Mutterschutz und Mutterschaftsgeld
Änderungen für geringfügig Beschäftigte
Bisher war die Datenübermittlung der Berechnungsgrundlagen für Mutterschaftsgeld bei geringfügig Beschäftigten ausgeschlossen. Dieser Ausschluss wurde aufgehoben. Künftig können auch für Minijobberinnen Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Mutterschaftsgeld (DBMU) im Verfahren übermittelt werden.
Hintergrund ist, dass Arbeitgebende im Zuge der verpflichtenden elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) nun neben der Minijob-Zentrale auch die jeweilige Krankenkasse in ihren Systemen vorhalten müssen.
Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld hängt weiterhin von der Art der Krankenversicherung ab:
- Minijobberinnen mit eigener Krankenkassenmitgliedschaft erhalten Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse, wenn sie bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld hätten oder während der Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt erhalten.
- Minijobberinnen ohne eigene Krankenkassenmitgliedschaft erhalten auf Antrag Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Dieses ist auf max. 210 € je Mutterschaftsfall begrenzt.
Neues Muster 9 für Mutterschaftsgeld ab 2026
Für die Beantragung von Mutterschaftsgeld ist weiterhin eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Die bisherige Übergangsbescheinigung verliert am 31.12.2025 ihre Gültigkeit.
Ab dem 01.01.2026 ist ausschließlich das neue Muster 9 „Bescheinigung einer Fehlgeburt, Frühgeburt oder Behinderung des Kindes“ zu verwenden.
Mutterschutz nach Fehlgeburt: Anpassungen im Datenaustausch
Durch das Mutterschutzanpassungsgesetz wurden Ansprüche auf Mutterschutzfristen und Mutterschaftsgeld auch bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche eingeführt. Um diese Ansprüche abzubilden, wurde der Datenbaustein DBMU angepasst.
Künftig umfasst das Feld „Letzter SV-Tag vor der Entbindung“ auch Fehlgeburten. Damit ist eine entsprechende Datenübermittlung im DTA EEL möglich.
Die Schutzfristen nach einer Fehlgeburt sind gestaffelt und gelten nur, wenn die betroffene Frau sich nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt.