Unbedenk­lich­keits­beschei­nigung künftig digital

Weniger Papier: Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wird zum 01.01.2024 ein elektronisches Antrags- und Ausstellungsverfahren für Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen geschaffen.

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Weniger Papier: Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wird zum 01.01.2024 ein elektronisches Antrags- und Ausstellungsverfahren für Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen geschaffen.

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Das ist eine Unbedenklichkeits­bescheinigung

Zum Hintergrund: Mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstelle erbringt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber den Nachweis seiner Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit hinsichtlich der ihm obliegenden Beitragszahlungspflichten.

Die Einzugsstelle dokumentiert mit der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, dass bei ihr ein entsprechendes Arbeitgeberkonto geführt wird, für wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer*innen sie aktuell den Beitrag einzieht und ob die oder der Arbeitgebende der Pflicht zur Beitragsabführung ordnungsgemäß nachkommt.

Bislang wurden Unbedenklichkeitsbescheinigungen in der Regel papiergestützt von den Arbeitgebenden beantragt und in gleicher Form von den Einzugsstellen ausgestellt.

Elektronisches Verfahren ab 2024

Die Einführung des maschinellen Verfahrens war grundsätzlich zum 01.01.2024 geplant. Es ist aber bekannt, dass viele Abrechnungsdienstleister die technische Umsetzung noch nicht leisten konnten. Als Umsetzungsziel steht nun der 01.03.2024 im Raum.

Arbeitgeber*innen können dann die Unbedenklichkeits­bescheinigungen elektronisch über ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder über eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe bei den betroffenen Einzugsstellen beantragen.

Die Einzugsstellen melden das Ergebnis der Prüfung des Antrags auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung unverzüglich nach Eingang des Antrags elektronisch mit einem Datensatz an die oder den Antragestellenden zurück. Der Datensatz enthält entweder die Unbedenklichkeitsbescheinigung oder die Ablehnung.

Es gibt 2 Arten von Unbedenklichkeitsbescheinigungen, die über das elektronische Verfahren ausgestellt werden können:

  • Die qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung setzt voraus, dass die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die gegenüber der Einzugsstelle obliegenden Beitragsnachweis- und -zahlungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt hat. Dazu sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung und für einen Zeitraum von in der Regel 6 Monaten zuvor maßgebend.
  • Die einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung wird ausgestellt, wenn aktuell zwar keine Beitragsrückstände bestehen, aber die Beitragsnachweis- oder -zahlungspflichten in der Vergangenheit unregelmäßig erfüllt worden sind.

Abonnement der Unbedenklichkeits­bescheinigung

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann über das neue maschinelle Meldeverfahren einmalig oder im Abonnentenmodell angefordert werden. Bei Wahl des Abonnentenmodells entscheiden Arbeitgebende, dass Unbedenklichkeitsbescheinigungen automatisiert ohne erneuten Antrag in einem bestimmten Turnus ausgestellt werden sollen. Dabei stehen eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährige Ausstellung der Bescheinigungen zur Auswahl.

Laufzeit des Abonnements

Die Laufzeit des Abonnements ist in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich nicht begrenzt. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann das Abonnement jederzeit per elektronischer Meldung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Im Falle des Widerrufs wird das Abonnement zukunftsbezogen beendet.

Sofern zu einem späteren Zeitpunkt erneut die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gewünscht wird, muss ein neuer elektronischer Antrag gestellt werden.

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