Mini- und Midijobs: Änderungen zum 01.01.2024

Seit dem 01.10.2022 orientiert sich die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen am gesetzlichen Mindestlohn. Mit der zum 01.01.2024 anstehenden Anhebung des Mindestlohns erhöht sich daher auch die Geringfügigkeitsgrenze.

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Seit dem 01.10.2022 orientiert sich die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen am gesetzlichen Mindestlohn. Mit der zum 01.01.2024 anstehenden Anhebung des Mindestlohns erhöht sich daher auch die Geringfügigkeitsgrenze.

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Anhebung der Entgeltgrenze

Mit der zum 01.01.2024 anstehenden Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 € pro Stunde erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze von aktuell 520 € auf künftig 538 € monatlich.

Die Formel zur Berechnung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze legt eine Wochenarbeitszeit von 10 h bei Mindestlohn zugrunde. Sie berechnet sich, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch 3 geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 h:

12,41 € x 130 : 3 = 537,77 €; aufgerundet auf volle Euro = 538 €

Damit einhergehend umfasst der so genannte Übergangsbereich künftig einen Entgeltbereich von 538,01 €-2.000 €.

Die Idee bei dieser Regelung war, dass geringfügig Beschäftige in unveränderten Umfang zum Mindestlohn arbeiten können, sofern dieser angehoben wird. In früheren Jahren hätte eine Anpassung möglicherweise einer Reduzierung der Arbeitszeit erfordert, um die Minijob-Grenze weiterhin einzuhalten.

Rechenbeispiele

Beispiel 1

Arbeitnehmer*in, 10 h pro Woche zum Mindestlohn beschäftigt.
Vergütung bis 31.12.2023: 12 € x 130 / 3 = 520 €
Vergütung ab 01.01.2024: 12,41 € x 130 / 3 = 537,76 €

Ergebnis:
Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist weiterhin als geringfügig Beschäftige*r versicherungsfrei.

Aber auch der andere Fall ist denkbar. Durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze können bisher versicherungspflichtige Midijobs zu Minijobs werden. Das ist dann der Fall, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt unverändert im Bereich von 520,01-538 € liegt.

Beispiel 2

Arbeitnehmer*in, 21 h monatlich zu 25,50 € Stundenlohn
(= 535,50 € im Monat) beschäftigt.

Ergebnis:
Bis 31.12.2023: Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist aufgrund des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig.
Ab 01.01.2024: Die Beschäftigung ist ein Minijob und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer versicherungsfrei.

Übergangs­regelung für Midijobs läuft aus

Arbeitnehmer*innen, die zum 01.10.2022 in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis mehr als 450 €, aber nicht mehr als durchschnittlich 520 € im Monat verdienten, blieben unter den alten Midijob-Bedingungen kranken-, pflege- und arbeitslosen­versicherungs­pflichtig. Auf Antrag war eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich.

Die beschriebene Bestandsschutzregelung bzw. die damit einhergehende Versicherungspflicht gilt längstens bis 31.12.2023. Oder anders ausgedrückt: Wer Ende 2023 immer noch 450 €-520 € (ab 2024: 538 €) verdient, fällt Anfang 2024 in den Minijob und die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung endet. In der Rentenversicherung bleibt es bei der Versicherungspflicht aufgrund der geringfügig entlohnten Beschäftigung – allerdings (unverändert) verbunden mit der Möglichkeit, sich auf Antrag hiervon befreien zu lassen.

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