Minijob: Befrei­ung von Renten­versicher­ungs­pflicht wider­rufbar

Ab dem 01.07.2026 können Minijobber*innen eine bestehende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig widerrufen. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, wieder in das Rentenkonto einzuzahlen. Eine erneute Befreiung ist danach ausgeschlossen. Was Arbeitgebende jetzt wissen müssen.

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Ab dem 01.07.2026 können Minijobber*innen eine bestehende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig widerrufen. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, wieder in das Rentenkonto einzuzahlen. Eine erneute Befreiung ist danach ausgeschlossen. Was Arbeitgebende jetzt wissen müssen.

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Was ändert sich zum 01.07.2026?

Bislang galt für Minijobberinnen und Minijobber die Regel: Wer sich einmal von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, blieb es für die gesamte Dauer des Minijobs. Zum 01.07.2026 tritt jedoch eine Änderung in Kraft, wodurch Minijobber*innen die Befreiung nun einmalig wieder rückgängig machen können.

Konkret bedeutet das: Geringfügig Beschäftigte kehren dann wieder in die Rentenversicherungspflicht zurück. Zusätzlich zu den Anteilen der Arbeitgeberin zahlen sie dann einen eigenen Beitrag in Höhe von 3,6 % (13,6 % bei Beschäftigung im Privathaushalt). Im Gegenzug sichern sie sich den vollen Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung, z. B. Ansprüche auf Reha-Leistungen oder eine höhere Rente.

Dies bietet mehr Flexibilität in der Entscheidung, ob Minijobber*innen in die Rentenversicherung einzahlen möchten oder nicht. Eine erneute Befreiung ist nach Widerruf der Rentenversicherungspflicht jedoch ausgeschlossen.

Be­freiung wider­rufen: So geht's

Wenn Minijobber*innen zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren möchten, reicht ein schriftlicher Antrag bei der Arbeitgeberin aus. Dieses Dokument wird zu den Entgeltunterlagen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4b BVV) aufgenommen.

Im nächsten Schritt meldet die Arbeitgeberin die Änderung an die Minijob-Zentrale.

Der neue Status gilt dann frühestens ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt.

Die Minijob-Zentrale hat nach der Meldung 1 Monat Zeit für einen Widerspruch. Hören Sie innerhalb dieses Monats nichts, ist alles erledigt – ein extra Bescheid wird nicht verschickt.

Übrigens: Auch Minijobberinnen und Minijobber, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören (z. B. Ärzt*innen oder Rechtsanwält*innen) können die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen.

Was müssen Arbeit­gebende beachten?

Sobald der schriftliche Antrag vorliegt, notieren Sie darauf das Eingangsdatum und nehmen diesen in die Entgeltunterlagen der Minijobberin oder des Minijobbers auf.

Die anschließende Meldung an die Minijob-Zentrale ist ein klassischer Beitragsgruppenwechsel. Am Beispiel eines Wechsels zum 01.10.2026 würde dies wie folgt aussehen:

  • Abmelden: Sie melden den Minijob zum 30. September ab (Abgabegrund 32, Beitragsgruppe 5).
  • Anmelden: Zum 1. Oktober melden Sie ihn wieder an (Abgabegrund 12, Beitragsgruppe 1).

Ab diesem Moment ist die Minijobberin oder der Minijobber wieder rentenversicherungspflichtig. Sie behalten den Eigenanteil vom Lohn ein und passen die Beitragsnachweise entsprechend an.

Besonderheiten in der Praxis

Üben Minijobber*innen mehrere geringfügige Jobs gleichzeitig aus, kann der Widerruf nur einheitlich erfolgen. In diesem Fall müssen alle Arbeitgebenden den Wechsel der Beitragsgruppe gleichermaßen melden.

Wenn Minijobberinnen oder Minijobber bereits eine Altersvollrente beziehen, sind sie ohnehin rentenversicherungsfrei. Ein Widerruf hätte hier keine Wirkung. Mitarbeitende haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, freiwillig Beiträge zur Rentensteigerung zu leisten.

FAQ zur Auf­hebung der Be­freiung

Nein. Die Aufhebung der Befreiung gilt ausschließlich für die Zukunft. Sie wird frühestens ab dem Monat wirksam, der auf die Antragstellung beim Arbeitgebenden folgt.

Nein. Laut Gesetzgeber ist nur 1x Wechsel erlaubt. Wer sich entscheidet, wieder rentenversicherungspflichtig zu werden, bleibt dies für die gesamte Dauer des Minijobs.

Wer bereits eine reguläre Altersvollrente bezieht, ist gesetzlich rentenversicherungsfrei. Ein Widerruf der Befreiung ist hier nicht nötig. Rentner‘*innen können jedoch auf die Versicherungsfreiheit verzichten, um ihre Rente zu steigern.

Wenn Sie den Antrag beispielsweise am 15.09.2026 bei Ihrer Arbeitgeberin einreichen, werden Sie ab dem 01.10.2026 rentenversicherungspflichtig (sofern die Minijob-Zentrale nicht widerspricht).

Das Gesetz tritt erst zum 01.07.2026 in Kraft. Arbeitgebende können die Änderung im Meldesystem auch erst ab diesem Stichtag für die Zukunft (z.B. für den Abrechnungsmonat Juli oder August) umsetzen.

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