Neue Rechtslage: Säumniszuschläge trotz Lastschrift
Ab 2026 gelten einheitliche Vorgaben für alle gesetzlichen Krankenkassen: Wird der Beitragsnachweis nicht rechtzeitig übermittelt und kann daher nicht der korrekte Beitrag eingezogen werden, entstehen Säumniszuschläge – selbst wenn ein SEPA-Mandat vorliegt. In diesen Fällen muss die Krankenkasse zunächst eine Beitragsschätzung auf Basis des Vormonats vornehmen und diesen Betrag einziehen.
Wird nachträglich festgestellt, dass der tatsächliche Beitrag höher ausfällt als der geschätzte Wert, fällt auf die Differenz ein Säumniszuschlag an. Arbeitgeber sind daher gut beraten, die Übermittlung ihrer Beitragsnachweise besonders sorgfältig zu steuern und die Fälligkeitstermine konsequent einzuhalten.