Praktikum und Sozial­versicherung: Was gilt?

Praktika anzubieten ist für viele Unternehmen ein Vorteil im Wettbewerb um neue Talente. Die korrekte Anmeldung von Praktikant*innen aber ist eine sozialversicherungsrechtliche Herausforderung. Wir erklären verständlich die komplexen Regelungen.
Praktika anzubieten ist für viele Unternehmen ein Vorteil im Wettbewerb um neue Talente. Die korrekte Anmeldung von Praktikant*innen aber ist eine sozialversicherungsrechtliche Herausforderung. Wir erklären verständlich die komplexen Regelungen.

Praktikum im Betrieb: Was muss geprüft werden?

Praktikant*innen schnuppern in Betriebe zur beruflichen Orientierung oder sind zum Erwerb praktischer Kenntnisse im Zusammenhang mit Ausbildung oder Studium angestellt. Erfahrungen zu sammeln und Fähigkeiten zu erlernen stehen immer im Vordergrund. Feste Arbeitskräfte sollten durch Praktikant*innen nie ersetzt werden.

Bei der Einstellung von Praktikant*innen und ihrer Anmeldung in den Zweigen der Sozialversicherung sind verschiedene Aspekte zu beachten. Ausschlaggebend für die korrekte Beurteilung, ob ein Praktikum sozialversicherungsfrei oder sozialversicherungspflichtig ist, sind:

  • Praktikumsart (Pflichtpraktikum oder freiwilliges Praktikum)
  • Praktikumszeitpunkt (vor, während oder nach dem Studium)
  • Praktikumsdauer (unter oder über 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage)
  • Arbeitsentgelt (ohne Entgelt, unter oder über Geringfügigkeitsgrenze)

Wann ist ein Praktikum sozialversicherungsfrei bzw. -pflichtig?

Vorgeschriebene Praktika: Das Pflichtpraktikum

Ein Pflichtpraktikum ist ein Praktikum, das in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben und Voraussetzung für den Abschluss ist.

  • Wird es während des Studiums absolviert, ist das Praktikum grundsätzlich versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung, da es als Bestandteil der Ausbildung bzw. des Studiums zählt. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des Entgelts haben keine weiteren Auswirkungen hierauf.
  • Ist das Praktikum vor Aufnahme oder nach Abschluss eines Studiums vorgeschrieben – also ein Vor- bzw. Nachpraktikum – wird es anders bewertet: Da die Praktikantin bzw. der Praktikant nicht (mehr) immatrikuliert ist, besteht in allen Sozialversicherungszweigen Versicherungspflicht. Wie diese wiederum ausgestaltet ist, ist abhängig vom gezahlten bzw. nicht gezahlten Entgelt. Die verschiedenen Konstellationen können Sie unserer Übersicht (0,06 MB) entnehmen.

Nicht vorgeschriebene Praktika: Das freiwillige Praktikum

Ein freiwilliges Praktikum wird aus eigenem Antrieb absolviert, ohne dass es in der Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben ist. Für die Sozialversicherung werden freiwillige Praktikant*innen wie normale Arbeitnehmer*innen behandelt. Die Versicherungspflicht hängt maßgeblich von der Praktikumsdauer, dem Entgelt und bei Studierenden von der wöchentlichen Arbeitszeit ab.

  • Mit einem Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze ist zu prüfen, ob das Praktikum als Minijob oder kurzfristige Beschäftigung nach §8 SGB IV einzustufen ist. Je nachdem gestalten sich Versicherungspflicht bzw. -freiheit und die zu zahlenden (Pauschal-)Beiträge und Umlagen.
  • Mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze kann bei Studierenden, wenn sie ordentlich immatrikuliert sind, das Werkstudentenprivileg angewendet werden. Unter Beachtung der 20-h-Regel bzw. 26-Wochen-Regel gilt Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Für die Rentenversicherung besteht volle Versicherungspflicht. Lesen Sie alles rund zu Werkstudierenden in unserem Ratgeber.
  • Ohne Entgelt besteht keine Sozialversicherungspflicht für die beschäftigten Praktikant*innen. Aber Achtung: Bei mehr als 3 Monaten Praktikumsdauer ist bei freiwilligen Praktika Mindestlohn zu zahlen.

Schüler- und Orientierungspraktika

  • Praktika, die Schüler*innen allgemeinbildender Schulen oder einer Fachoberschule absolvieren, sind in der Regel unentgeltlich und Teil des Schulbesuchs. Sie sind vollständig von der Sozialversicherungspflicht befreit.
  • Das Gleiche gilt für sogenannte Orientierungspraktika vor einem Studium oder einer Ausbildung, die max. 3 Monate dauern. Auch hier besteht keine Sozialversicherungspflicht, solange sie der beruflichen Orientierung dienen.
Schon gewusst?

Tipps für Sie

Halten Sie im Praktikumsvertrag unbedingt die Art des Praktikums (freiwillig oder verpflichtend) und die Dauer schriftlich fest. Das schafft Klarheit für beide Seiten und ist die Grundlage für die korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Und lassen Sie sich immer eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung und bei Pflichtpraktika einen Nachweis aus der Studienordnung geben. Heften Sie diese Dokumente zur Personalakte.

Praktikant*innen richtig anmelden

Die korrekte Anmeldung von Praktikant*innen bei der Sozialversicherung ist entscheidend, um Nachforderungen und Bußgelder zu vermeiden. Gehen Sie systematisch vor:

Stellen Sie vor Vertragsbeginn unmissverständlich fest, um welche Art von Praktikum es sich handelt. Lassen Sie sich dafür die entsprechende Studien- oder Ausbildungsordnung vorlegen. Klären Sie die Höhe des Entgelts.

Bitten Sie die Praktikantin bzw. den Praktikanten um folgende Dokumente:

  • Versicherungsnummernachweis (bzw. die Sozialversicherungsnummer)
  • Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung (bei Studierenden)
  • Auszug aus der Studienordnung, der das Pflichtpraktikum bestätigt (falls zutreffend)
  • Angaben zur Krankenkasse
  • Steuer-Identifikationsnummer

Für die Meldung benötigen Sie Ihre Betriebsnummer, die Sie von der Bundesagentur für Arbeit erhalten haben.

Die eigentliche Anmeldung erfolgt über die Datenerfassungs- und -übermittlungs-Verordnung (DEÜV). Dies geschieht in der Regel über Ihr Lohnabrechnungsprogramm. Hier müssen Sie den korrekten Personengruppenschlüssel und den Beitragsgruppenschlüssel eintragen.

Personengruppenschlüssel für Praktikant*innen

Die 3-stelligen Personengruppenschlüssel geben wieder, um welche Art von beschäftigter Person es sich handelt. Hier die Schlüssel für die DEÜV-Meldung von Praktikant*innen, je nach der Art des Praktikums und der Höhe des gezahlten Entgelts:

  • 101 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
  • 105 Praktikanten
  • 106 Werkstudenten
  • 109 Geringfügig entlohnte Beschäftigte
  • 110 Kurzfristig Beschäftigte
  • 121 Auszubildende unter Geringverdienergrenze
  • 190 Beschäftigte ausschließlich versichert in Unfallversicherung

Sie können den korrekten Personengruppenschlüssel unserer Übersicht (0,06 MB) entnehmen.

Mindestlohn bei Praktika: Was gilt für Arbeitgebende?

Neben der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung stellt sich bei Praktika häufig die Frage, ob der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen ist. Die Antwort richtet sich nach Art und Dauer des Praktikums:

  • Pflichtpraktika sind grundsätzlich vom Mindestlohn ausgenommen, unabhängig von ihrer Dauer.
  • Freiwillige Praktika bis zu 3 Monaten sind ebenfalls mindestlohnfrei, sofern sie zur Orientierung vor oder begleitend zu einem Studium absolviert werden und kein vorheriges Praktikumsverhältnis im gleichen Unternehmen bestanden hat.
  • Freiwillige Praktika ab mehr als 3 Monaten unterliegen dem gesetzlichen Mindestlohn. Hier besteht Zahlungspflicht ab dem 1. Tag.

Wichtig: Die 3-Monats-Grenze gilt für das konkrete Praktikumsverhältnis. Wird ein zunächst kurzes Praktikum verlängert und überschreitet es dadurch 3 Monate, greift der Mindestlohn rückwirkend ab dem 1. Tag. Das Mindestlohngesetz hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Einstufung eines Praktikums.

Übrigens: Die Mindestlohnregelung gilt nicht für Praktikant*innen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet hilfreiche Tipps und Infos für das Thema Mindestlohn und Praktikum.

FAQ zu Praktikum und Sozialversicherung

Ja, ausnahmslos jede Praktikantin bzw. jeder Praktikant ist ab dem 1. Arbeitstag unfallversichert versichert. Dies gilt unabhängig von Gehalt, Vertragsart oder Sozialversicherungspflicht. Zuständig ist regelmäßig die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse des Praktikumsbetriebs; das gilt auch unabhängig davon, ob das Praktikum in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Bei Schulpraktika dagegen ist meist der Träger der Schule zuständig.

Während eines Urlaubssemesters ruht der Status als „ordentliche*r Student*in“. Ein in dieser Zeit absolviertes Praktikum wird daher wie ein normales Arbeitsverhältnis behandelt und ist in der Regel voll sozialversicherungspflichtig. Ausnahme: Es handelt sich um ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum.

Sozialversicherungsrechtlich gelten in Deutschland dieselben Regeln für alle Praktikant*innen. Bei ausländischen Personen müssen Sie jedoch zusätzlich die aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen prüfen, wie z. B. die Notwendigkeit eines Visums oder einer Arbeitserlaubnis.

Ja: Vorgeschriebene Zwischenpraktika, die in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, müssen trotzdem zur gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet werden, da hier durchgehender Schutz besteht. Hierfür ist der besondere Personengruppenschlüssel „190“ mit der Beitragsgruppe „0000“ zu verwenden.

Praktikant*innen in einem vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum ohne Entgelt werden dagegen mit dem Personengruppenschlüssel „105“ gemeldet, da sie als zur Berufsausbildung Beschäftigte renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig sind.

Laden Sie sich unsere Übersicht zum Thema herunter: Praktikum und Sozialversicherung (0,06 MB)

Videoberatung

Wir sind für Sie da!

Vereinbaren Sie einen Rückruf oder eine Video­beratung mit unseren Expert*innen – wir unterstützen Sie gern bei Fragen zu unseren Services sowie zu fachlichen Themen wie der Anmeldung neuer Mitarbeitender, der Beitragsberechnung oder dem Betrieblichen Gesundheitsmanagement.

Autor: Onlineredaktion Pronova BKK Zuletzt aktualisiert: 31.07.2026