Insolvenzgeld­umlage: Was Arbeitgebende wissen müssen

Die Insolvenzgeldumlage sichert Arbeitnehmende im Insolvenzfall ihrer Firma ab. Erfahren Sie, wer zahlen muss, wie die Umlage berechnet wird, wie die Meldung erfolgt und welche Besonderheiten bei Kurzarbeit, Minijobs oder Altersteilzeit zu beachten sind.

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Die Insolvenzgeldumlage sichert Arbeitnehmende im Insolvenzfall ihrer Firma ab. Erfahren Sie, wer zahlen muss, wie die Umlage berechnet wird, wie die Meldung erfolgt und welche Besonderheiten bei Kurzarbeit, Minijobs oder Altersteilzeit zu beachten sind.

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Was ist die Insolvenzgeldumlage und wer zahlt sie?

Im Fall einer Unternehmensinsolvenz können Löhne und Gehälter häufig nicht mehr an die Beschäftigten ausgezahlt werden. Um dieses Risiko abzufangen, zahlt die Bundesagentur für Arbeit das Arbeitsentgelt für die letzten 3 Monate vor der Insolvenz an die betroffenen Beschäftigten aus. Diese Auszahlung, das Insolvenzgeld, wird durch die Insolvenzgeldumlage finanziert, die alle Arbeitgeber*innen in Deutschland an die zuständige Einzugsstelle zahlen müssen.

Ausgenommen von der Zahlungsverpflichtung sind u. a. öffentlich-rechtliche Arbeitgeber*innen wie Bund, Länder und Gemeinden, bestimmte Körperschaften des öffentlichen Rechts, private Haushalte sowie Betriebe, die im Insolvenzfall von Insolvenzverwalter*innen weitergeführt werden. Größe, Branche oder wirtschaftliche Lage eines Unternehmens spielen für die Umlagepflicht keine Rolle.

Wichtig zu wissen: Auch für Arbeitgebende ohne Sitz in Deutschland gilt die Insolvenzgeldumlage, sofern sie Arbeitnehmer*innen in Deutschland beschäftigen und den deutschen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unterliegen.

Meldung und Abführung der Umlage

Arbeitgeber*innen melden die Insolvenzgeldumlage im Rahmen des monatlichen Beitragsnachweises über die Beitragsgruppe „0050“ an ihre Einzugsstelle (in der Regel die Krankenkasse oder für Minijobber*innen die Minijob-Zentrale).

Die Umlage wird zusammen mit den übrigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen abgeführt und über die Einzugsstelle an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet. Eine gesonderte Meldung außerhalb des Beitragsnachweises ist nicht erforderlich.

Berechnung der Insolvenzgeldumlage

Die Insolvenzgeldumlage wird als Prozentsatz des Arbeitsentgelts erhoben. Aktuell gilt der gesetzlich festgeschriebene Umlagesatz von 0,15 % (2026) des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts aller Beschäftigten im Betrieb.

Die Bemessungsgrundlage orientiert sich dabei an dem Entgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu berechnen wären, begrenzt durch die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze. Einmalzahlungen werden ebenfalls berücksichtigt.

Bei Beschäftigten, die aus Gründen der Sozialversicherung rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, ist das Entgelt maßgeblich, das zur Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge herangezogen würde. Dies gilt z. B. auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte.

Für bestimmte Personenkreise gelten bei der Berechnung Besonderheiten:

Liegt der Verdienst des Arbeitnehmenden innerhalb des Übergangsbereiches, ist für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage das durch den Faktor „F“ berechnete, verminderte Arbeitsentgelt heranzuziehen.

Für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage wird nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt herangezogen. Das fiktive Entgelt bleibt bei der Berechnung außen vor.

Während der Altersteilzeit wird das tatsächlich erzielte Entgelt zur Berechnung der Insolvenzgeldumlage herangezogen. Der Aufstockungsbetrag des Arbeitgebenden wird nicht herangezogen.

Diese Personenkreise sind von der Erhebung der Insolvenzgeldumlage ausgeschlossen.

Rückerstattung von Beiträgen

Sollten Beiträge versehentlich zu viel oder zu Unrecht gezahlt worden sein, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, diese über die zuständige Einzugsstelle zurückzufordern. Arbeitgeber*innen sollten daher ihre Melde- und Abrechnungsdaten regelmäßig prüfen und bei Unstimmigkeiten zeitnah mit ihrer Einzugsstelle klären.

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