Informationspflicht zum Angebot „Faire Integration“
Die Rekrutierung von neuen Mitarbeitenden aus Nicht-EU-Staaten gehört für viele Unternehmen längst zum Alltag. Zum Jahreswechsel trat eine wichtige gesetzliche Neuerung in Kraft: Gemäß § 45c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind Arbeitgebende nun verpflichtet, neue Fachkräfte schriftlich über das kostenlose Beratungsangebot „Faire Integration“ zu informieren. Dabei müssen auch unabhängige Ansprechpartner*innen für arbeits- und sozialrechtliche Fragen genannt werden. Diese Hinweispflicht soll ausländische Beschäftigte besser vor Ausbeutung schützen und ihnen den Start in den deutschen Arbeitsmarkt erleichtern.
Die Fakten: Das müssen Sie jetzt tun
Wenn Sie Fachkräfte aus sogenannten Drittstaaten (Staatsangehörigkeit außerhalb EU, EWR oder Schweiz) einstellen, die ihren Wohnsitz noch im Ausland haben, greift die neue Informationspflicht.
- Der Zeitpunkt: Der Hinweis muss spätestens am 1. Tag der Arbeitsleistung erfolgen.
- Die Form: Die Information muss in Textform vorliegen – z. B. als Klausel im Arbeitsvertrag, als Anlage zum Vertrag, per E-Mail oder offiziellem Schreiben.
- Der Inhalt: Sie müssen explizit auf die Möglichkeit einer kostenlosen Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen durch „Faire Integration“ hinweisen. Zudem müssen die Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle genannt werden.
Ausnahme: Erfolgt die Einstellung über eine grenzüberschreitende Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit (gemäß § 299 SGB III), entfällt die individuelle Hinweispflicht des Arbeitgebenden, da die Aufklärung bereits dort erfolgt.