Änderungen beim Daten­austausch Entgeltersatz­leistungen ab 2026

Zum 01.01.2026 gibt es Anpassungen im Datenaustausch zu Entgeltersatzleistungen. Betroffen sind unter anderem Rückmeldungen der Krankenkassen, das Kinderkrankengeld und Mutterschaftsgeld und neue Abgabegründe.

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Zum 01.01.2026 gibt es Anpassungen im Datenaustausch zu Entgeltersatzleistungen. Betroffen sind unter anderem Rückmeldungen der Krankenkassen, das Kinderkrankengeld und Mutterschaftsgeld und neue Abgabegründe.

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Neue Rückmeldung bei unzuständiger Krankenkasse oder unbekannter Person

Im Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL) wird der neue Abgabegrund „67“ eingeführt. Krankenkassen melden diesen Abgabegrund an Arbeitgebende zurück, wenn die betreffende Person beim zuständigen Sozialversicherungsträger nicht bekannt ist.

Darüber hinaus erfolgt eine Rückmeldung mit „67“ auch dann, wenn für den Leistungszeitraum keine Mitgliedschaft oder Versicherung bestand oder bereits Informationen über einen Kassenwechsel, eine private Krankenversicherung oder einen Wegzug ins Ausland vorliegen. Liegen diese Informationen nicht vor, erfolgt die Rückmeldung erst nach abschließender Prüfung des Versicherungsfalles.

Sofern Arbeitgebende das Zusatzmodul „Elektronischer Abruf der Krankenkasse (AZK)“ nutzen, kann die zuständige Krankenkasse in diesen Fällen gegebenenfalls elektronisch ermittelt werden.

Kinderkrankengeld: Neue Abgabe­gründe bei Mitaufnahme im Krankenhaus

Zur Abgrenzung von Kinderkrankengeldansprüchen wurden die neuen Abgabegründe „72“ und „73“ eingeführt. Sie betreffen Fälle, in denen Freistellungen wegen häuslicher Betreuung und wegen stationärer Mitaufnahme nahtlos aufeinanderfolgen.

Da für die stationäre Mitaufnahme keine gesetzliche Höchstanspruchsdauer vorgesehen ist, fragt die Krankenkasse mit Abgabegrund „72“ bei Arbeitgebenden ab, wie viele Arbeitstage auf die häusliche Betreuung entfallen. Die Firmen melden diese mit Abgabegrund „73“ zurück.

Arbeitgebende können solche Rückfragen vermeiden, indem sie bekannte Zeiträume von Beginn an getrennt mit Abgabegrund „02“ melden.

Die Sonderregelung zum Kinderkrankengeld bei häuslicher Betreuung wird um ein weiteres Jahr verlängert und gilt bis zum 31. Dezember 2026.

Mutterschutz und Mutterschaftsgeld

Änderungen für geringfügig Beschäftigte

Bisher war die Datenübermittlung der Berechnungsgrundlagen für Mutterschaftsgeld bei geringfügig Beschäftigten ausgeschlossen. Dieser Ausschluss wurde aufgehoben. Künftig können auch für Minijobberinnen Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Mutterschaftsgeld (DBMU) im Verfahren übermittelt werden.

Hintergrund ist, dass Arbeitgebende im Zuge der verpflichtenden elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) nun neben der Minijob-Zentrale auch die jeweilige Krankenkasse in ihren Systemen vorhalten müssen.

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld hängt weiterhin von der Art der Krankenversicherung ab:

  • Minijobberinnen mit eigener Krankenkassenmitgliedschaft erhalten Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse, wenn sie bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld hätten oder während der Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt erhalten.
  • Minijobberinnen ohne eigene Krankenkassenmitgliedschaft erhalten auf Antrag Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Dieses ist auf max. 210 € je Mutterschaftsfall begrenzt.

Neues Muster 9 für Mutterschaftsgeld ab 2026

Für die Beantragung von Mutterschaftsgeld ist weiterhin eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Die bisherige Übergangsbescheinigung verliert am 31.12.2025 ihre Gültigkeit.

Ab dem 01.01.2026 ist ausschließlich das neue Muster 9 „Bescheinigung einer Fehlgeburt, Frühgeburt oder Behinderung des Kindes“ zu verwenden.

Mutterschutz nach Fehlgeburt: Anpassungen im Daten­austausch

Durch das Mutterschutzanpassungsgesetz wurden Ansprüche auf Mutterschutzfristen und Mutterschaftsgeld auch bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche eingeführt. Um diese Ansprüche abzubilden, wurde der Datenbaustein DBMU angepasst.

Künftig umfasst das Feld „Letzter SV-Tag vor der Entbindung“ auch Fehlgeburten. Damit ist eine entsprechende Datenübermittlung im DTA EEL möglich.

Die Schutzfristen nach einer Fehlgeburt sind gestaffelt und gelten nur, wenn die betroffene Frau sich nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt.

Ende der Entgelt­ersatzleistung wird automatisch gemeldet

Ab 2026 übermitteln Sozialversicherungsträger das Ende einer Entgeltersatzleistung proaktiv an Arbeitgebende. Hierfür wird der neue Abgabegrund „62“ verwendet. Eine vorherige Aufforderung durch die Firma ist nicht mehr erforderlich.

Die Krankenkassen übermitteln damit unter anderem die Dauer des Leistungsbezugs sowie alle Angaben, die für die Berechnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts relevant sind.

Für Beschäftigte mit Krankengeldbezug entfällt dadurch in der Regel das regelmäßige Abfragen von eAU-Daten. Die Möglichkeit, das Ende der Entgeltersatzleistung aktiv mit dem Meldegrund „42“ abzufragen, bleibt bestehen.

Weitere Änderungen im DTA EEL

  • Künftig wird bei Stornierungen ein eigener Stornodatensatz mit dem neuen Abgabegrund „88“ verwendet. Eine erneute Übermittlung des vollständigen Datensatzes entfällt.
  • Zudem wurde klargestellt, dass Meldungen zu bestimmten Sachverhalten am 1. Tag der Beschäftigung erst nach Aufforderung durch den Sozialversicherungsträger zu übermitteln sind. Die Übermittlung kann anschließend über den DTA EEL erfolgen, z. B. mithilfe des SV-Meldeportals.
  • Außerdem wurden Zeiterfassungssysteme ausdrücklich in die Gemeinsamen Grundsätze zum DTA EEL aufgenommen und sind berechtigt, das Dialogverfahren zur Anrechenbarkeit von Vorerkrankungen zu nutzen.

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