Beschäftigung von Werk­studierenden und Prakti­kant*innen

Damit junge Menschen während der Schulzeit oder des Studiums erste praktische Erfahrungen sammeln können, braucht es Unternehmen, die ihnen Praktika und Jobs bieten. Um dies zu fördern, ist die Beschäftigung von Studierenden und Praktikant*innen unter bestimmen Voraussetzungen sozialversicherungsfrei.

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Damit junge Menschen während der Schulzeit oder des Studiums erste praktische Erfahrungen sammeln können, braucht es Unternehmen, die ihnen Praktika und Jobs bieten. Um dies zu fördern, ist die Beschäftigung von Studierenden und Praktikant*innen unter bestimmen Voraussetzungen sozialversicherungsfrei.

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Werkstu­dierende: Ordentlich Studierende

Mitarbeiter*innen, die während ihres Studiums eine Beschäftigung ausüben, die nicht als kurzfristige oder geringfügige Beschäftigung gilt, werden umgangssprachlich als Werkstudierende bezeichnet. Diese Beschäftigungen unterliegen nicht immer der vollen Sozialversicherungspflicht.

Entscheidend ist, ob das Studium trotz Arbeit weiterhin im Fokus steht, also „ordentlich“ studiert wird. Dies ist der Fall, wenn die wöchentliche Arbeitszeit in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.

In den Semesterferien oder bei generellen Arbeitszeiten in den Abend-/Nachtstunden bzw. am Wochenende kann grundsätzlich mehr gearbeitet werden. Insgesamt darf die 20-Stunden-Grenze jedoch nicht an mehr als 26 Wochen bzw. 182 Kalendertagen im Jahr überschritten werden (26-Wochen-Regel). Nur so bleibt der Status eines ordentlich Studierenden erhalten. Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgeber*innen werden addiert und gesamtheitlich auf 12 Monate betrachtet.

Sind diese zeitlichen Voraussetzungen erfüllt, ist die Beschäftigung für Arbeitgeber*innen fast komplett sozialversicherungsfrei – es müssen lediglich Beiträge für die Rentenversicherung gezahlt werden (Werkstudentenprivileg).

Sonderfall Urlaubssemester

Wurde ein Urlaubssemester genommen, gilt das Werkstudentenprivileg nicht. Die oder der angestellte Studierende ist als normal beschäftigt bzw. Mini- oder Midijobber zu beurteilen. Ausnahme: Vorgeschriebene Zwischenpraktika oder Abschlussarbeiten bleiben auch in einem Urlaubssemester versicherungsfrei.

Sonderfall Langzeit-Studierende

Studierende, die bereits mehr als 25 Fachsemester studieren, sind ebenfalls von der Befreiung zur Sozialversicherung ausgenommen und die Beschäftigung unterliegt den allgemeinen Regelungen.

26-Wochen-Regel richtig anwenden

Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden dürfen im Laufe eines (Zeit-)Jahres (innerhalb von 12 Monaten) nicht mehr als 26 Wochen bzw. 182 Kalendertage ausgeübt werden.

Beispiel:

Sie stellen eine Studentin befristet vom 01.03.2023 - 31.07.2023 mit 25 Wochenstunden ein.

Davor war sie bereits anderswo tätig:

  • 01.08.2022 - 31.10.2022 mit 25 Wochenstunden
  • 01.11.2022 - 31.12.2022 mit 18 Wochenstunden

Da in den 12 Monaten vom 01.08.2022 – 31.07.2023 Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden an mehr als 182 Tagen ausgeübt wurden, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab dem 01.03.2023.

Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden dürfen im Laufe eines Jahres nicht mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage ausmachen, um das Werkstudentenprivileg anwenden zu dürfen.

Junger Mann mit Brille lächelt in die Kamera

Kurzfristige Beschäftigung von Studierenden

Wenn Sie für max. 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage eine*n Studierenden beschäftigen möchten, spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung. Für diese gilt Sozialversicherungsfreiheit – unabhängig von der Wochenarbeitszeit, Semester- oder Ferienzeit und dem Arbeitsentgelt.

Wichtig zu beachten:

  • Sollte innerhalb eines Kalenderjahres die Grenze von 70 Arbeitstagen überschritten werden, fallen Beiträge für die Rentenversicherung an.
  • Sollte die oder der Studierende in den vorangegangenen 12 Monaten bereits anderweitig beschäftigt gewesen sein und mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet haben, greift die 26-Wochen-Regel.

Praktikant*in: Pflicht oder freiwillig?

Praktikant*innen sind Mitarbeiter*innen, die im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung oder einem Studium einer Beschäftigung nachgehen. Die Art sowie der Zeitpunkt des Praktikums sind ausschlaggebend für die versicherungsrechtliche Beurteilung. Zudem hat auch ein ausgezahltes Arbeitsentgelt Auswirkungen.

Wichtig ist, ob das Praktikum in der Prüfungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist, oder ob die*der Studierende das Praktikum freiwillig absolvieren möchte. Hinsichtlich des Praktikum-Zeitpunktes wird unterschieden zwischen dem Vorpraktikum (vor der Aufnahme des Studiums), dem Zwischenpraktikum (während des laufenden Studiums) und dem Nachpraktikum (nach Abschluss des Studiums):

  • Ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ist grundsätzlich versicherungsfrei, unabhängig von der Arbeitszeit und der Höhe des erzielten Arbeitsentgelts.
  • Bei einem freiwilligen Zwischenpraktikum gelten die allgemeinen Regelungen einer Beschäftigung. Möglichkeiten sind eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, eine kurzfristige Beschäftigung oder eine Beschäftigung als Werkstudierende*r.
  • Bei einem vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum tritt zu allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht ein. Wird kein Entgelt gezahlt besteht die Versicherungspflicht nur in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
  • Ein freiwilliges Vor- oder Nachpraktikum gegen Entgelt gilt grundsätzlich als normale Beschäftigung, die Regelungen für Minijobs oder kurzfristige Beschäftigungen sind zu beachten.

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Tool zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Pronova BKK

Mit unserem Service-Tool zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht unterstützen wir Sie gerne bei der richtigen Anmeldung von Studierenden, Schüler*innen und Praktikant*innen. Leiten Sie den Link einfach zusammen mit den Vertragsunterlagen an Ihre zukünftigen Mitarbeiter*innen zum eigenständigen Ausfüllen weiter.

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