Fachkräfte aus Drittstaaten: Beratungspflicht für Arbeitgebende

Seit dem 01.01.2026 gilt eine wichtige Neuerung im Aufenthaltsgesetz: Arbeitgebende sind verpflichtet, Fachkräfte aus Drittstaaten aktiv auf das Beratungsangebot „Faire Integration“ hinzuweisen. Was das für Ihr Unternehmen bedeutet und wie Sie dieser Pflicht nachkommen, erfahren Sie hier.

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Seit dem 01.01.2026 gilt eine wichtige Neuerung im Aufenthaltsgesetz: Arbeitgebende sind verpflichtet, Fachkräfte aus Drittstaaten aktiv auf das Beratungsangebot „Faire Integration“ hinzuweisen. Was das für Ihr Unternehmen bedeutet und wie Sie dieser Pflicht nachkommen, erfahren Sie hier.

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Informations­pflicht zum Angebot „Faire Integration“

Die Rekrutierung von neuen Mitarbeitenden aus Nicht-EU-Staaten gehört für viele Unternehmen längst zum Alltag. Zum Jahreswechsel trat eine wichtige gesetzliche Neuerung in Kraft: Gemäß § 45c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind Arbeitgebende nun verpflichtet, neue Fachkräfte schriftlich über das kostenlose Beratungsangebot „Faire Integration“ zu informieren. Dabei müssen auch unabhängige Ansprechpartner*innen für arbeits- und sozialrechtliche Fragen genannt werden. Diese Hinweispflicht soll ausländische Beschäftigte besser vor Ausbeutung schützen und ihnen den Start in den deutschen Arbeitsmarkt erleichtern.

Die Fakten: Das müssen Sie jetzt tun

Wenn Sie Fachkräfte aus sogenannten Drittstaaten (Staatsangehörigkeit außerhalb EU, EWR oder Schweiz) einstellen, die ihren Wohnsitz noch im Ausland haben, greift die neue Informationspflicht.

  • Der Zeitpunkt: Der Hinweis muss spätestens am 1. Tag der Arbeitsleistung erfolgen.
  • Die Form: Die Information muss in Textform vorliegen – z. B. als Klausel im Arbeitsvertrag, als Anlage zum Vertrag, per E-Mail oder offiziellem Schreiben.
  • Der Inhalt: Sie müssen explizit auf die Möglichkeit einer kostenlosen Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen durch „Faire Integration“ hinweisen. Zudem müssen die Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle genannt werden.

Ausnahme: Erfolgt die Einstellung über eine grenzüberschreitende Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit (gemäß § 299 SGB III), entfällt die individuelle Hinweispflicht des Arbeitgebenden, da die Aufklärung bereits dort erfolgt.

Was ist „Faire Integration“?

Hinter „Faire Integration“ steht ein bundesweites Förderprogramm, das spezifisch für Geflüchtete und Drittstaatsangehörige konzipiert wurde. In allen 16 Bundesländern bieten Beratungsstellen Unterstützung an – vertraulich, anonym, kostenlos und in vielen verschiedenen Sprachen.

Das Beratungsangebot umfasst viele arbeits- und sozialrechtliche Themen, die direkt mit dem Beschäftigungsverhältnis zusammenhängen, z. B.:

  • Lohnabrechnungen und Mindestlohn
  • Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche
  • Kündigungsschutz
  • Fragen zur Krankenversicherung und Sozialversicherung

Mehr als nur Büro­kratie: Ihr Vorteil als Arbeit­gebende

Auf den 1. Blick wirkt der § 45c AufenthG wie eine weitere administrative Hürde im Onboarding-Prozess. In der Praxis bietet der proaktive Hinweis jedoch handfeste Vorteile für Ihr Unternehmen:

  • Entlastung der Personalabteilung: Internationale Fachkräfte haben oft komplexe Fragen zum deutschen Sozial- und Arbeitsrecht. Durch den Verweis auf externe Experten (z. B. bei Fragen zu Aufenthaltstiteln oder speziellen Sozialversicherungsdetails) sparen Sie interne Ressourcen und stellen sicher, dass Ihre Mitarbeitenden rechtssichere Auskünfte erhalten.
  • Stärkung des Employer Brandings: Indem Sie transparent auf Hilfsangebote hinweisen, signalisieren Sie eine faire Unternehmenskultur. Das schafft Vertrauen, erhöht die Bindung an das Unternehmen und fördert ein Gefühl der Wertschätzung.
  • Rechtssicherheit und Compliance: Gut informierte Mitarbeitende sind weniger anfällig für rechtliche Missverständnisse. Das minimiert Risiken für beide Seiten.

Umsetzung in der Praxis

Damit Sie die gesetzlichen Anforderungen sicher erfüllen, empfiehlt es sich, Ihre Vorlagen für Arbeitsverträge zeitnah zu prüfen oder den Hinweis fest in den Onboarding-Prozess für Fachkräfte aus Drittstaaten zu integrieren.

Die passenden Beratungsstellen lassen sich dabei ganz easy ermitteln: Eine aktuelle Übersicht aller Standorte, die sich bequem nach Bundesland filtern lässt, sowie hilfreiche Merkblätter stehen direkt auf der Webseite des Netzwerks unter www.faire-integration.de bereit.

Übrigens: Auch für Beschäftigte aus dem EU-Ausland existiert mit „Faire Mobilität“ ein vergleichbares, herkunftssprachliches Beratungsangebot. Ein Hinweis darauf ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber ein Zeichen guter Personalführung.

Mann mit Smartphone in der Hand lächelt in die Kamera
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