Anpassungen bei der Familienversicherung
Die beitragsfreie Familienversicherung bleibt in ihrer Grundstruktur zwar bestehen, für bestimmte mitversicherte Partner*innen wird zum 01.01.2028 allerdings ein Beitragszuschlag fällig.
Wer bleibt weiterhin uneingeschränkt beitragsfrei versichert?
Der Gesetzgeber schützt mit der Neuregelung insbesondere Familien mit Betreuungsaufgaben, Pflegebedürftige sowie Personen im Ruhestand oder mit Erwerbsminderung. Von der neuen Regelung ausgenommen (und somit weiterhin beitragsfrei) sind demnach:
- Kinder und Jugendliche (bis zum 23. Lebensjahr, wenn sie nicht erwerbstätig sind. Bei Schul- oder Berufsausbildung sowie Studium gilt eine Altersgrenze von 25 Jahren)
- Ehepartner*innen und eingetragene Lebenspartner*innen, wenn mindestens ein gemeinsam im Haushalt lebendes Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- Eltern von Kindern mit Behinderung (sofern diese dauerhaft außerstande sind, sich selbst zu unterhalten)
- Ehepartner*innen und eingetragene Lebenspartner*innen, die einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 für mindestens 10 h wöchentlich (verteilt auf min. 2 Tage) privat zu Hause pflegen
- Ehepartner*innen und eingetragene Lebenspartner*innen, die eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nehmen
- Ehepartner*innen und eingetragene Lebenspartner*innen, die die reguläre Altersgrenze für den Renteneintritt erreicht haben
- Ehepartner*innen und eingetragene Lebenspartner*innen, wenn bei ihnen min. Pflegegrad 3, eine nachgewiesene volle Erwerbsminderung oder ein Grad der Behinderung von min. 60 vorliegt
Für wen fällt der Beitragszuschlag an und wie hoch liegt er?
In allen anderen Fällen müssen Versicherte ab dem 01.01.2028 für ihre derzeit beitragsfrei mitversicherten Ehepartner*innen oder eingetragenen Lebenspartner*innen einen Zuschlag von 2,5 % der beitragspflichtigen Einnahmen zahlen. Diese Regelung greift auch dann, wenn die mitversicherte Person ihren Wohnsitz im Ausland hat und der Anspruch aus einem Sozialversicherungsabkommen abgeleitet wird.
Übergangsregelung für die Gehaltsabrechnung
Für Zuschläge, die zwischen dem 01.01.2028 und dem 31.07.2028 fällig werden, gilt eine Übergangsfrist: Wird der Abzug in diesem Zeitraum nicht oder nicht fristgerecht vorgenommen, kann er erleichtert nachgeholt werden, ohne dass dafür Säumniszuschläge anfallen.