Elternzeit­meldung

Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurde festgelegt, dass Arbeitgeber*innen der zuständigen Krankenkasse den Beginn und das Ende der Elternzeit im DEÜV-Meldeverfahren zu melden haben (seit 2024).

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Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurde festgelegt, dass Arbeitgeber*innen der zuständigen Krankenkasse den Beginn und das Ende der Elternzeit im DEÜV-Meldeverfahren zu melden haben (seit 2024).

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Elternzeitmeldung

Für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Mütter besteht die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht während des Bezuges von Mutterschaftsgeld sowie während der gesetzlichen Elternzeit beitragsfrei fort.

Arbeitgeber*innen gaben in solchen Fällen bislang eine DEÜV-Unterbrechungsmeldung aufgrund des Mutterschaftsgeldbezuges ab. Ob die Arbeitnehmerin die Beschäftigung nach dem Mutterschaftsgeldbezug wieder aufnimmt oder Elternzeit in Anspruch nimmt, ist für die Krankenkasse aus den abgegebenen DEÜV-Meldungen nicht ersichtlich. Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurde daher festgelegt, dass Arbeitgebende der zuständigen Krankenkasse den Beginn und das Ende der Elternzeit im DEÜV-Meldeverfahren zu melden haben.

Umsetzung der Meldepflicht

Die Elternzeit ist nur dann zu melden, wenn die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Ent-gelt unterbrochen wird, also während der Elternzeit keine (Teilzeit-) Beschäftigung ausgeübt wird.

Wie bei der Pflicht zur Abgabe der DEÜV-Unterbrechungsmeldung muss die Unterbrechung aufgrund der Elternzeit mindestens 1 Kalendermonat andauern.

Besonderheiten:

  • Die Kalendermonatsfrist gilt nicht, sofern Beschäftigte aufgrund des Überschreitens der Jahres-arbeitsentgeltgrenze freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse sind. Damit wird sichergestellt, dass die Krankenkasse die Beitragsberechnung auch bei Elternzeiten von weniger als 1 Kalendermonat richtig durchführen kann. Hier besteht die Kranken- und Pflegeversicherung nur dann beitragsfrei fort, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen.

  • Zudem besteht die Meldepflicht nur bei Beschäftigten, die gesetzlich krankenversichert und nicht privat krankenversicherten sind. Die Elternzeit-Meldungen sind ausschließlich an eine Krankenkasse abzugeben.

  • Elternzeit-Meldungen sind nicht bei geringfügig Beschäftigten abzugeben.

  • Bei einem Krankenkassenwechsel während der Elternzeit ist zum Zeitpunkt des Wechsels gegenüber der aufnehmenden Krankenkasse eine Beginn-Meldung abzugeben.

Beginn- und Ende-Meldung

Die Beginn-Meldung und die Ende-Meldung erhalten die Abgabegründe 17 (Anmeldung) und 37 (Abmeldung).

Beginn-Meldung

In der Beginn-Meldung ist das Datum des Beginns der Elternzeit anzugeben. Eine zusätzliche Angabe über das vereinbarte Ende der Elternzeit erfolgt in der Beginn-Meldung nicht, da ansonsten die in der Praxis auftretenden Veränderungen des Elternzeitraumes während der in Anspruch genommenen Elternzeit zu vermeidbaren Korrekturen abgegebener Beginn-Meldungen führen würden. Die Meldung über den Beginn der Elternzeit ist somit eine in die Zukunft gerichtete Aussage, die bis zur Abgabe der Meldung über das Ende der Elternzeit gilt.

Die Beginn-Meldung zur Anzeige der Elternzeit ist mit der nächsten Abrechnung des Entgeltes oder bei Nutzung einer Ausfüllhilfe innerhalb von 6 Wochen nach Beginn der Elternzeit zu melden.

Ende-Meldung

Die Ende-Meldung enthält den ursprünglich gemeldeten Beginn aus der Beginn-Meldung und ein Ende-Datum. Dies gilt auch, sofern die Elternzeit über den 31.12. eines Jahres hinaus besteht. Es sind also keine „Elternzeit-Jahresmeldungen“ abzugeben.

Die Ende-Meldung ist nach dem tatsächlichen Ende der Elternzeit mit der nächsten Abrechnung des Entgeltes aus der wiederaufgenommenen Beschäftigung oder bei Nutzung einer Ausfüllhilfe innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Elternzeit zu melden.

Temporäre Beschäftigung beim selben Arbeitgebenden

Sofern während der Elternzeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufgenommen wird, endet der Erfüllungszweck der neuen Meldepflicht. Vor diesem Hintergrund ist – ungeachtet der arbeitsrechtlich vereinbarten und dem Grunde nach weiterhin bestehenden Elternzeit – bei einer temporären Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung beim selben Arbeitgebenden eine Ende-Meldung abzugeben. Der anzugebende Meldezeitraum endet mit dem Tag vor Aufnahme der Beschäftigung. Bei Beendigung der temporären mehr als geringfügigen Beschäftigung ist eine Beginn-Meldung abzugeben, sofern weiterhin oder erneut Elternzeit besteht.

Bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgebenden während der Elternzeit entstehen hingegen keine Meldepflichten hinsichtlich der Elternzeit.

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