Ausnahmen von der Versicherungspflicht nach dem KSVG
In bestimmten Fällen sind Sie nicht versicherungspflichtig über die Künstlersozialkasse:
• Steuerfreie Aufwandsentschädigungen, z. B. Übungsleiterpauschalen, zählen nicht zu den abgabepflichtigen Entgelten.
• Einmalige, gelegentliche Aufträge (auch über 450 €) lösen keine Abgabepflicht aus – entscheidend sind Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit der Tätigkeit.
• Unter der Einkommensgrenze. Bleiben Sie dauerhaft unter 3.900 € Gewinn im Jahr, entfällt die Versicherungspflicht. Wird die Tätigkeit nur während eines Teils des Jahres ausgeübt, wird die Grenze anteilig berechnet. Eine besondere Regel gilt für Berufsanfänger*innen: In den ersten drei Jahren nach Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit sind Sie auch dann über die KSK versichert, wenn Ihr Einkommen unter der Grenze liegt. Diese Frist verlängert sich, wenn Ihre Tätigkeit in dieser Zeit – z. B. wegen Kindererziehung oder einer Anstellung – unterbrochen war.