Krankenkassen-Reform 2027: Was ändert sich für Arbeitgebende?

Weil die Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung schneller steigen als die Einnahmen, hat der Bundestag am 10.07.2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Es soll die Finanzierung der GKV stärken und Beitragssätze stabilisieren. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.
Weil die Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung schneller steigen als die Einnahmen, hat der Bundestag am 10.07.2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Es soll die Finanzierung der GKV stärken und Beitragssätze stabilisieren. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Welche Änderungen bringt das GKV-Beitrags­satz­stabi­lisierungs­gesetz?

Ziel des Gesetzes ist es, bereits im Jahr 2027 Einsparungen und Mehreinnahmen in Höhe von rund 16 Mrd. Euro zu realisieren, um die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auch in den Folgejahren nachhaltig zu sichern. Für Unternehmen bedeutet dieses Reformpaket zwar eine gewisse Planungssicherheit, es bringt jedoch auch organisatorische Anpassungen in der Personalverwaltung mit sich.

Information

Hinweis für die Personalpraxis

Während einzelnen Maßnahmen aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bereits zum 01.01.2027 wirksam werden, folgen z. B. die Teil-Arbeitsunfähigkeit sowie die Änderungen der Familienversicherung erst 2028. Personalabteilungen sollten diese Maßnahmen trotzdem schon jetzt in ihrer Planung berücksichtigen, um rechtzeitig vorbereitet zu sein.

Anhebung der Beitrags­bemessungs­grenze und JAE-Grenze

Ein zentraler Punkt der Krankenkassen-Reform ist die Anpassung der finanziellen Obergrenzen im Sozialversicherungsrecht. Zum 01.01.2027 werden sowohl die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) als auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) deutlich angehoben. Neben der regulären, turnusmäßigen Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung ist zusätzlich eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze um jeweils 300 € im Monat vorgesehen.

  • Die Auswirkungen: Für gutverdienende Mitarbeitende und deren Arbeitgebende bedeutet dies eine spürbare Mehrbelastung. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden künftig auf einen wesentlich größeren Teil des Bruttogehalts fällig, was die Lohnnebenkosten spürbar in die Höhe treibt.
  • Besitzstandsregelung für Privatversicherte: Um zu verhindern, dass privat krankenversicherte Mitarbeitende durch die sprunghafte Erhöhung der JAE-Grenze plötzlich wieder versicherungspflichtig werden, beinhaltet das Gesetz eine Schutzregelung. Für Mitarbeitende, die am 31.12.2026 wegen Überschreitens der JAE-Grenze bereits versicherungsfrei und privat krankenversichert waren, fällt diese zusätzliche Erhöhung weg.

Höherer GKV-Arbeit­geber­anteil bei Minijobs

Ab dem 01.01.2027 wird der pauschale Beitragssatz der Arbeitgebenden für geringfügig Beschäftigte angehoben. Der Arbeitgeberbeitrag steigt damit von derzeit 13 % auf den allgemeinen Beitragssatz (14,6 %) zuzüglich des jeweiligen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes.

Parallel dazu wird der Faktor F im Übergangsbereich (Midijobs) angepasst, um einen fließenden Übergang der Beitragsbelastung sicherzustellen.

Anpassungen bei der Familien­ver­sicherung

Die beitragsfreie Familienversicherung bleibt in ihrer Grundstruktur zwar bestehen, für bestimmte mitversicherte Partner*innen wird zum 01.01.2028 allerdings ein Beitragszuschlag fällig.

Wer bleibt weiterhin un­einge­schränkt beitrags­frei versichert?

Der Gesetzgeber schützt mit der Neuregelung insbesondere Familien mit Betreuungsaufgaben, Pflegebedürftige sowie Personen im Ruhestand oder mit Erwerbsminderung. Von der neuen Regelung ausgenommen (und somit weiterhin beitragsfrei) sind demnach:

  • Kinder und Jugendliche (bis zum 23. Lebensjahr, wenn sie nicht erwerbstätig sind. Bei Schul- oder Berufsausbildung sowie Studium gilt eine Altersgrenze von 25 Jahren)
  • Ehepartner*innen und eingetragene Lebenspartner*innen, wenn mindestens ein gemeinsam im Haushalt lebendes Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • Eltern von Kindern mit Behinderung (sofern diese dauerhaft außerstande sind, sich selbst zu unterhalten)
  • Ehepartner*innen und eingetragene Lebenspartner*innen, die einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 für mindestens 10 h wöchentlich (verteilt auf min. 2 Tage) privat zu Hause pflegen
  • Ehepartner*innen und eingetragene Lebenspartner*innen, die eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nehmen
  • Ehepartner*innen und eingetragene Lebenspartner*innen, die die reguläre Altersgrenze für den Renteneintritt erreicht haben
  • Ehepartner*innen und eingetragene Lebenspartner*innen, wenn bei ihnen min. Pflegegrad 3, eine nachgewiesene volle Erwerbsminderung oder ein Grad der Behinderung von min. 60 vorliegt

Für wen fällt der Beitrags­zu­schlag an und wie hoch liegt er?

In allen anderen Fällen müssen Versicherte ab dem 01.01.2028 für ihre derzeit beitragsfrei mitversicherten Ehepartner*innen oder eingetragenen Lebenspartner*innen einen Zuschlag von 2,5 % der beitragspflichtigen Einnahmen zahlen. Diese Regelung greift auch dann, wenn die mitversicherte Person ihren Wohnsitz im Ausland hat und der Anspruch aus einem Sozialversicherungsabkommen abgeleitet wird.

Übergangs­regelung für die Ge­halts­ab­rechnung

Für Zuschläge, die zwischen dem 01.01.2028 und dem 31.07.2028 fällig werden, gilt eine Übergangsfrist: Wird der Abzug in diesem Zeitraum nicht oder nicht fristgerecht vorgenommen, kann er erleichtert nachgeholt werden, ohne dass dafür Säumniszuschläge anfallen.

Einführung der Teil-Arbeits­unfähig­keit (Teil-AU)

Ein Kernelement der Reform bildet die Einführung der Teilkrankschreibung und des Teilkrankengelds. Die Regelung tritt zum 01.01.2028 in Kraft. Versicherte, die voraussichtlich länger als 4 Wochen krank sind, erhalten die Möglichkeit, schrittweise an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, sofern sie sich gesundheitlich dazu in der Lage sehen. Dies dient einer schnelleren Wiedereingliederung.

Für die Umsetzung des Modells gelten folgende Regelungen:

  • 3 Stufen von Teilarbeitsfähigkeit: Ärztinnen und Ärzte können ab dem 01.01.2028 eine verbleibende Restleistungsfähigkeit von 25 %, 50 % oder 75 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit feststellen. Dies zielt auf eine Standardisierung der medizinischen Einschätzung und eine vereinfachte Abrechnung ab.
  • Zustimmungspflicht: Eine Teil-AU lässt sich nur umsetzen, wenn sowohl die oder der Beschäftigte als auch Sie als Arbeitgebende zustimmen.
  • 7-Tage-Frist: Nach der Anzeige durch den Mitarbeitenden haben Unternehmen 7 Kalendertage Zeit, der Teil-AU zuzustimmen. Reagiert der Arbeitgebende nicht fristgerecht oder lehnt er ab, gilt für den gesamten attestierten Zeitraum die vollständige Arbeitsunfähigkeit – die Teil-AU kommt dann nicht zustande.
  • Vergütung und Entgeltfortzahlung: Für die tatsächlich geleistete Teil-Arbeit zahlt der Arbeitgebende die reguläre Vergütung. Für den krankheitsbedingten Ausfallteil besteht in den ersten 6 Wochen zusätzlich ein anteiliger Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz – der Arbeitgebende zahlt also während der Entgeltfortzahlung insgesamt weiterhin 100 % der normalen Bezüge. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungsanspruchs leistet die Krankenkasse für den Ausfallteil ein anteiliges Teilkrankengeld.

Kommunikation und interne Richt­linien

Personalabteilungen sollten möglichst frühzeitig die Umsetzung der Krankenkassen-Reform ins Auge fassen, um Compliance-Risiken zu minimieren. Informieren Sie betroffene Mitarbeitende am besten frühzeitig über die BBG-Anhebung und den ab 2028 geltenden Familienzuschlag. Das schafft Planungssicherheit und beugt Rückfragen bei den Gehaltsabrechnungen vor.

Zudem empfiehlt es sich, rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Teil-AU zum 01.01.2028 klare Prozesse für die 7-Tage-Frist zur Zustimmung bei Teil-AU-Anfragen zu etablieren. Legen Sie fest, wer im Unternehmen über die Zustimmung entscheidet.

Wichtig: Das elektronische Abrufverfahren für die eAU-Daten zur Teilarbeitsunfähigkeit ist erst ab dem 01.07.2028 gesetzlich vorgesehen – also ein halbes Jahr nach dem Start der Teil-AU. Für die Übergangszeit sollte die Personalabteilung einen manuellen bzw. papierbasierten Prozess zur Erfassung der Teil-AU-Daten einplanen.

Steigende Lohn­neben­kosten senken: So kann BGM helfen

Die Krankenkassen-Reform 2027 ist als Schritt hin zu einem stabilen und zukunftsfähigen Gesundheitssystem konzipiert. Während die Reform die Finanzierungsgrundlagen sichern soll, bieten Instrumente wie die Teil-AU neue Chancen für ein modernes Gesundheitsmanagement in Ihrem Unternehmen.

Durch ein verstärktes Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) können Sie die Gesundheit Ihrer Beschäftigten aktiv fördern, Fehlzeiten reduzieren und so langfristig zur Stabilisierung der Lohnnebenkosten beitragen.

Wir unterstützen Sie gerne dabei, ein ganzheitliches und wirkungsvolles BGM in Ihrem Unternehmen umzusetzen. Mit unserer langjährigen Erfahrung als Betriebskrankenkasse stehen wir Ihnen gerne mit unserem Wissen zur Seite.

FAQ zur Krankenkassen-Reform 2027

Die Beitragsanpassungen, etwa bei der Beitragsbemessungsgrenze und den Minijobs, treten zum 01.01.2027 in Kraft. Die Teil-Arbeitsunfähigkeit und der Zuschlag zur Familienversicherung folgen zum 01.01.2028.

Ja, eine Reaktion ist erforderlich. Sie müssen innerhalb von 7 Kalendertagen entscheiden, ob Sie der teilweisen Arbeitsleistung zustimmen. Reagieren Sie nicht fristgerecht oder lehnen Sie ab, bleibt es für den gesamten attestierten Zeitraum bei der vollständigen Arbeitsunfähigkeit – die Teil-AU kommt dann nicht zustande.

Der pauschale KV-Beitrag steigt planmäßig von 13 % auf den allgemeinen Satz (14,6 %) plus Zusatzbeitrag. Dies entspricht einer Erhöhung der Lohnnebenkosten um über 4 Prozentpunkte pro Minijob.

Für Personen, die am 31.12.2026 bereits privat versichert waren, greift eine gesetzliche Besitzstandsregelung bezüglich der JAE-Grenze.

Nein, die grundlegenden Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes bleiben bestehen und gelten für die Teil-AU entsprechend: Der Arbeitgebende zahlt während der ersten 6 Wochen zusätzlich zur Vergütung für die tatsächlich erbrachte Teil-Leistung einen anteiligen Entgeltfortzahlungsanspruch für den krankheitsbedingten Ausfallteil – insgesamt also 100 % der normalen Bezüge. Erst danach zahlt die Krankenkasse anteiliges Teilkrankengeld.

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Autor: Onlineredaktion Pronova BKK Zuletzt aktualisiert: 02.09.2026