Elternzeitmeldung
Für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Mütter besteht die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht während des Bezuges von Mutterschaftsgeld sowie während der gesetzlichen Elternzeit beitragsfrei fort.
Arbeitgeber*innen gaben in solchen Fällen bislang eine DEÜV-Unterbrechungsmeldung aufgrund des Mutterschaftsgeldbezuges ab. Ob die Arbeitnehmerin die Beschäftigung nach dem Mutterschaftsgeldbezug wieder aufnimmt oder Elternzeit in Anspruch nimmt, ist für die Krankenkasse aus den abgegebenen DEÜV-Meldungen nicht ersichtlich. Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurde daher festgelegt, dass Arbeitgebende der zuständigen Krankenkasse den Beginn und das Ende der Elternzeit im DEÜV-Meldeverfahren zu melden haben.