Datenaustauschverfahren DaBPV
Beschäftigte Eltern müssen ihren Arbeitgebenden bisher aktiv ihre Elternschaft und die Anzahl ihrer Kinder melden, damit ihre Beiträge zur Pflegeversicherung richtig berechnet und abgeführt werden können. Diese Meldung seitens Arbeitnehmer*innen und Versorgungsempfänger*innen ist demnächst nicht mehr nötig.
Ab dem 01.07.2025 wird im „Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung“ (DaBPV) Arbeitgebenden und Zahlstellen folgendes automatisch übermittelt:
- Elterneigenschaft zur Beurteilung, ob der PV-Beitragszuschlag für Kinderlose zu zahlen ist oder nicht
- Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder (Kinderanzahl) für die Ermittlung der korrekten Beitragsabschläge in der Pflegeversicherung
Das neue Verfahren nutzt die bestehende technische Infrastruktur der Abrechnungsprogramme und bündelt die dezentralen Daten der Melderegister und Finanzämter beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Über das Austauschverfahren werden Arbeitgebende und Zahlstellen bei einer Änderung der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder proaktiv informiert.
Voraussetzung für die Teilnahme ist die Datenübermittlung/-annahme von Meldungen durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung – also aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels systemgeprüfter Ausfüllhilfen wie dem SV-Meldeportal.
Für Arbeitgebende und Zahlstellen gilt die Verpflichtung, die Daten an der Schnittstelle zur DSRV innerhalb von 42 Tagen abzuholen.
Zentrales Zuordnungskriterium zur Identifikation der beschäftigten Personen und Versorgungsempfangenden im DaBPV ist die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) und das dazugehörige Geburtsdatum laut amtlichen Unterlagen. Arbeitgebende und Zahlstellen sind gesetzlich berechtigt, die für steuerliche Zwecke erhobene IdNr sowie das Geburtsdatum der betroffenen Person für die sozialversicherungsrechtlichen Zwecke des DaBPV zu nutzen.
Neuerungen zusammengefasst
- Bei Änderungen der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder werden Arbeitgebende automatisch informiert.
- Arbeitgebende müssen keine Nachweise bei den Beschäftigten mehr abfragen.
- Bei Neueinstellungen müssen Beschäftigte innerhalb von 7 Tagen zur Pflegeversicherung angemeldet werden (Abmeldungen ebenfalls).
- Für alle bereits Beschäftigten müssen Arbeitgebende zum 01.07.2025 initial die Daten abrufen. Damit ist die jeweilige Person im System und der automatische Datenaustausch zur Elterneigenschaft und Kinderanzahl „abonniert“ (bis zum 31.12.2025 ist dafür Zeit).
- Wichtig: Steuerlich nicht erfasste Kinder (z. B. Stiefkinder, im Ausland lebende Kinder) sind ausgenommen.