Jobs im Übergangs­bereich und Minijobs

Damit mehr Netto vom Brutto übrig bleibt, gelten bei Mini- und Midijobs gesonderte Regelungen in der Sozialversicherung: Ziel ist, dass die steuerlichen und sozialversicherungs­rechtlichen Abzüge möglichst gering sind.

Zum Inhalt springen

Damit mehr Netto vom Brutto übrig bleibt, gelten bei Mini- und Midijobs gesonderte Regelungen in der Sozialversicherung: Ziel ist, dass die steuerlichen und sozialversicherungs­rechtlichen Abzüge möglichst gering sind.

Zum Inhalt springen

Übergangs­bereich oder auch: Midijob

Beschäftigte mit einem geringen Bruttoeinkommen sollen finanziell entlastet werden. Durch die Festlegung des Übergangsbereiches, früher auch Gleitzone genannt, verringern sich die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben. Dazu wurde ein spezielles Berechnungsverfahren eingeführt. Umgangssprachlich sagen wir auch Midijobs.

Berechnungsverfahren

Es handelt sich um einen Midijob, wenn das Arbeitsentgelt 538,01 € bis 2.000 € (ab 01.01.2024) beträgt und die obere Grenze regelmäßig nicht überschritten wird. Bei mehreren Beschäftigungen ist das erzielte Arbeitsentgelt insgesamt maßgebend. Simpel gesprochen beginnt der Midijob also dort, wo der Minijob aufhört.

Bei den Midijobs steigt die prozentuale Beitragsbelastung im Übergangsbereich progressiv an. Um diese prozentuale Berechnung sicherzustellen, wurden Formeln entwickelt. Diese werden vom Gesetzgeber regelmäßig überprüft und auch angepasst.

Um es Ihnen leicht zu machen, bieten wir Ihnen zur Berechnung der Beitragsanteile unseren Gleitzonenrechner an. Einfach die relevanten Daten eintragen, und schon erhalten Sie die Ergebnisse für Ihre Beitragsabrechnung.

Meldeverfahren

Sofern Arbeitsentgelt durch eine Jahresmeldung, Abmeldung oder Unterbrechungsmeldung gemeldet wird, ist diese im Übergangsbereich mit dem Kennzeichen „Midijob“ zu versehen.

Hierbei sind 3 Kennzeichen zu berücksichtigen:

  • 0 = monatliches Arbeitsentgelt ohne Übergangsbereich
  • 1 = monatliches Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb des Übergangsbereichs
  • 2 = monatliches Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs

In die Meldungen ist als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt die reduzierte beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags einzutragen. Damit die Rentenversicherungsträger die Rentenanwartschaften aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnen können, ist zusätzlich das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt anzugeben.

Rechner

Gleitzonenrechner

Der Gleitzonenrechner der Pronova BKK ermöglicht die einfache Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Arbeitgeberumlagen für Entgelte im Übergangs­bereich.

Minijobs

Minijobber*innen üben eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Wichtig ist: Sie dürfen durchschnittlich im Monat nicht mehr als 538 € (Geringfügigkeitsgrenze 2024) verdienen. Bei den sogenannten Minijobs wird zwischen der geringfügigen Beschäftigung mit einer bestimmten Verdienstgrenze und der kurzfristigen Beschäftigung mit einer zeitlichen Begrenzung unterschieden.

Geringfügige Beschäftigung

Ein Minijob ist geringfügig, wenn durchschnittlich im Monat nicht mehr als 538 € verdient werden oder auf ein Jahr nicht mehr als 6.456 €. Die Arbeitszeit kann flexibel gestaltet werden und es können auch mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeübt werden.

Kurzfristige Beschäftigung

Beim kurzfristigen Minijob darf die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres nicht länger als 3 Monate oder 70 Tage andauern. Die Anstellung ist also nicht dauerhaft oder regelmäßig – eben nur gelegentlich. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle.

Für die versicherungsrechtlichen Beurteilungen ist die Minijobzentrale der Bundesknappschaft zuständig. Dort finden Sie auch alle wichtigen Fragen und Antworten und die gesetzlichen Grundlagen.

Telefon

Noch Fragezeichen? Kein Problem!

Das Thema der Sozialversicherung kann komplex sein. Melden Sie sich: Wir unterstützen Sie gerne! Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail:

0621 53391-1560

firmenservice@pronovabkk.de