftigte informiert?

Auch der Betriebsrat sollte früh eingebunden werden. Je nach Maßnahme können Mitbestimmungsrechte berührt sein, etwa bei Arbeitszeiten, Pausenregelungen oder organisatorischen Veränderungen.

Was die Gefähr­dungs­beurteilung klären muss

Entscheidend ist nicht allein die vom Thermometer angezeigte Temperatur. Auch Luftfeuchtigkeit, Wärmestrahlung, Luftbewegung, Arbeitsschwere, Arbeitszeit, Pausenregelungen, Kleidung und individuelle Schutzbedürfnisse spielen eine Rolle. Grundlage für betriebliche Maßnahmen ist deshalb die Gefährdungsbeurteilung. Verantwortlich dafür ist der Arbeitgebende. Sie können geeignete und fachkundige Personen mit der Durchführung beauftragen, etwa Führungskräfte oder Bereichsverantwortliche. Unterstützend wirken in der Regel die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt mit. Sicherheitsbeauftragte können zusätzlich wichtige Hinweise aus dem Arbeitsalltag geben, tragen aber nicht die Gesamtverantwortung.

Gerade in Chemie-, Pharma- und Dienstleistungsunternehmen lohnt sich ein genauer Blick auf die konkreten Arbeitsbedingungen. In Produktion, Labor, Logistik, Außendienst oder technischen Services können zusätzliche Belastungen durch Prozesswärme, Anlagenwärme, Schichtarbeit, Wartungsfenster, Reinraum- oder Hygienevorgaben, Gefahrstoffschutz oder persönliche Schutzausrüstung entstehen.

Schutzkittel, Handschuhe, Schutzbrillen, Atemschutz oder andere Schutzkleidung sind oft notwendig, können aber die Kühlung des Körpers erschweren. Dann reichen allgemeine Empfehlungen wie „leichte Kleidung tragen“ nicht aus. Unternehmen müssen prüfen, welche technischen und organisatorischen Lösungen möglich sind – etwa kühlere Arbeitsbereiche, angepasste Einsatzzeiten, zusätzliche Pausen oder eine Rotation besonders belastender Tätigkeiten.

Das TOP-Prinzip: Welche Maßnahmen müssen Arbeitgebende umsetzen?

Beim Hitzeschutz gilt das TOP-Prinzip: Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen, organisatorische vor personenbezogenen. Arbeitgebende sollten Hitze also möglichst an der Quelle reduzieren und nicht nur Verhaltenstipps geben.

In manchen Arbeitsschutzkontexten wird auch vom STOP-Prinzip gesprochen. Es ergänzt das TOP-Prinzip um den 1. Schritt der Substitution: Lässt sich eine Belastung vermeiden oder ersetzen? Bei Hitze kann das z. B. bedeuten, besonders belastende Tätigkeiten in kühlere Tageszeiten zu verlegen.

Technische Maßnahmen setzen am Gebäude, Arbeitsplatz oder Arbeitsumfeld an. Dazu gehören z. B.:

  • Außenliegender Sonnenschutz, Jalousien oder Markisen
  • Geeignete Lüftung und Nachtauskühlung
  • Klimatisierung oder Ventilatoren, sofern sicher einsetzbar
  • Abschirmung technischer Wärmequellen, z. B. Maschinen, Anlagen oder warme Oberflächen
  • Reduktion zusätzlicher Wärmequellen im Raum, z. B. durch das Ausschalten nicht benötigter Geräte oder Anpassen der Beleuchtung
  • Kühlung oder Verschattung von Fahrzeugen, Führerständen und mobilen Arbeitsplätzen

In Produktionsbereichen müssen solche Maßnahmen mit Hygiene, Gefahrstoffschutz und Produktsicherheit zusammen gedacht werden.

Organisatorische Maßnahmen helfen, Hitzebelastung im Arbeitsalltag zu reduzieren. Dazu zählen:

  • Früherer Arbeitsbeginn oder flexible Arbeitszeiten
  • Zusätzliche Pausen in kühleren Bereichen
  • Tätigkeitswechsel und Rotation
  • Verlegung körperlich schwerer Arbeiten in kühlere Tageszeiten
  • Homeoffice für geeignete Tätigkeiten
  • Anpassung von Schichtplänen
  • Klare Hitzeschutz- und Notfallabläufe

Gerade bei Schichtarbeit, Wartungsfenstern oder Tätigkeiten mit Schutzkleidung sollten Sie prüfen, wann Belastungen besonders hoch sind und wie Einsatzzeiten angepasst werden können.

Personenbezogene Maßnahmen ergänzen den Schutz. Dazu gehören:

  • Ausreichend Getränke, am besten Wasser
  • Geeignete Kleidung, soweit mit Tätigkeit und Schutzvorgaben vereinbar
  • Unterweisungen zu Hitzerisiken
  • Hinweise zu Warnzeichen wie Schwindel, Kopfschmerzen oder Übelkeit
  • Sensibilisierung von Führungskräften und Ersthelfer*innen
  • UV-Schutz bei Außenarbeit, z. B. Kleidung, Kopfbedeckung, Sonnenbrille und Sonnenschutzmittel

Arbeiten im Freien: Hitze, Sonne und UV-Strahlung

Bei Arbeiten im Freien reicht der Blick auf die Temperatur nicht aus. Direkte Sonne, UV-Strahlung, reflektierende Flächen, Luftfeuchtigkeit, Ozon oder erhöhte Luftschadstoffkonzentrationen können die Belastung verstärken. Das betrifft etwa Beschäftigte im Außendienst, auf Baustellen, Werksgeländen, in der Logistik oder bei technischen Services.

Wichtige Maßnahmen sind:

  • Arbeitsbeginn, wenn möglich, in kühlere Tageszeiten verlegen.
  • Schwere körperliche Tätigkeiten möglichst morgens erledigen.
  • Schattenplätze oder mobile Überdachungen bereitstellen.
  • Zusätzliche Pausen ermöglichen.
  • Ausreichend Trinkwasser bereitstellen.
  • UV-Schutz sicherstellen, z. B. durch schattige Arbeitsplätze, UV-Schutzkleidung, Kopfbedeckung mit Nacken- und Gesichtsschutz, Sonnenbrille mit UV-Filter sowie wasserfeste Sonnencreme mit LSF 50.
  • Tätigkeiten rotieren lassen.
  • Beschäftigte zu Warnzeichen von Hitzeerkrankungen wie Sonnenstich, Hitzschlag oder Hitzeödem unterweisen.

Besonders kritisch sind Tätigkeiten mit körperlicher Belastung und Schutzkleidung. Denn Schutzkleidung kann verhindern, dass der Körper Wärme ausreichend abgibt. In solchen Fällen können zusätzliche Erholungsphasen, begrenzte Einsatzzeiten, kühlere Arbeitsbereiche oder eine Rotation besonders belastender Aufgaben nötig sein.

Schwangere Beschäftigte: Besonderer Schutz bei Hitze

Für schwangere und stillende Beschäftigte gelten besondere Schutzpflichten. Arbeitgebende müssen prüfen, ob Hitze eine besondere Belastung darstellt, und geeignete Maßnahmen treffen. Schon bei mehr als 26 °C können zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich werden, wenn weitere Belastungen hinzukommen, z. B. körperliche Arbeit, langes Stehen, Schutzkleidung, hohe Luftfeuchtigkeit oder fehlende Abkühlungsmöglichkeiten.

Mögliche Maßnahmen sind zusätzliche Pausen, kühlere Arbeitsbereiche, angepasste Arbeitszeiten, andere Tätigkeiten oder Homeoffice, wenn dies zur Aufgabe passt. Pauschale Aussagen wie „Schwangere bekommen ab X °C frei“ wären aber zu ungenau. Entscheidend ist immer die konkrete Gefährdungsbeurteilung.

Erste Hilfe bei Hitzeproblemen

Hitzebelastung kann sich schleichend entwickeln. Warnzeichen sind z. B. Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, starke Erschöpfung, Muskelkrämpfe, Benommenheit, Verwirrtheit oder Kreislaufprobleme. Auch ein Kreislaufkollaps oder Bewusstlosigkeit können auftreten.

Bei Beschwerden gilt: Betroffene Personen sofort aus der Hitze oder Sonne bringen, hinsetzen oder hinlegen, enge Kleidung lockern und kühlen. Geeignet sind Schatten, kühlere Räume, feuchte Tücher oder Frischluft. Ist die Person wach und ansprechbar, sollte sie trinken – am besten Wasser oder ungesüßte Getränke.

Bei Bewusstseinsstörungen, Verwirrtheit, Krampfanfällen, anhaltender Verschlechterung oder Verdacht auf Hitzschlag muss sofort der Notruf gewählt werden. Ein Hitzschlag ist ein medizinischer Notfall.

Was Beschäftigte tun können

Beschäftigte sollten hohe Temperaturen, Beschwerden oder auffällige Belastungen frühzeitig ansprechen. Der 1. Weg führt in der Regel zur Führungskraft. Auch Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsärztin oder Betriebsarzt können einbezogen werden.

Hilfreich ist es, konkrete Beobachtungen zu dokumentieren:

  • Welche Temperatur wurde gemessen?
  • In welchem Bereich?
  • Zu welcher Uhrzeit?
  • Welche Tätigkeit wurde ausgeübt?
  • Gab es Beschwerden?

Solche Informationen erleichtern es, die Gefährdung zu bewerten und passende Maßnahmen abzuleiten.

Eine eigenmächtige Arbeitsverweigerung ist arbeitsrechtlich unzulässig. Anders sieht es aus, wenn eine akute Gesundheitsgefahr besteht. Dann gilt: Gesundheit schützen, Hilfe holen und die verantwortlichen Personen informieren.

Wie die Pronova BKK Unternehmen unterstützt

Hitzeschutz ist Teil einer vorausschauenden Gesundheitskultur. Wir unterstützen Unternehmen dabei, Gesundheit im Betrieb systematisch zu stärken – etwa durch Angebote im Betrieblichen Gesundheitsmanagement, Präventionsimpulse und Maßnahmen zur Sensibilisierung. Beim Thema Hitze kann das bedeuten: Beschäftigte über Warnzeichen informieren, Führungskräfte sensibilisieren, Trink- und Pausenverhalten fördern oder interne Kommunikationsmaßnahmen nutzen.

Ein Bürostandort braucht andere Lösungen als ein Labor, eine Produktionsanlage, ein Lager, ein Außendienstteam oder ein technischer Servicebereich. Deshalb lohnt es sich, Hitzeschutz frühzeitig in Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung zu integrieren.

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Hitzeaktionstag am 11.06.2026

Der diesjährige bundesweite Hitzeaktionstag steht unter dem Schwerpunktthema „Gemeinsam vorsorgen gegen Extremhitze“. Aktionen, Veranstaltungen und Gespräche machen am 11.06.2026 sichtbar, wie guter Hitzeschutz gelingen kann.

Initiiert wird der Hitzeaktionstag von einem Bündnisteam bestehend aus dem AWO Bundesverband, der Bundesärztekammer, der Deutschen Allianz Klimawandel und Gesundheit (KLUG), der Deutschen Krankenhausgesellschaft, dem Deutschen Pflegerat, dem GKV-Spitzenverband und der Klima-Allianz Deutschland, um auf gesundheitlichen Hitzeschutz aufmerksam zu machen.

Autor: Onlineredaktion Pronova BKK Zuletzt aktualisiert: 28.05.2026