Elektronisches Verfahren ab 2024
Die Einführung des maschinellen Verfahrens war grundsätzlich zum 01.01.2024 geplant. Viele Abrechnungssysteme ermöglichen den maschinellen Weg allerdings noch nicht, wollen aber kurzfristig in die Programmierung gehen.
Das SV-Meldeportal stellt bereits die Nutzung der maschinellen Übermittlung zur Verfügung. Wenn Sie einen entsprechenden Zugang haben, nutzen Sie diesen gerne.
Die Einzugsstellen melden das Ergebnis der Prüfung des Antrags auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung unverzüglich nach Eingang des Antrags elektronisch mit einem Datensatz an die oder den Antragestellenden zurück. Der Datensatz enthält entweder die Unbedenklichkeitsbescheinigung oder die Ablehnung.
Das elektronische Verfahren ist grundsätzlich schon jetzt verpflichtend. Sollte Ihr Abrechnungssystem noch nicht angepasst sein, ist das aber kein Problem. Die Einzugsstellen versenden in der Übergangsphase weiterhin die Bescheinigungen in Papierform.
Es gibt 2 Arten von Unbedenklichkeitsbescheinigungen, die über das elektronische Verfahren ausgestellt werden können:
- Die qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung setzt voraus, dass die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die gegenüber der Einzugsstelle obliegenden Beitragsnachweis- und -zahlungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt hat. Dazu sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung und für einen Zeitraum von in der Regel 6 Monaten zuvor maßgebend.
- Die einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung wird ausgestellt, wenn aktuell zwar keine Beitragsrückstände bestehen, aber die Beitragsnachweis- oder -zahlungspflichten in der Vergangenheit unregelmäßig erfüllt worden sind.