Statusfest­stellungsverfahren zur Versicher­ungs­pflicht

Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit und folglich eine Versicherungspflicht vorliegt, ist nicht immer eindeutig. In diesen Fällen entscheidet die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

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Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit und folglich eine Versicherungspflicht vorliegt, ist nicht immer eindeutig. In diesen Fällen entscheidet die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

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Obligatorisches und freiwilliges Status­fest­stellungs­verfahren

In der Regel entscheiden die gesetzlichen Krankenkassen als Einzugsstellen über die Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Diese liegt in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze grundsätzlich vor.

Ist das Beschäftigungsverhältnis nicht eindeutig, prüft die Deutsche Rentenversicherung (DRV) in einem Statusfeststellungsverfahren den Erwerbsstatus, sprich, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit handelt. Daraus lässt sich eine Versicherungspflicht ableiten.

Es gibt 2 verschiedene Arten des Verfahrens:

  • Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren
  • Das freiwillige Statusfeststellungsverfahren

Für die meisten Fälle schreibt der Gesetzgeber die obligatorische Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens vor. Das sind die Fälle, in denen Ehegatten bzw. Lebenspartner*innen von Arbeitgeber*innen sowie deren Kinder und Enkel beschäftigt werden. Gleiches gilt für die Beschäftigung von geschäftsführenden Gesellschafter*innen einer GmbH. Damit die DRV die Personen identifizieren und die Prüfung einleiten kann, ist bei der Anmeldung im Meldeverfahren ein Kennzeichen zu setzen:

  • Schlüsselzahl "1" für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner*innen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Kinder und Enkel
  • Schlüsselzahl "2" für geschäftsführende Gesellschafter*innen einer GmbH
  • Schlüsselzahl "0" für alle anderen Fälle

Wenn kein obligatorisches Verfahren vorgeschrieben ist, die oder der Beschäftigte aber die Notwendigkeit einer Klärung zur rechtlichen Absicherung sieht, können sowohl Arbeitgeber*innen als auch die Arbeitnehmer*innen das freiwillige Statusfeststellungsverfahren schriftlich bei der DRV beantragen.

Beginn der Versich­erungspflicht

Die Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nimmt in der Regel einen längeren Zeitraum in Anspruch. Aus diesem Grund gibt es beim freiwilligen Verfahren eine Sonderregelung für den Beginn der Sozialversicherungspflicht:

Normalerweise gilt die Versicherungspflicht ab dem 1. Tag der Beschäftigung. Diese kann jedoch auf Antrag hinausgeschoben werden. In diesem Fall beginnt die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der DRV über den sogenannten Statusbescheid. Die Antragssteller*innen müssen hierfür aber folgende Bedingungen erfüllen:

  • Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Beginn der Beschäftigung gestellt werden.
  • Die oder der Beschäftigte muss zustimmen.
  • Die oder der Beschäftigte muss für die Zwischenzeit abgesichert sein: Der Versicherungsschutz muss den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entsprechen.
  • Wird der Beginn der Versicherungspflicht nicht hinausgeschoben, werden die Sozialversicherungsbeiträge trotzdem nicht sofort fällig, sondern erst nach Abschluss des Verfahrens. Deswegen empfiehlt es sich, für diesen Fall eine entsprechende Rücklage zu bilden.

Information

Wichtig!

Wird der Antrag nicht innerhalb eines Monats nach Beginn der Beschäftigung gestellt und die Beiträge trotzdem erst nach Beendigung des Verfahrens gezahlt, sind zusätzlich zu den Beiträgen auch noch Säumniszuschläge für den gesamten Zeitraum zu entrichten.

FAQ Statusfest­stellungs­verfahren

Eine Statusfeststellung von Gesetzes wegen (obligatorisch) findet insbesondere immer dann statt, wenn Arbeitgeber*innen ein Beschäftigungsverhältnis dieser Personengruppen zur Sozialversicherung anmelden:

  • Ehe- oder Lebenspartner*in
  • Familienangehörige*r
  • Gesellschafter*in des Unternehmens

Bei diesem Verfahren überprüft die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung das Verhältnis der betroffenen Parteien und stellt fest, ob es sich um eine abhängige und folglich auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt.

Die Beteiligten können das Anfrageverfahren auch jeweils allein beantragen, sie brauchen sich in der Beurteilung der Erwerbstätigkeit nicht einig zu sein. Das Statusfeststellungsverfahren kann auch für bereits beendete Vertragsverhältnisse durchgeführt werden.

Im obligatorischem Verfahren erfolgt die Einleitung des Verfahrens durch die Übersendung der Anmeldung zur Sozialversicherung durch die Arbeitgeber*innen.

Für den Antrag auf ein Statusfeststellungsverfahren (obligatorisch oder freiwillig) verlangt die Deutsche Rentenversicherung kein Geld. Die Prüfung ist kostenfrei.

Telefon

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