Neue Rückmeldecodes ersetzen pauschale Ablehnungen
Bisher erhielten Arbeitgeber*innen bei einer nicht qualifiziert ausstellbaren Unbedenklichkeitsbescheinigung kaum konkrete Hinweise auf den genauen Grund. Das ändert sich ab dem 01.07.2026: 4 neue Rückmeldecodes informieren nun präzise, warum eine qualifizierte UB nicht ausgestellt werden konnte – etwa weil Beitragsrückstände bestehen (Code 1), kein laufendes Arbeitgeberkonto vorhanden ist (Code 2), Nachweispflichten nicht vollständig erfüllt wurden (Code 3) oder eine erforderliche Vollmacht fehlt (Code 4). Unternehmen können damit gezielt reagieren und offene Punkte klären, ohne vorher Rücksprache mit der Einzugsstelle halten zu müssen.