Künstlersozial­versicherung: Ihre Absicherung als Kreative*r

Kunst, Musik, Texte oder Designs – Ihre Arbeit ist kreativ. Doch wie sind Sie abgesichert? Die Künstlersozialkasse (KSK) versichert selbstständige Künstler*innen und Publizist*innen.

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Kunst, Musik, Texte oder Designs – Ihre Arbeit ist kreativ. Doch wie sind Sie abgesichert? Die Künstlersozialkasse (KSK) versichert selbstständige Künstler*innen und Publizist*innen.

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Was ist die Künstler­sozialkasse (KSK)?

Die KSK sorgt dafür, dass selbstständige Künstler*innen und Publizist*innen wie Angestellte abgesichert sind – mit Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Sie zahlen nur Ihren Arbeitnehmer*innenanteil, den Rest übernehmen Bund und Unternehmen.

Versicherungspflicht nach dem Künstler­sozialversicherungs­gesetz

Versicherungspflichtig sind Sie, wenn Sie erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend künstlerisch oder publizistisch tätig sind, z. B. als Musiker*in, Autor*in, Designer*in oder Journalist*in. So bleiben Sie selbstständig und haben trotzdem die Sicherheit einer vollständigen Sozialversicherung.

Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der KSK

Die Künstlersozialkasse prüft Ihren Antrag und entscheidet nach dem Künstlersozial­versicherungs­gesetz (KSVG), ob Ihre Tätigkeit die Voraussetzungen erfüllt.

  • Ihre Arbeit ist eine erwerbsmäßige Tätigkeit und nicht nur ein Hobby.
  • Ihr Gewinn liegt in der Regel über 3.900 € pro Jahr.
  • Sie können Ihre Tätigkeit mit Rechnungen, Verträgen, Arbeitsproben oder Veröffentlichungen nachweisen.
  • Ihre künstlerische Tätigkeit steht im Vordergrund. Haben Sie zusätzlich ein Angestelltenverhältnis, prüft die KSK im Einzelfall, welche Versicherung vorrangig ist. Minijobs oder eine Ausbildung sind meist unproblematisch. Wir bei der Pronova BKK unterstützen Sie, wenn Sie unsicher sind, welche Absicherung für Sie gilt.

Beiträge und Künstler­sozialkasse-Meldung

Ihre Beiträge richten sich nach Ihrem Arbeitseinkommen. Sie melden der KSK Ihr voraussichtliches Einkommen – darauf basiert die Berechnung. Dank der Künstlersozialabgabe zahlen Sie nur den Arbeitnehmer*innenanteil, den Rest übernehmen Unternehmen und Bund.

Wichtig: Sie müssen Ihr Einkommen jedes Jahr neu melden und Änderungen sofort mitteilen, z. B. wenn es deutlich steigt oder sinkt. So vermeiden Sie Nachzahlungen. Am einfachsten geht das online: schnell, sicher und ohne Papierkram.

Ausnahmen von der Versicher­ungspflicht nach dem KSVG

In bestimmten Fällen sind Sie nicht versicherungspflichtig über die Künstlersozialkasse:

• Steuerfreie Aufwandsentschädigungen, z. B. Übungsleiterpauschalen, zählen nicht zu den abgabepflichtigen Entgelten.

• Einmalige, gelegentliche Aufträge (auch über 450 €) lösen keine Abgabepflicht aus – entscheidend sind Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit der Tätigkeit.

• Unter der Einkommensgrenze. Bleiben Sie dauerhaft unter 3.900 € Gewinn im Jahr, entfällt die Versicherungspflicht. Wird die Tätigkeit nur während eines Teils des Jahres ausgeübt, wird die Grenze anteilig berechnet. Eine besondere Regel gilt für Berufsanfänger*innen: In den ersten drei Jahren nach Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit sind Sie auch dann über die KSK versichert, wenn Ihr Einkommen unter der Grenze liegt. Diese Frist verlängert sich, wenn Ihre Tätigkeit in dieser Zeit – z. B. wegen Kindererziehung oder einer Anstellung – unterbrochen war.

Was passiert bei Versäumnissen?

Wenn Sie Ihre Einkommensmeldung an die KSK nicht abgeben, hat das Folgen:

  • Die KSK schätzt Ihr Einkommen selbst.
  • Es können Nachzahlungen fällig werden.
  • In Einzelfällen drohen sogar Bußgelder.

Kurz gesagt: Meldung lieber direkt erledigen – so bleiben Sie abgesichert und vermeiden unnötigen Ärger.

Anmeldung bei der KSK: So läuft es ab

  • Antrag stellen und Nachweise der Tätigkeit einreichen (z. B. Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge). Wenn Sie am Anfang stehen, reichen auch Arbeitsproben, etwa Artikel oder Prospekte zu Ausstellungen.
  • Das voraussichtliche Arbeitseinkommen für das kommende Jahr schätzen und angeben.
  • Aufnahme durch die KSK: Ab diesem Zeitpunkt sind Sie gesetzlich versichert – und zahlen nur Ihren Arbeitnehmer*innenanteil.

Information

Gut zu wissen

Für alle Detailfragen zu Beiträgen, Meldungen oder Fristen ist die Künstlersozialkasse Ihre 1. Ansprechpartnerin und Informationsquelle. Auf der Website der Künstlersozialkasse finden Sie weiterführende Infos und Kontaktmöglichkeiten.

FAQ zur Künstler­sozialkasse

Ja, die Künstlersozialkasse ist eine Pflichtversicherung, für alle, die unter das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen.

Für eine dauerhafte Mitgliedschaft müssen Sie einen jährlichen Gewinn von mind. 3.900 € nachweisen. Ein vorübergehendes Unterschreiten ist zwar bis zu zweimal innerhalb von 6 Jahren erlaubt, sollte aber die Ausnahme bleiben.

Nein, die Mitgliedschaft läuft weiter, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Nur die Schätzung Ihres Arbeitseinkommens müssen Sie jedes Jahr melden.

Nein, über die KSK sind Sie automatisch gesetzlich krankenversichert. Eine parallele private Versicherung ist nicht vorgesehen.

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