Was ist das Werkstudentenprivileg?
Studierende, die während ihres Studiums eine Beschäftigung ausüben, die nicht als kurzfristige oder geringfügige Beschäftigung gilt, werden umgangssprachlich als Werkstudierende bezeichnet. Ihre Beschäftigung unterliegt nicht der vollen Sozialversicherungspflicht: Für sie gilt das Werkstudentenprivileg – eine Sonderregelung im deutschen Sozialversicherungsrecht.
Werkstudierende sind versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Arbeitgeber*innen können so einen erheblichen Teil der Sozialversicherungsbeiträge sparen, was die Anstellung von Werkstudierenden finanziell attraktiv macht. Studierende profitieren von einem höheren Nettoeinkommen, da von ihrem Bruttogehalt keine Beiträge für diese 3 Versicherungszweige abgezogen werden. Sie bleiben i. d. R. über die studentische Krankenversicherung oder eine Familienversicherung abgesichert.
Die einzige Ausnahme bildet die Rentenversicherung: Hier besteht für Werkstudierende eine uneingeschränkte Versicherungspflicht und die Beiträge teilen sie sich mit ihren Arbeitgeber*innen.
Entscheidend für die Anwendung des Werkstudentenprivilegs ist, ob das Studium trotz Arbeit weiterhin im Fokus steht („ordentlich Studierende“). Die Beschäftigung muss einen untergeordneten Charakter haben, was an konkreten Arbeitszeitgrenzen festgemacht wird.