Säumniszuschläge ab 2026 auch für Firmen mit SEPA-Mandat

Ab dem 01.01.2026 müssen gesetzliche Krankenkassen Säumniszuschläge auf Sozialversicherungsbeiträge auch dann erheben, wenn Unternehmen ein SEPA-Lastschriftmandat nutzen. Entscheidend ist allein, ob der Beitragsnachweis fristgerecht übermittelt wurde.

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Ab dem 01.01.2026 müssen gesetzliche Krankenkassen Säumniszuschläge auf Sozialversicherungsbeiträge auch dann erheben, wenn Unternehmen ein SEPA-Lastschriftmandat nutzen. Entscheidend ist allein, ob der Beitragsnachweis fristgerecht übermittelt wurde.

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Neue Rechtslage: Säumniszuschläge trotz Lastschrift

Ab 2026 gelten einheitliche Vorgaben für alle gesetzlichen Krankenkassen: Wird der Beitragsnachweis nicht rechtzeitig übermittelt und kann daher nicht der korrekte Beitrag eingezogen werden, entstehen Säumniszuschläge – selbst wenn ein SEPA-Mandat vorliegt. In diesen Fällen muss die Krankenkasse zunächst eine Beitragsschätzung auf Basis des Vormonats vornehmen und diesen Betrag einziehen.

Wird nachträglich festgestellt, dass der tatsächliche Beitrag höher ausfällt als der geschätzte Wert, fällt auf die Differenz ein Säumniszuschlag an. Arbeitgeber sind daher gut beraten, die Übermittlung ihrer Beitragsnachweise besonders sorgfältig zu steuern und die Fälligkeitstermine konsequent einzuhalten.

Praktische Unterstützung zur fristgerechten Übermittlung

Zur Orientierung stehen Ihnen unsere Übersichten zu den aktuellen Fälligkeitsterminen zur Verfügung. Sie erleichtern die Planung und helfen, Verzögerungen bei der Beitragsmeldung zu vermeiden. Lesen Sie auch unsere Infos zum Erlass von Säumniszuschlägen.

Ein zusätzlicher Praxistipp: Wenn Sie die Abrechnung Ihrer Beschäftigten ausnahmsweise nicht rechtzeitig fertigstellen können, übermitteln Sie zunächst einen Beitragsnachweis in Höhe des Vormonats. Mögliche Differenzen lassen sich im Folgemonat verrechnen. Aktivieren Sie hierfür in Ihrem Abrechnungssystem das entsprechende Schätzverfahren.

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