Kurzarbeit beantragen: Was Unternehmen beachten müssen

Wenn Betriebe gezwungen sind, die Produktion zu drosseln oder vorübergehend zu schließen, kann Kurzarbeit helfen. Statt des Entgelts erhalten Mitarbeitende Kurzarbeitergeld, das Arbeitgebenden von der Bundesagentur für Arbeit erstattet wird.

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Wenn Betriebe gezwungen sind, die Produktion zu drosseln oder vorübergehend zu schließen, kann Kurzarbeit helfen. Statt des Entgelts erhalten Mitarbeitende Kurzarbeitergeld, das Arbeitgebenden von der Bundesagentur für Arbeit erstattet wird.

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Voraussetzungen zur Beantragung von Kurzarbeit

Bevor Kurzarbeit von Arbeitgeber*innen beantragt und im Betrieb eingeführt werden kann, sind 3 Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Es muss ein erheblicher Arbeits- und Entgeltausfall vorliegen.
  • Die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
  • Der Arbeitsausfall muss angezeigt worden sein.

Damit ein Arbeits- und Entgeltausfall erheblich ist, muss er vorübergehend und unvermeidbar sein. Vorübergehend ist der Arbeits- und Entgeltausfall, wenn die Mitarbeitenden in absehbarer Zeit wahrscheinlich wieder in vollem Umfang arbeiten können.

Unvermeidbar bedeutet: Vor der Anzeige der Kurzarbeit muss versucht werden, Arbeitszeitverkürzungen abzuwenden oder einzuschränken. Es könnten z. B. Überstunden abgebaut werden, Homeoffice-Einsätze geplant oder Urlaub gewährt werden.

Führt der Arbeitsausfall dazu, dass die betroffenen Beschäftigten weniger Entgelt erhalten, wird Kurzarbeitergeld (KUG) gezahlt. Voraussetzung ist, dass bei mind. einem Drittel der Beschäftigten im Monat ein Entgeltausfall von mehr als 10 % vorliegt.

Arbeitnehmende müssen bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen, um KUG zu erhalten. Sie sind dann erfüllt, wenn nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortgesetzt wird, aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses eine Beschäftigung aufgenommen wird und diese nicht vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen sind.

Folgende Arbeitnehmende sind vom Anspruch auf Kurzarbeitergeld ausgeschlossen:

  • Arbeitnehmende, die an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme in Vollzeitform teilnehmen und deshalb Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld beziehen.
  • Beschäftigte, die sich im Krankengeldbezug befinden.
  • Arbeitnehmer*innen, die während der Zeit, in der sie Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Organ-, Gewebe- oder Blutspende beziehen.

Kurzarbeit richtig beantragen

So sollten Sie vorgehen:

  • Holen Sie sich zunächst eine Erlaubnis ein. Diese kann bereits in Ihrem Tarifvertrag oder Ihrer Betriebsvereinbarung geregelt sein. Ist dies nicht der Fall, brauchen Sie die Zustimmung aller Beschäftigten in Ihrem Betrieb.
  • Melden Sie danach die Kurzarbeit bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur an. Beachten Sie, dass die Anmeldung spätestens am letzten Tag des Monats passieren muss, in dem die Kurzarbeit beginnt. Der Antrag ist schriftlich (auch online) einzureichen.
  • Warten Sie auf die Bewilligung der Arbeitsagentur. Ggf. werden noch weitere Unterlagen von Ihnen angefordert.
  • Aktualisieren Sie nach Genehmigung des Kurzarbeitergeldes Ihr Entgeltabrechnungssystem. Es wird dann mit der betreffenden Entgeltabrechnung direkt an die Beschäftigten ausgezahlt.
  • Stellen Sie nun den Erstattungsantrag des von Ihnen gezahlten Kurzarbeitergeldes bei der Agentur für Arbeit. Beachten Sie dabei, dass dieser immer erst im Folgemonat gestellt werden kann und dieser muss innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsmonats bei der Agentur eingegangen sein.

Berechnung des Kurzarbeiter­geldes und Bezugsdauer

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im jeweiligen Kurzarbeitsmonat, d.h. aus der Differenz zwischen dem Lohn, der ohne Kurzarbeit gezahlt worden wäre (Solllohn) und dem tatsächlich verdienten Entgelt während der Kurzarbeit (Istlohn).

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt grundsätzlich:

  • 67 % des Verdienstausfalls für Beschäftigte mit mind. einem Kind im Sinne des Steuerrechts (erhöhter Leistungssatz)
  • 60 % des Verdienstausfalls für alle anderen Arbeitnehmenden (allgemeiner Leistungssatz)

Die Agentur für Arbeit stellt eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes mit weiteren Erläuterungen zur Verfügung.

Regulär wird das Kurzarbeitergeld für höchstens 12 Monate gezahlt. In Ausnahmefällen kann für bis zu 24 Monate ausgezahlt werden, z. B. wenn auf dem Arbeitsmarkt besondere Verhältnisse vorliegen.

Sie haben weitere Fragen zum Thema Kurzarbeit?

Die Expertinnen und Experten der Agentur für Arbeit können Ihnen hier detaillierte Auskünfte geben. Nutzen Sie auch gerne den Fragen- und Antwortkatalog auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit.

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