Arbeitge­ber­konto: Elektro­nische Anfor­derung von Anga­ben

Das bisher zwischen den Krankenkassen und den Unternehmen in Papierform bestehende Verfahren zur Übermittlung der notwendigen Angaben zur Einrichtung eines neuen Arbeitgeberkontos wurde im Rahmen des 7. SGB IV-Änderungsgesetzes digitalisiert.

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Das bisher zwischen den Krankenkassen und den Unternehmen in Papierform bestehende Verfahren zur Übermittlung der notwendigen Angaben zur Einrichtung eines neuen Arbeitgeberkontos wurde im Rahmen des 7. SGB IV-Änderungsgesetzes digitalisiert.

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Anforderung durch die Krankenkasse

Sofern bei einer DEÜV-Erstanmeldung von Arbeitnehmer*innen oder in einem Beitragsnachweis eine Hauptbetriebsnummer angegeben wird, für die noch kein Arbeitgeberkonto bei der Krankenkasse besteht, meldet diese per Datensatz „Krankenkassenmeldung“ (DSKK) die Anforderung zur Eröffnung des Arbeitgeberkontos mit dem neuen Abgabegrund 06 „Anforderung Arbeitgeberdaten“ zurück.

Zur elektronischen Anforderung von Arbeitgeberdaten auf Grundlage eingehender Anmeldungen muss für die Einzugsstelle ersichtlich sein, ob ein neues Arbeitgeberkonto anzulegen oder die in der Anmeldung angegebene Betriebsnummer einem bestehenden Arbeitgeberkonto zuzuordnen ist.

Diese Unterscheidung ist nur möglich, sofern in der Anmeldung neben der Angabe der Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes zusätzlich die Arbeitgeberin bw. der Arbeitgeber angegeben wird. Die Arbeitgeber*innen werden im Beitragseinzugsverfahren durch die im Beitragsnachweis angegebene Betriebsnummer identifiziert (Hauptbetriebsnummer).

Sofern im Einzelfall die Arbeitgebenden als Beitragsschuldner*in mehr als eine Hauptbetriebsnummer haben ist in der Anmeldung die Hauptbetriebsnummer anzugeben, unter der die Beiträge für die angemeldeten Arbeitnehmer*innen im Beitragsnachweisverfahren nachgewiesen werden.

Rückmeldung durch Arbeitgebende

Arbeitgebende haben die elektronischen Anforderungen grundsätzlich seit dem 01.01.2023 mit der nächsten Entgeltabrechnung ebenfalls elektronisch zu beantworten.

Die Übermittlung der entsprechend notwendigen Angaben und auch Mitteilungen über Änderungen erfolgen mit dem neuen Datensatz „Arbeitgeberkonto“ (DSAK) und den Datenbausteinen Grunddaten, abweichende Korrespondenzanschrift, Dienstleister, Wahlerklärung für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 und SEPA-Lastschriftmandat.

Die entsprechenden Abgabegründe lauten 1 „Rückmeldung zur Anforderung“ und 2 „Änderungsmeldung“. Während Grund 1 nur auf Anforderung der Krankenkasse zu melden ist, können Änderungsmeldungen mit Grund 2 hingegen ohne explizite Anforderung (und) auch für bereits vor dem 01.01.2023 bei Krankenkassen bestehende Arbeitgeberkonten abgegeben werden. Aus diesem Grund sollten grundsätzlich alle betrieblichen Stammdaten – insbesondere Name, Anschrift und vorhandene Postanschrift bei Arbeitgeber*innen – auf Aktualität geprüft und entsprechend im Entgeltabrechnungsprogramm angepasst werden.

Die, vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingeräumte Übergangsphase für alle Arbeitgeber mit Entgeltabrechnungsprogrammen, die zum 01.01.2023 keinen DSAK erzeugen konnten, ist zum 30.06.2023 ausgelaufen.

Seit dem 01.07.2023 nutzt die Pronova BKK das neue Verfahren mit ihren Arbeitgebenden aktiv und freut sich seit dem über viel positives Feedback über die Einfachheit und Funktionalität.

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