Werkstudierende richtig beschäftigen: Was gilt?

Unser Ratgeber erklärt, was Sie bei der Beschäftigung von Werkstudierenden in Bezug auf die Sozialversicherung beachten müssen, welche Arbeitszeitgrenzen gelten und wie Sie typische Fehler vermeiden.
Unser Ratgeber erklärt, was Sie bei der Beschäftigung von Werkstudierenden in Bezug auf die Sozialversicherung beachten müssen, welche Arbeitszeitgrenzen gelten und wie Sie typische Fehler vermeiden.

Was ist das Werkstudenten­privileg?

Studierende, die während ihres Studiums eine Beschäftigung ausüben, die nicht als kurzfristige oder geringfügige Beschäftigung gilt, werden umgangssprachlich als Werkstudierende bezeichnet. Ihre Beschäftigung unterliegt nicht der vollen Sozialversicherungspflicht: Für sie gilt das Werkstudentenprivileg – eine Sonderregelung im deutschen Sozialversicherungsrecht.

Werkstudierende sind versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Arbeitgeber*innen können so einen erheblichen Teil der Sozialversicherungsbeiträge sparen, was die Anstellung von Werkstudierenden finanziell attraktiv macht. Studierende profitieren von einem höheren Nettoeinkommen, da von ihrem Bruttogehalt keine Beiträge für diese 3 Versicherungszweige abgezogen werden. Sie bleiben i. d. R. über die studentische Krankenversicherung oder eine Familienversicherung abgesichert.

Die einzige Ausnahme bildet die Rentenversicherung: Hier besteht für Werkstudierende eine uneingeschränkte Versicherungspflicht und die Beiträge teilen sie sich mit ihren Arbeitgeber*innen.

Entscheidend für die Anwendung des Werkstudentenprivilegs ist, ob das Studium trotz Arbeit weiterhin im Fokus steht („ordentlich Studierende“). Die Beschäftigung muss einen untergeordneten Charakter haben, was an konkreten Arbeitszeitgrenzen festgemacht wird.

Welche Arbeitszeit­grenzen gelten?

Das Herzstück des Werkstudentenprivilegs sind die strengen Arbeitszeitgrenzen. Als Arbeitgeber*in ist es Ihre Pflicht, diese genau zu überwachen, um den Status nicht zu gefährden. Man unterscheidet hier zwischen der 20-Stunden-Regel und der 26-Wochen-Regelung.

Die 20-Stunden-Regel als Grundsatz

Die grundlegende Regel lautet: Werkstudierende dürfen während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 h pro Woche arbeiten. Diese Regel stellt sicher, dass das Studium weiterhin im Vordergrund steht. Wichtige Punkte, die Arbeitgeber*innen hierbei beachten müssen:

  • Wöchentliche Betrachtung: Die 20-Stunden-Grenze gilt pro Woche, nicht als Monatsdurchschnitt. Werden in einer Woche 22 h und in der nächsten nur 18 h gearbeitet, ist das Werkstudentenprivileg für die 1. Woche bereits verletzt.
  • Mehrere Jobs: Bei mehreren Beschäftigungen werden die Arbeitsstunden aus allen Jobs zusammengerechnet. Arbeitgeber*innen sind verpflichtet, dies bei der Einstellung abzufragen.
  • Geltungszeitraum: Das Werkstudentenprivileg gilt für die offizielle Vorlesungszeit der jeweiligen Hochschule oder Universität. Die genauen Daten können Arbeitgeber*innen der Immatrikulationsbescheinigung oder der Website der Hochschule entnehmen.

Die 26-Wochen-Regelung für Ausnahmen

Natürlich gibt es Phasen, in denen Studierende mehr Zeit zum Arbeiten haben, ohne ihr Studium zu vernachlässigen. Hier greift die Ausnahmeregelung, die oft als 26-Wochen-Regel bezeichnet wird: d. h. Werkstudierende dürfen mehr als 20 h pro Woche arbeiten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Arbeit in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien): In den offiziellen Semesterferien können Werkstudierende in Vollzeit (z. B. 40 h/Woche) arbeiten, ohne den Status zu verlieren.
  • Arbeit am Wochenende, abends oder nachts: Wenn die Beschäftigung überwiegend auf Zeiten fällt, in denen typischerweise keine Vorlesungen stattfinden (z. B. ausschließlich am Wochenende oder in Nachtschichten), kann die 20-Stunden-Regel auch während der Vorlesungszeit überschritten werden. Hier ist jedoch Vorsicht geboten und eine genaue Prüfung im Einzelfall ratsam.

Die entscheidende Obergrenze sind hierbei 26 Wochen: Innerhalb eines Beschäftigungsjahres (rollierende 12 Monate, nicht Kalenderjahr) darf die Arbeitszeit von 20 Wochenstunden in max. 26 Wochen (oder 182 Kalendertagen) überschritten werden. Wird diese Grenze gerissen, entfällt das Werkstudentenprivileg rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Überschreitung, und es entsteht volle Sozialversicherungspflicht.

Regel Geltungsbereich Arbeitszeit Bedingung
20-Stunden-Regel Während der Vorlesungszeit Max. 20 h pro Woche Studium muss im Vordergrund stehen
26-Wochen-Regel Semesterferien, Abend-, Nacht- und Wochenendarbeit Mehr als 20 h pro Woche möglich Überschreitung darf in 12 Monaten nicht länger 26 Wochen dauern

Beispiel für die 26-Wochen-Regelung

Sie stellen eine Werkstudentin befristet vom 01.03.2026 bis 31.07.2026 mit 25 Wochenstunden ein (inkl. Wochenend- oder Nachtarbeit). Davor war sie bereits anderswo tätig:

  • 01.08.2025 - 31.10.2025 mit 25 Wochenstunden
  • 01.11.2025 - 31.12.2025 mit 18 Wochenstunden

Da in den 12 Monaten vom 01.08.2025 – 31.07.2026 Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden an mehr als 182 Tagen ausgeübt wurden, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab dem 01.03.2026.

Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden dürfen im Laufe eines Jahres nicht mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage ausmachen, um das Werkstudentenprivileg anwenden zu dürfen.

Kurzfristige Beschäftigung von Studierenden

Wenn Sie für max. 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage eine Studentin bzw. einen Studenten beschäftigen möchten, spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung. Für diese gilt Sozialversicherungsfreiheit – unabhängig von der Wochenarbeitszeit, Semester- oder Ferienzeit und dem Arbeitsentgelt.

Wichtig zu beachten:

  • Sollte innerhalb eines Kalenderjahres die Grenze von 70 Arbeitstagen überschritten werden, fallen Beiträge für die Rentenversicherung an.
  • Sollte die Studentin oder der Student in den vorangegangenen 12 Monaten bereits anderweitig beschäftigt gewesen sein und mehr als 20 h pro Woche gearbeitet haben, greift die 26-Wochen-Regel.

Was ist bei der An- und Abmeldung zu beachten?

Eine korrekte Anmeldung von Werkstudierenden bei der Sozialversicherung ist entscheidend, um spätere Nachforderungen zu vermeiden. Gehen Sie dabei wie folgt vor:

1. Nachweise einfordern und prüfen:

Lassen Sie sich für jedes Semester eine gültige Immatrikulationsbescheinigung vorlegen. Diese ist der entscheidende Nachweis für den Studierendenstatus. Archivieren Sie diese sorgfältig in der Personalakte. Prüfen Sie, ob es sich um ein Vollzeitstudium handelt und ob die Studentin bzw. der Student nicht in einem Urlaubssemester ist.

2. Arbeitsvertrag gestalten:

Halten Sie die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit (max. 20 h) vertraglich fest. Regeln Sie auch die Möglichkeit einer Stundenerhöhung in der vorlesungsfreien Zeit.

3. Korrekte Anmeldung bei der Sozialversicherung (DEÜV):

Bei der Meldung zur Sozialversicherung müssen Sie die richtigen Schlüssel verwenden, um den Werkstudentenstatus zu kennzeichnen:

  • Personengruppenschlüssel: 106
  • Beitragsgruppenschlüssel: 0100

Diese Schlüssel signalisieren den Krankenkassen und der Rentenversicherung, dass es sich um eine Beschäftigung unter dem Werkstudentenprivileg handelt und nur Rentenversicherungsbeiträge abzuführen sind.

Beschäftigung von Studier­enden: Häufige Fehler und Sonderfälle

Im Arbeitsalltag gibt es einige Stolpersteine, die Sie kennen sollten, um den Werkstudentenstatus nicht unbeabsichtigt zu gefährden.

Die Arbeitszeiten aus allen Beschäftigungen werden addiert.

Beispiel: Wenn ein Werkstudent 15 h pro Woche bei Ihnen arbeitet und in einem anderen Job noch einmal 10 h leistet, wird die 20-Stunden-Grenze überschritten und das Privileg entfällt. Die Beschäftigung bei Ihnen wird in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig. Dies kann auch für die andere Beschäftigung gelten, außer es handelt sich um einen Minijob. Da gelten die Minijob-Regeln. Fragen Sie also aktiv ab, ob mehreren Beschäftigungen nachgegangen wird.

In einem Urlaubssemester ruht das Studium, Studierende gelten dann sozialversicherungsrechtlich nicht als ordentliche Studierende und das Werkstudentenprivileg findet keine Anwendung. Sie müssen Studierende im Urlaubssemester als normale Arbeitnehmende mit voller Sozialversicherungspflicht anmelden.

Solange Studierende immatrikuliert sind und ein Masterstudium nahtlos an das Bachelorstudium anschließt, kann der Werkstudentenstatus bestehen bleiben. Eine Lücke in der Immatrikulation führt zum Verlust des Werkstudentenprivilegs.

Der Werkstudentenstatus endet mit Ablauf des Monats, in dem Studierende offiziell und schriftlich über das Bestehen ihrer letzten Prüfung informiert werden. Das Datum der Exmatrikulation oder der Zeugnisübergabe ist hier nicht entscheidend. Ab dem Folgemonat müssen Sie Werkstudierende als reguläre Arbeitnehmende anmelden. Beim Studienabbruch (das Studium wird ohne Abschlussprüfung beendet) endet der Werkstudentenstatus mit dem Tag der Exmatrikulation.

Wechseln Studierende die Hochschule und es entsteht eine Lücke von max. 1 Monat ohne Immatrikulation – etwa beim Wechsel von einer Fachhochschule an eine Universität mit unterschiedlichen Semesterzeiträumen – bleibt der Werkstudentenstatus erhalten. Voraussetzung ist, dass das Studium danach tatsächlich weitergeführt wird.

Studierende, die bereits mehr als 25 Fachsemester studieren, sind ebenfalls von der Sozialversicherungfreiheit ausgenommen und die Beschäftigung unterliegt den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen.

Konsequenzen bei falscher Einstufung

Stellt die Deutsche Rentenversicherung bei einer Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für das Werkstudentenprivileg nicht erfüllt waren, drohen empfindliche Konsequenzen. Sie müssen die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für den gesamten Zeitraum nachzahlen.

FAQ: Werkstudierende in der Sozialversicherung

Ja, aber nur eingeschränkt. Sie sind voll beitragspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt Versicherungsfreiheit, solange die Kriterien des Werkstudentenprivilegs erfüllt sind (20-h-Regel bzw. 26-Wochen-Regelung).

In der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) dürfen Studierende mehr als 20 h pro Woche arbeiten, also z. B. auch in Vollzeit. Diese Phasen der Mehrarbeit dürfen jedoch innerhalb eines Zeitjahres die Grenze von insgesamt 26 Wochen oder 182 Kalendertagen nicht überschreiten. Dabei sind alle Beschäftigungen zu beachten – auch vorherige oder solche bei anderen Arbeitgeber*innen.

Ja, für Werkstudierende besteht eine uneingeschränkte Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Arbeitgeber*innen und Angestellte teilen sich die Beiträge zu gleichen Teilen. Eine Befreiung von dieser Pflicht, wie sie bei Minijobs möglich ist, gibt es für Werkstudierende nicht.

Der Status endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das offizielle Prüfungsergebnis schriftlich mitgeteilt wird. Ab dem darauffolgenden Monat müssen Arbeitgeber*innen ihre ehemaligen Werkstudierenden als reguläre Arbeitnehmende und damit voll sozialversicherungspflichtig bei den Sozialversicherungsträgern anmelden, auch wenn noch keine Exmatrikulation vorliegt.

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Autor: Onlineredaktion Pronova BKK Zuletzt aktualisiert: 31.07.2026