Kinderkrankengeld: Verlängerte Anspruchsdauer auch in 2026

Seit 2024 haben Eltern einen erhöhten Anspruch auf Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld. Die vorläufige Befristung bis Ende 2025 wurde nun verlängert: Das Bundeskabniett hat den Maximalanspruch auch für 2026 festgesetzt.

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Seit 2024 haben Eltern einen erhöhten Anspruch auf Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld. Die vorläufige Befristung bis Ende 2025 wurde nun verlängert: Das Bundeskabniett hat den Maximalanspruch auch für 2026 festgesetzt.

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Anspruch auf Kinder­krankengeld

Bei Erkrankung ihres Kindes haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Voraussetzungen dafür sind die ärztliche Krankschreibung und folgende 3 Kriterien:

  • Die Betreuung ist notwendig: Der Elternteil muss zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten und ebenfalls gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben.
  • Eine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen.
  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist körperlich oder geistig eingeschränkt und auf Hilfe angewiesen.

Darüber hinaus haben Versicherte zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie aus medizinischen Gründen bei der stationären Krankenhausbehandlung ihres versicherten Kindes als Begleitperson mit aufgenommen werden – sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder körperlich oder geistig eingeschränkt und auf Hilfe angewiesen ist.

Für die Dauer der Krankengeldzahlung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Hingegen besteht kein Anspruch auf das Kinderkrankengeld, wenn die bzw. der Arbeitgebende zur bezahlten Freistellung verpflichtet ist.

Wird das Kind z. B. durch einen Unfall in der Kita/Schule verletzt, ist für die Leistungserbringung der Unfallversicherungsträger zuständig (§ 45 Abs. 4 SGB VII).

Verlängerte Anspruchs­dauer seit 2024

Der Anspruch besteht grundsätzlich pro Kind und Versicherten für max. 10 Arbeitstage im Kalenderjahr, insgesamt für höchstens 25 Arbeitstage. Alleinerziehende erhalten Kinderkrankengeld für max. 20 Arbeitstage pro Kind im Kalenderjahr, insgesamt für höchstens 50 Arbeitstage.

Diese Anspruchsdauer hat der Gesetzgeber im Rahmen des am 15.12.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Pflegestudiumstärkungsgesetzes – PflStudStG – ausgeweitet.

Danach beträgt der Anspruch je Elternteil für jedes Kind bis zu 15 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende bis zu 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 35 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende auf 70 Arbeitstage begrenzt. Bei der Betreuung von Kindern mit begrenzter Lebenserwartung gilt der Anspruch ohne zeitliche Befristung.

Das Bundeskabinett hat diese Regelung mit dem Gesetzentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege nun auch für das Jahr 2026 beschlossen.

Höhe des Kinder­krankengeldes

Das Kinderkrankengeld beträgt 90 % des durch die unbezahlte Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Gleichzeitig darf das Kinderkrankengeld 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten.

Wurden in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung Einmalzahlungen bezogen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), beträgt das Kinderkrankengeld 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Das Höchst-Kinderkrankengeld liegt 2025 bei täglich 128,63 € (abzüglich der Versichertenanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen).

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