Absicherung für ehrenamtliche Pflegepersonen

Angehörige, Nachbarn oder Freunde zu pflegen kann ein Vollzeitjob sein. Da tut es gut, Unterstützung zu bekommen: Wir helfen dir als ehrenamtliche Pflegeperson bei der Absicherung und zeigen dir, welche Möglichkeiten es gibt.

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Angehörige, Nachbarn oder Freunde zu pflegen kann ein Vollzeitjob sein. Da tut es gut, Unterstützung zu bekommen: Wir helfen dir als ehrenamtliche Pflegeperson bei der Absicherung und zeigen dir, welche Möglichkeiten es gibt.

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Deine Absicherung als ehrenamtliche Pflegeperson

Die Pflege einer pflegebedürftigen Person kann dazu führen, dass du beruflich kürzertreten musst. Das mindert dein Einkommen und auch den Anspruch auf deine spätere, gesetzliche Rente. Unser Ziel ist, dass du dich in dieser herausfordernden Zeit ganz auf die Pflege konzentrieren kannst. Wir prüfen, ob wir für dich als Pflegeperson Beitragszahlungen in die Renten- und Arbeitslosenversicherung leisten können.

Wir unterstützen und beraten dich ebenfalls zu den Möglichkeiten der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, Pflegezeit und Familienpflegezeit.

Dein Anspruch auf Pflegezeit

Um dich voll und ganz auf die Pflege oder die Organisation der Pflege konzentrieren zu können, ist es mitunter erforderlich, dass du deine Arbeitszeit reduzierst oder dich vollständig freistellen lässt. Das Gute ist: Du hast einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegezeit und finanzielle Unterstützung. Es gibt 3 Varianten:

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr je pflegebedürftige Person): Pflegeunterstützungsgeld (PUG) als Entgeltersatzleistung
  • Pflegezeit (bis zu 6 Monate): Unterstützung mit zinslosem Darlehen
  • Familienpflegezeit (bis zu 24 Monate): Unterstützung mit zinslosem Darlehen

Wichtig: Der Arbeitgebende darf dein Beschäftigungsverhältnis nicht kündigen – dies gilt für alle Möglichkeiten: von der Ankündigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung über die Freistellungen nach dem Pflege- oder dem Familienpflegezeitgesetz bis zur Beendigung der Pflegezeit.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Kommt es zu einer akut auftretenden Pflegesituation, die nicht planbar ist, kannst du dich als Arbeitnehmer*in kurzfristig für bis zu 10 Tage pro Kalenderjahr pro pflegebedürftige Person unbezahlt von deiner Arbeitgeberin bzw. deinem Arbeitgeber freistellen lassen. Beachte bitte: Dazu teilst du deinem Arbeitgebenden deine Verhinderung und die voraussichtliche Dauer schnellstmöglich mit und legst auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit deines bzw. deiner nahen Angehörigen vor.

Da diese kurze Arbeitsverhinderung unbezahlt ist, hast du Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld (PUG). Diese Entgeltersatzleistung soll deinen Verdienstausfall ausgleichen. Dies gilt für dich als Pflegeperson auch mit einem Minijob. Voraussetzung ist, dass du in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch deinen Arbeitgebenden hast und weder Kranken- noch Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes bekommst.

Die Zahlung richtet sich nach deinem ausfallenden Nettoarbeitsentgelt. 90 % davon werden dir als Brutto-Leistung gezahlt. Wurden in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) bezogen, werden 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Das tägliche PUG darf 70 % der täglichen Beitragsbemessungsgrenze in deiner Krankenversicherung nicht übersteigen. Der Auszahlungsbetrag mindert sich um die Beiträge zur Sozialversicherung. Vom PUG werden Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt – zudem wird es als Einkommen bei Sozialleistungen berücksichtigt. Stellen mehrere pflegende Angehörige Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung für dieselbe Pflegebedürftige oder denselben Pflegebedürftigen, wird das PUG zusammen auf insgesamt bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr pro pflegebedürftige Person begrenzt.

Das PUG beantragst du als Pflegeperson bei der Pflegekasse bzw. der privaten Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen oder der Pflegebedürftigen. Ist er oder sie Mitglied bei uns, stellst du den Antrag direkt bei uns als zuständige Pflegekasse und reichst zusätzlich die ärztliche Bescheinigung ein. Solltest du das Original bereits deinem Arbeit gebenden vorgelegt haben, reicht uns auch eine einfache Kopie. Der Pflegegrad spielt hierbei keine Rolle.

Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht für ehrenamtliche Pflegepersonen

Beiträge zur Rentenversicherung

Deine Pronova BKK-Pflegekasse unterstützt dich mit der Zahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Pflege wird nicht erwerbsmäßig ausgeführt.
  • Die Pflege findet wöchentlich insgesamt mindestens 10 Stunden auf 2 Tage verteilt statt.
  • Neben der Pflege wird keine berufliche Tätigkeit mit mehr als 30 Wochenstunden ausgeführt.
  • Du erhältst als pflegender Angehöriger keine Vollrente aufgrund der Altersgrenze.

Falls du mehrere nahe Angehörige jeweils weniger als 10 Stunden wöchentlich pflegst, können diese Pflegezeiten addiert werden, um auf die Anzahl der Mindeststunden zu kommen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, zahlen wir deine Rentenversicherungsbeiträge.

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Pflegegrad und der beanspruchten laufenden Leistung (Pflegegeld, Kombinations- oder Sachleistung). Grundlage für die Beitragsberechnung ist die Bezugsgröße, die jährlich zum 1. Januar vom Gesetzgebenden neu festgesetzt wird. Sie spiegelt das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung wider. Die Zahlung und Überweisung der Beiträge an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung übernimmt deine Pronova BKK-Pflegekasse. Die gemeldeten Daten senden wir dir als Pflegeperson einmal jährlich in Schriftform zu.

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass wir Beiträge zu deiner Arbeitslosenversicherung leisten. Hierzu beraten wir dich gerne persönlich.

Pflegezeit

Wenn du Pflegeperson bist und in einem Unternehmen mit 25 oder mehr Beschäftigten arbeitest, hast du zusätzlich einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu 6 Monate Pflegezeit.

Um deinen Lebensunterhalt zu sichern, steht dir eine Förderung durch ein zinsloses Darlehen zu. Dieses beantragst du beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Es wird monatlich ausgezahlt und deckt maximal 50 % deines fehlenden Nettogehalts ab. Bei Bedarf kannst du ein niedrigeres Darlehen bekommen – die monatliche Rate muss jedoch mindestens 50 € betragen. Nach Ende der Pflegezeit muss das Darlehen in Raten zurückgezahlt werden.

Möchtest du als Pflegeperson diese Pflegezeit in Anspruch nehmen, teile dies deiner Arbeitgeberin bzw. deinem Arbeitgeber mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich mit. Gerne bescheinigt dir deine Pronova BKK-Pflegekasse, dass du dich um deinen pflegebedürftigen Angehörigen kümmerst.

Falls du deine Arbeitszeit soweit reduzierst, dass dein Entgelt bei der Sozialversicherung nur noch als geringfügige Beschäftigung gilt, unterstützen wir dich mit Beitragszuschüssen. Die Höhe entspricht dem Mindestbeitrag für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Wenn du Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung hast, benötigst du diese Beitragszuschüsse nicht. Außerdem zahlen wir für dich die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, da die Versicherungspflicht für die Dauer deiner Pflegezeit fortbesteht.

Familienpflegezeit

Die Familienpflegezeit ist eine Sache zwischen dir und deinem Arbeitgebenden. Als zuständige Pflegekasse sind wir an deiner Seite und beraten dich zu diesem Modell.

Grundsätzlich gilt: Die Höchstdauer, die du als Arbeitnehmer*in an Familienpflegezeit bekommen kannst, beträgt 24 Monate. Du kannst dich von der Arbeitsleistung teilweise freistellen lassen, um eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Während dieser Zeit muss deine wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden betragen.

Dafür brauchst du ebenfalls eine Bescheinigung deiner Pronova BKK-Pflegekasse. Genau wie bei der 6-monatigen Pflegezeit hast du bei der 24-monatigen Familienpflegezeit einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Dieses dient ebenfalls der Absicherung deines Lebensunterhalts und wird von dir direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt. Dieses Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt 50 % des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Auf einen entsprechenden Antrag hin kann auch ein niedrigeres Darlehen – mindestens 50 € monatlich – genommen werden.

Gut zu wissen

Dein Pflegeaufwand wird sich verändern oder wird unterbrochen? Ein Auslandsaufenthalt steht bevor oder du planst, eine Berufstätigkeit aufzunehmen? Informiere uns in diesem Fall zeitnah, um nachträgliche Korrekturen zu vermeiden.

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Kontaktiere uns gerne bei Fragen oder für eine persönliche Beratung durch unsere Expert*innen. Das geht ganz leicht: Ruf uns an, schreib uns eine E-Mail oder chatte mit uns.

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