Abgabesatz sinkt 2026 auf 4,9 %
Wenn Sie als Unternehmen oder Verein kreative oder publizistische Leistungen beauftragen – etwa für die Erstellung von Texten, Fotos, Designs oder Musik –, sind Sie grundsätzlich zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet. Diese Abgabe funktioniert ähnlich einem Arbeitgeberanteil und wird fällig, sobald selbstständige Kreative beauftragt werden. Über die Künstlersozialkasse werden diese selbstständigen Künstler*innen und Publizist*innen in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.
Für 2025 beträgt der Abgabesatz zur Künstlersozialabgabe noch 5 %. Das bedeutet: Zahlen Sie z. B. 10.000 € Honorar an eine Grafikerin, fallen 500 € Künstlersozialabgabe an. Ab 2026 sinkt der Satz auf 4,9 %, wodurch sich die Abgabe im gleichen Beispiel auf 490 € reduziert.