Datenaustauschverfahren Pflegeversicherung kommt

Zum 01.07.2025 startet das maschinelle Datenaustausch­verfahren zum Nachweis der Elterneigenschaft und Kinderanzahl zwischen Arbeitgebenden, Zahlstellen und dem Bundeszentralamt für Steuern. Es dient der automatischen Übermittlung zur Beitragsberechnung in der Pflegeversicherung.

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Zum 01.07.2025 startet das maschinelle Datenaustausch­verfahren zum Nachweis der Elterneigenschaft und Kinderanzahl zwischen Arbeitgebenden, Zahlstellen und dem Bundeszentralamt für Steuern. Es dient der automatischen Übermittlung zur Beitragsberechnung in der Pflegeversicherung.

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Datenaustausch­verfahren DaBPV

Beschäftigte Eltern müssen ihren Arbeitgebenden bisher aktiv ihre Elternschaft und die Anzahl ihrer Kinder melden, damit ihre Beiträge zur Pflegeversicherung richtig berechnet und abgeführt werden können. Diese Meldung seitens Arbeitnehmer*innen und Versorgungsempfänger*innen ist demnächst nicht mehr nötig.

Ab dem 01.07.2025 wird im „Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung“ (DaBPV) Arbeitgebenden und Zahlstellen folgendes automatisch übermittelt:

  • Elterneigenschaft zur Beurteilung, ob der PV-Beitragszuschlag für Kinderlose zu zahlen ist oder nicht
  • Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder (Kinderanzahl) für die Ermittlung der korrekten Beitragsabschläge in der Pflegeversicherung

Das neue Verfahren nutzt die bestehende technische Infrastruktur der Abrechnungsprogramme und bündelt die dezentralen Daten der Melderegister und Finanzämter beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Über das Austauschverfahren werden Arbeitgebende und Zahlstellen bei einer Änderung der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder proaktiv informiert.

Voraussetzung für die Teilnahme ist die Datenübermittlung/-annahme von Meldungen durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung – also aus systemgeprüften Entgelt­abrechnungs­programmen oder mittels systemgeprüfter Ausfüllhilfen wie dem SV-Meldeportal.

Für Arbeitgebende und Zahlstellen gilt die Verpflichtung, die Daten an der Schnittstelle zur DSRV innerhalb von 42 Tagen abzuholen.

Zentrales Zuordnungskriterium zur Identifikation der beschäftigten Personen und Versorgungsempfangenden im DaBPV ist die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) und das dazugehörige Geburtsdatum laut amtlichen Unterlagen. Arbeitgebende und Zahlstellen sind gesetzlich berechtigt, die für steuerliche Zwecke erhobene IdNr sowie das Geburtsdatum der betroffenen Person für die sozialversicherungsrechtlichen Zwecke des DaBPV zu nutzen.

Neuerungen zusammengefasst

  • Bei Änderungen der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder werden Arbeitgebende automatisch informiert.
  • Arbeitgebende müssen keine Nachweise bei den Beschäftigten mehr abfragen.
  • Bei Neueinstellungen müssen Beschäftigte innerhalb von 7 Tagen zur Pflegeversicherung angemeldet werden (Abmeldungen ebenfalls).
  • Für alle bereits Beschäftigten müssen Arbeitgebende zum 01.07.2025 initial die Daten abrufen. Damit ist die jeweilige Person im System und der automatische Datenaustausch zur Elterneigenschaft und Kinderanzahl „abonniert“ (bis zum 31.12.2025 ist dafür Zeit).
  • Wichtig: Steuerlich nicht erfasste Kinder (z. B. Stiefkinder, im Ausland lebende Kinder) sind ausgenommen.

Meldeanlässe im DaBPV

Das Verfahren DaBPV beinhaltet folgende Anlässe für Arbeitgebende bzw. Zahlstellen zum Datenaustausch über ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal.

Neue Arbeitnehmer*innen in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung sind innerhalb von 7 Tagen mit entsprechendem Ab-Datum zum DaBPV anzumelden (frühestes Datum: 01.07.2023). Auf die Anmeldung erhalten die Arbeitgebenden eine direkte Antwort mit den relevanten Daten zur Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Sollte die Beschäftigung befristet sein, ist dennoch eine Anmeldung vorzunehmen. Sobald das Bis-Datum erreicht wurde, hat eine Abmeldung zu erfolgen.

Anmeldungen sind auch bereits in Erwartung einer Beitragspflicht in der Pflegeversicherung zulässig. Ein in diesem Fall eingerichtetes Abonnement im DaBPV ist jedoch unmittelbar wieder abzumelden, wenn der Anlass – die PV-Beitragspflicht – wider Erwarten doch nicht eintritt.

Wichtig:

Alle Angaben zur Kinderanzahl sind Teil der direkten Antwort des BZSt auf die Anmeldung und werden nicht erst im Wege proaktiver Änderungsmeldungen übermittelt. Das BZSt liefert bei Anmeldung die vorliegenden Daten (soweit bekannt) vom Ab-Datum der Anfrage bis in die Zukunft.

Es wird eine chronologische Entwicklung der Kinderanzahl bis zum Wegfall aller Kinder mit Ablauf des 25. Lebensjahres gemeldet (sog. Zeitstrahle). Im Regelfall wird daher als letzte Kinderanzahl der Wert „0“ übermittelt. Sind mehr als 5 Kinder vorhanden, wird dies bei der Berechnung des Beitrages nicht berücksichtigt. Das BZSt informiert aber trotzdem über alle vorhandenen Kinder.

Hinweis:

Im DaBPV werden Zeiträume (Zeitstrahle) übermittelt, von wann bis wann welche Kinderanzahl zu berücksichtigen ist. Der Zeitpunkt, zu dem ein abschlagsrelevantes Kind wegfällt, ist das Ende des jeweiligen Monats der Vollendung des 25. Lebensjahres. Mit dem Datenfeld Elterneigenschaft wird mitgeteilt, ob und ab wann ein Kind vorhanden ist oder war – unabhängig vom Kindesalter. Diese Information ist für den PV-Beitragszuschlag erforderlich. Mitgeteilt wird ein Datum, ab dem die Elterneigenschaft besteht (frühestens 01.07.2023). Einmal begründet, wirkt sie grundsätzlich lebenslang. Die Elterneigenschaft wird aufgrund der vorliegenden Informationen bzgl. des ältesten bzw. 1. Kindes ab dem 1. Tag des Monats gebildet. Grundsätzlich ist dies bei melderechtlich zu berücksichtigenden Kindern das Geburtsdatum, im Falle der Berücksichtigung durch ein Finanzamt der Monat der erstmaligen steuerlichen Gültigkeit. Teilt das BZSt kein Datum der Elterneigenschaft mit, dann liegt laut Datenbestand keine Elterneigenschaft vor.

Die Anmeldung von Beschäftigten löst die Einrichtung eines Abonnements für Arbeitgebende bzw. Zahlstellen beim BZSt aus. Dadurch erhalten diese proaktive Änderungsmitteilungen, also von der bisherigen Meldung abweichende Veränderungen im sog. Push-Verfahren, sofern sie das entsprechende Merkmal „Abo“ befüllt haben. Das Abonnement bleibt selbst dann bestehen, wenn die Kinderanzahl den Wert „0“ erreicht – solange, bis es gekündigt bzw. beendet wird.

Übrigens: Für ein und dieselbe Person können beim BZSt auch mehrere Abos zu unterschiedlichen beitragsabführenden Stellen vorliegen, so z. B. bei Arbeitnehmer*innen, die auch Versorgungsbezüge erhalten.

Das BZSt prüft für alle laufenden Abos regelmäßig den Datenbestand auf Änderungen der Kinderanzahl und der Elterneigenschaft, z. B. durch eine Geburt oder eine Adoption bzw. die Aufnahme eines Pflegekindes.

Damit die Meldungen rechtzeitig und planbar für die Prozesse bei Arbeitgebenden und Zahlstellen vorliegen, werden die Änderungsmitteilungen 1x pro Monat zwischen dem 6. und 10. Tag gesammelt übermittelt. Stichtag für die Informationen ist jeweils das Ende des Vormonats. Spätere Änderungen werden also erst im nächsten Zeitfenster zwischen dem 6. und 10. Tag des darauffolgenden Monats übermittelt.

Wichtig:

Vollendet ein Kind sein 25. Lebensjahr, führt das nicht zu einer proaktiven Meldung, weil dieser Sachverhalt bereits durch das Ab-Datum (1. des Folgemonats) in Kombination mit der reduzierten Kinderanzahl in der Antwort auf die Anmeldung übermittelt wurde.

Fällt die Notwendigkeit eines Abonnements beim BZSt weg, teilen Arbeitgebende bzw. Zahlstellen dies der DSRV innerhalb von 6 Wochen per Abmeldung vom DaBPV-Verfahren mit. Gründe können beispielsweise die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses oder Versorgungsbezugs oder der Tod eines Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers sein. Das BZSt schickt als Antwort eine Bestätigung über die Beendigung des Abonnements. Bis zu diesem Zeitpunkt bekannte Änderungen der Elterneigenschaft bzw. der Kinderanzahl übermittelt das BZSt unmittelbar vor Beantwortung der Abmeldung.

Zudem kann auch das BZSt ein Abonnement proaktiv beenden (z. B. bei Tod eines Arbeitnehmers bzw. Versorgungsempfängers, wenn dem BZSt der Tod zuerst bekannt war).

Die Mitteilung proaktiver Beendigungen übermitteilt das BZSt ebenfalls im Monatsintervall, zeitlich nach den proaktiven Meldungen.

Wichtig:

Nach der Abmeldung erfolgt durch das BZSt selbst dann keine Übermittlung von Änderungen der Elterneigenschaft oder der Kinderanzahl, wenn die Änderungen einen Zeitraum betreffen, für den noch ein Abonnement bestand.

Arbeitgebende und Zahlstellen müssen ab dem 01.07.2025 im DaBPV Bestandsabfragen zur Anfrage und Einrichtung eines Abonnements vornehmen, die Meldung hat spätestens bis zur Dezember-Entgeltabrechnung 2025 zu erfolgen.

Arbeitgebende bzw. Zahlstellen können im DaBPV auch konkrete, in der Vergangenheit liegende Zeiträume per Historienanfrage mit einem Ab-Datum und – im Unterschied zur Anmeldung – zusätzlich mit einem Bis-Datum abfragen:

Das Ab-Datum ist der maßgebende Beginn des vom BZSt mitzuteilenden Zeitraums, es darf nur in einem Zeitraum von 4 Kalenderjahren vor dem Tagesdatum in der Vergangenheit liegen. Wird Auskunft über länger zurückliegende Zeiträume benötigt, müssen die Elterneigenschaft und Kinderanzahl im Einzelfall auf dem herkömmlichen Wege erhoben und nachgewiesen werden.

Das Bis-Datum beschreibt das Ende des Zeitraums, für den die beitragsabführende Stelle die Daten zur Elterneigenschaft und zur Kinderzahl erheben darf (z. B. Ende Beschäftigung bzw. Versorgungsbezug) und ist nur für Historienanfragen zugelassen.

Wichtig:

Ist ein Bis-Datum bereits bekannt, liegt es jedoch in der Zukunft, ist eine Anmeldung vorzunehmen und kein Bis-Datum vorzugeben. Sobald das Bis-Datum erreicht wurde, erfolgt eine Abmeldung.

Der andere wesentliche Unterschied zu den Anmeldungen ist, dass bei Historienanfragen kein Abonnement beim BZSt eingerichtet wird.

Zum Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung

Eltern erhalten ab dem 2. Kind (bis zum 5. Kind) einen Abschlag auf ihre Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind (§ 55 Abs. 3 Sätze 4 und 5 SGB XI). Dies gilt bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Damit soll der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung für einen Zeitraum berücksichtigt werden, in dem dieser typischerweise anfällt. Für Eltern mit mehr als 5 berücksichtigungsfähigen Kindern ist eine weitere Reduzierung des Beitragssatzes nicht vorgesehen.

Auch junge Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können für ihre Kinder Beitragsabschläge erhalten – das Lebensalter der Eltern ist beim PV-Abschlag unbedeutend (im Gegensatz zum PV-Zuschlag, der ab dem 23. Lebensjahr bei Kinderlosen anfällt).

Vom Beitragszuschlag für Kinderlose bleiben Eltern mit mind. 1 Kind unverändert ausgenommen, und zwar dauerhaft (ohne Altersbeschränkung). Auch der Arbeitgeberanteil zum Beitrag in der Pflegeversicherung ändert sich nicht.

Die Beitragsabschläge sind im Beitragsnachweis-Datensatz nicht gesondert auszuweisen; sie sind vielmehr in dem nachzuweisenden Pflegeversicherungsbeitrag (Beitragsgruppen 0001 bzw. 0002) zu berücksichtigen.

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