Künstlersozial­abgabe: Das müssen Unternehmen und Vereine wissen

Beauftragen Sie Designer*innen, Texter*innen oder Musiker*innen? Dann betrifft Sie die Künstlersozialabgabe. Hier erfahren Sie, welche Entgelte relevant sind und welche Fristen Sie beachten sollten.

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Beauftragen Sie Designer*innen, Texter*innen oder Musiker*innen? Dann betrifft Sie die Künstlersozialabgabe. Hier erfahren Sie, welche Entgelte relevant sind und welche Fristen Sie beachten sollten.

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Was ist die Künstler­sozialabgabe? 

Wenn Sie als Unternehmen oder Verein kreative oder publizistische Leistungen beauftragen – etwa Texte, Fotos, Designs oder Musik –, fällt dafür die Künstlersozialabgabe an, die an die Künstlersozialkasse (KSK) abgeführt wird. Sie funktioniert wie ein Arbeitgeberanteil und greift immer dann, wenn Aufträge an selbstständige Kreative gehen. 

Damit wird die soziale Absicherung der Künstler*innen und Publizist*innen in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung finanziert. Die Kreativen tragen mit 50 % ihren Arbeitnehmeranteil, Unternehmen übernehmen über die Künstlersozialabgabe rund 30 %, und der Bund ergänzt das System mit einem Zuschuss von 20 %. 

Künstlersozialabgabe: Wer ist abgabepflichtig? 

Die Abgabepflicht besteht immer dann, wenn Unternehmen, Vereine oder Organisationen regelmäßig künstlerische oder publizistische Leistungen beauftragen.  

Typische Beispiele sind: 

  • Firmen, die Designer*innen, Fotograf*innen oder Texter*innen engagieren 
  • Vereine, die für Veranstaltungen regelmäßig Musiker*innen oder Bands buchen 
  • Agenturen, Verlage oder Medienhäuser, die mit Publizist*innen zusammenarbeiten 
  • Betriebe, die Werbung, Layouts, Websites oder PR-Texte erstellen lassen 

Auch wenn es nur gelegentliche Aufträge sind, kann eine Abgabe fällig werden. Entscheidend ist, ob die Leistung nachhaltig genutzt wird oder über eine rein private Beauftragung hinausgeht.

Höhe der Künstlersozialabgabe 

Der Beitragssatz zur Künstlersozialabgabe wird jährlich per Rechtsverordnung festgelegt: Für 2025 beträgt der Satz 5 %.  Ab 2026 sinkt er leicht auf 4,9 % – eine kleine Entlastung für abgabepflichtige Unternehmen. 

Damit gilt: Jede Vergütung an selbstständige Künstler*innen oder Publizist*innen erhöht sich für Unternehmen automatisch um diesen Prozentsatz, der an die Künstlersozialkasse abgeführt werden muss. 

Die Berechnung ist unkompliziert: 
Honorar × Beitragssatz = Künstlersozialabgabe 

Beispiel: 

Ein Unternehmen zahlt 10.000 € Honorar an eine Grafikerin. 

→ 10.000 € × 5 % = 500 € Künstlersozialabgabe

Die Höhe der Abgabe hängt also nicht von der Größe des Unternehmens ab, sondern ausschließlich von den gezahlten Entgelten. 

Entgeltmeldung an die Künstler­sozial­kasse

Alle Unternehmen, die abgabepflichtig sind, müssen der Künstlersozialkasse (KSK) einmal im Jahr eine Entgeltmeldung übermitteln. Darin geben Sie an, welche Honorare und Vergütungen im Vorjahr an selbstständige Künstler*innen oder Publizist*innen geflossen sind. 

Die Meldung bildet die Grundlage für die Berechnung der Künstlersozialabgabe – und ist damit Pflicht für alle Verwerter*innen kreativer Leistungen. 

Welche Entgelte sind abgabe­pflichtig?

Zur Meldung gehören alle Entgelte, die Sie für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten zahlen. Dazu zählen z. B.: 

  • Honorare für Texte, Fotos, Musik, Layouts oder Designs 
  • Vergütungen für journalistische Beiträge oder PR-Texte 
  • Lizenzgebühren für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke 
  • Zahlungen an Agenturen, wenn ein klar erkennbarer kreativer Anteil enthalten ist   

Nicht meldepflichtig sind: 

  • Steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Übungsleiterpauschalen) 
  • Rein private Aufträge, etwa für ein Familienfest 
  • Leistungen, die nichts mit Kunst oder Publizistik zu tun haben

So geben Sie Ihre Meldung an die KSK digital ab 

Die Jahresmeldung an die Künstlersozial­abgabe funktioniert ganz unkompliziert online. Im Portal der KSK tragen Sie die gezahlten Entgelte ein, das System berechnet die fällige Abgabe, und Sie übermitteln die Meldung direkt elektronisch. Das spart Zeit und sorgt dafür, dass Ihre Angaben schnell und sicher verarbeitet werden.

Wichtig: Anders als bei Angestellten gibt es hier keine DEÜV-Meldungen – die Meldungen laufen ausschließlich direkt über die Künstlersozialkasse.

Pflichten und Fristen für die Künstler­sozial­abgabe

Die Meldung ist für Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben. Sie sind verpflichtet, alle Entgelte korrekt anzugeben und die Abgabe rechtzeitig zu zahlen.

Die wichtigsten Fristen: 

  • Jahresmeldung bis zum 31.3. des Folgejahres
  • Monatliche Vorauszahlungen bis zum 10. des Monats
  • Korrekturen sofort nach Bekanntwerden

Werden die Termine nicht eingehalten, drohen Nachzahlungen, Säumniszuschläge oder Bußgelder.

Ausnahmen und Sonder­fälle bei der Künstler­sozial­abgabe

Nicht jedes Honorar führt automatisch zu einer Abgabepflicht. Es gibt Ausnahmen, bei denen keine Künstlersozialabgabe anfällt: 

  • Steuerfreie Aufwandsentschädigungen wie die Übungsleiterpauschale
  • Einmalige, nicht nachhaltige Aufträge, die keine regelmäßige Verwertung darstellen
  • Rein private Beauftragungen, etwa eine Hochzeitssängerin für ein Familienfest
  • Tätigkeiten außerhalb von Kunst und Publizistik, z. B. rein technische oder handwerkliche Leistungen

Wenn Sie unsicher sind, ob eine Abgabe fällig wird: Die Künstlersozialkasse entscheidet im Einzelfall. Mit einer vollständigen Meldung sind Sie auf der sicheren Seite.

Strafen und Konse­quenzen bei Nicht­einhaltung der Melde­pflichten

Die Meldung zur Künstlersozialabgabe ist eine Pflicht. Wer sie nicht erfüllt, muss mit Konsequenzen rechnen: 

  • Die KSK kann Entgelte schätzen – oft höher als tatsächlich gezahlt.
  • Es drohen Nachzahlungen und Säumniszuschläge.
  • In schweren Fällen können Bußgelder bis zu 50.000 € verhängt werden.

Kurz gesagt: Mit einer rechtzeitigen Künstlersozialkasse-Meldung vermeiden Sie Ärger und Kosten.

Voraussetzungen und Ablauf der Meldung bei der Künstlersozial­kasse

Damit die Künstlersozialabgabe korrekt erfasst werden kann, verlangt die Künstlersozialkasse (KSK) bestimmte Angaben von Unternehmen, Vereinen und Organisationen.

Sie sind meldepflichtig, wenn Sie Entgelte an selbstständige Künstler*innen oder Publizist*innen zahlen – unabhängig davon, ob es sich um ein großes Projekt oder mehrere kleinere Aufträge handelt. Grundlage sind alle abgabepflichtigen Entgelte eines Kalenderjahres. 

Die Meldung erfolgt Schritt für Schritt: 

  • Übersicht erstellen: Sammeln Sie alle im Vorjahr gezahlten Entgelte an selbstständige Künstler*innen und Publizist*innen. 
  • Online-Portal nutzen: Tragen Sie die Entgelte in das Portal der Künstlersozialkasse ein. 
  • Berechnung prüfen: Das System ermittelt die fällige Künstlersozialabgabe automatisch. 
  • Meldung absenden: Übermitteln Sie die Daten elektronisch an die KSK. 

Damit ist Ihre Künstlersozialkasse Meldung abgeschlossen – und Sie erfüllen Ihre gesetzliche Pflicht einfach, schnell und sicher.

Für alle Detailfragen ist die Künstlersozialkasse Ihre 1. Ansprechpartnerin und die zentrale Informationsquelle.

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