Stundungen von Sozialver­sicherungs­beiträgen

Es kann viele Gründe geben, warum Sie als Arbeitgeber*in die Beiträge zur Sozialversicherung einmal nicht pünktlich zahlen können. Aber keine Sorge: Wir sind für Sie da und unterstützen Sie.

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Es kann viele Gründe geben, warum Sie als Arbeitgeber*in die Beiträge zur Sozialversicherung einmal nicht pünktlich zahlen können. Aber keine Sorge: Wir sind für Sie da und unterstützen Sie.

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Fälligkeit der Beiträge

Die Krankenkassen sind verpflichtet im Rahmen ihrer Funktion als Einzugsstellen die Beiträge zur Sozialversicherung rechtzeitig und vollständig zu erheben. Die Fälligkeit der Beiträge ist im Sozialgesetzbuch verbindlich geregelt.

So müssen die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung immer am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats bei der zuständigen Krankenkasse wertgestellt sein; d. h. verbucht sein. Als bankarbeitsübliche Tage gelten die Tage Montag bis Freitag. Wochenenden und Feiertage sind dagegen außen vor zu lassen.

Damit Sie nicht selbst „rechnen“ müssen, veröffentlichen wir jedes Jahr die Fälligkeitstermine. Was kompliziert klingt, ist also eigentlich ganz einfach.

Antrag auf Stundung der Beiträge

Wenn Sie die Beiträge in einem Ausnahmefall nicht zur vorgeschriebenen Fälligkeit zahlen können, ist das kein Problem, wir haben eine Lösung.

Der Gesetzgeber erlaubt es uns, Ihnen die Beiträge zunächst zu stunden. Hierbei unterscheiden wir zwischen 2 Arten der Stundung:

  • Vollständige Stundung der Beiträge bis zur nächsten Fälligkeit
  • Stundung über einen längeren Zeitraum mit Ratenzahlung

Egal für welche Art der Stundung Sie sich entscheiden, in beiden Fällen benötigen wir einen schriftlichen Antrag. Dieser ist jedoch an keine bestimmte Form gebunden und somit ruckzuck gestellt. Senden Sie uns diesen einfach auf den bekannten und für Sie einfachsten Kommunikationswegen (Fax, E-Mail oder Brief) zu. Um alles Weitere kümmern wir uns.

Da es in seltenen Fällen vorkommen kann, dass wir einer Stundung nicht zustimmen können oder wir Sicherheitsleistungen benötigen, empfiehlt es sich immer uns im Vorfeld telefonisch zu kontaktieren. So können wir Sie noch schneller und unkomplizierter unterstützen.

Gebühren reduzieren

Die beste Nachricht für Sie dürfte sein, dass Sie die anfallenden Gebühren bei verspäteter Beitragszahlung deutlich reduzieren. Während bei einem normalen Zahlungsverzug Säumniszuschläge sowie Mahngebühren anfallen, sind es bei einer rechtzeitig beantragten Stundung lediglich Verzugszinsen in Höhe von 0,5 %.

FAQ zum Thema Stundung von Sozialver­sicherungsbeiträgen

Eine Stundung von Beiträgen sollte immer vor der eigentlichen Fälligkeit der Beiträge erfolgen. Wenn Sie wissen, dass es in diesem Monat knapp werden könnte, melden Sie sich direkt. So können alle Parteien rechtzeitig reagieren und eine schnelle Lösung finden.

In vielen Fällen melden sich die betroffenen Arbeitgeber*innen aber erst nach Erhalt einer Mahnung von uns. Auch dann ist eine Stundung noch möglich, aber in Regel sind dann schon die ersten Gebühren angefallen.

Für eine Stundung ist es immer erforderlich, dass ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen Krankenkasse gestellt wird. Dieser ist aber an keine bestimmte Form gebunden und kann auf allen bekannten Kommunikationswegen eingereicht werden.

Bei Stundungen ohne Ratenzahlung stundet die Pronova BKK erst einmal bis zur nächsten Fälligkeit.

Bei Stundungen mit Ratenzahlungen verteilen wir die Gesamtschuld zunächst auf max. 6 Monate. Zusätzlich zu den zu zahlenden Raten sind dann noch die laufenden Beiträge zu zahlen.

Telefon

Noch Fragezeichen? Kein Problem!

Das Thema der Sozialversicherung kann komplex sein. Melden Sie sich: Wir unterstützen Sie gerne! Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail:

0621 53391-1560

firmenservice@pronovabkk.de