Ärztliche Zweit­meinung: Sicher ent­scheiden

Eine ärztliche Zweitmeinung kann dir helfen, eine geplante Operation besser einzuschätzen und eine sichere Entscheidung zu treffen. Erfahre, wie du dir eine Zweitmeinung einholen kannst.
Eine ärztliche Zweitmeinung kann dir helfen, eine geplante Operation besser einzuschätzen und eine sichere Entscheidung zu treffen. Erfahre, wie du dir eine Zweitmeinung einholen kannst.

Was ist eine ärztliche Zweit­meinung?

Dir wurde eine Operation empfohlen, aber du bist dir noch nicht sicher, ob das wirklich die richtige Entscheidung ist? Dann hast du als gesetzlich Versicherte*r Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Dabei schaut sich eine 2. Ärztin oder ein 2. Arzt deine Beschwerden sowie die aktuellen Untersuchungsergebnisse und die bisherige Behandlung an. So kannst du besser einschätzen, ob die Diagnose und der Behandlungsvorschlag für dich passen oder ob es vielleicht noch andere Möglichkeiten gibt. Ziel der Zweitmeinung ist es, dir mehr Sicherheit in deiner Entscheidungsfindung zu geben. Außerdem soll verhindert werden, dass du zu früh oder gar unnötig operiert wirst.

Für gesetzlich Versicherte ist eine Zweitmeinung bei bestimmten geplanten Operationen möglich. Welche das sind, erfährst du weiter unten im Artikel. Du entscheidest selbst, ob du sie in Anspruch nehmen möchtest.

So läuft die gesetzliche Zweit­meinung ab

Du möchtest eine 2. Meinung zu einer geplanten Operation einholen? So gehst du am besten vor:

  1. Aufklärung durch deine Ärzt*in: Wenn dir eine Operation empfohlen wird, muss die Ärztin oder der Arzt, dich mindestens 10 Tage vor dem geplanten Termin auf das Recht einer unabhängigen Zweitmeinung hinweisen. Das kann schriftlich oder mündlich passieren.
  2. Geeignete Praxis auswählen: Du wählst eine zugelassene Ärztin oder einen zugelassenen Arzt für die Zweitmeinung aus. Diese Person muss für das jeweilige Fachgebiet qualifiziert sein und darf wirtschaftlich oder persönlich nicht an deiner bisherigen oder geplanten Behandlung beteiligt sein. Geeignete Praxen findest du z. B. über den Terminservice der Kassenärztlichen Vereinigungen unter 116 117 oder direkt bei uns.
  3. Unterlagen zusammenstellen: Für die Bewertung sind in der Regel keine neuen, zusätzlichen Untersuchungen nötig. Es können dazu einfach deine vorhandenen Befunde, Laborwerte und Bilddaten (z. B. Röntgen- oder MRT-Bilder) genutzt werden. Stelle sicher, dass du diese vor deinem Termin bereithältst. Du kannst sie entweder aus deiner ersten Praxis anfordern und selbst mitbringen oder über deine elektronische Patientenakte (ePA) abrufen.
  4. Beratungsgespräch: Die ausgewählte Ärztin bzw. der ausgewählte Arzt für die Zweitmeinung prüft anschließend deine Unterlagen. Ihr besprecht gemeinsam die Notwendigkeit des Eingriffs und eventuelle alternative Behandlungsmöglichkeiten. Das Gespräch kann auch per Videosprechstunde stattfinden.
  5. Auswertung und Entscheidung: Du erhältst das Ergebnis der Zweitmeinung schriftlich oder mündlich. Damit hast du dann eine Grundlage für deine Entscheidung. Ob du den Eingriff durchführen lässt oder nicht, entscheidest am Ende allein du.

Für welche Diagnosen und Opera­tionen kannst du eine Zweit­meinung einholen?

Die gesetzliche Zweimeinung gilt für folgende Diagnosen und Eingriffe:

  • Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
  • Eingriffe an Aortenaneurysmen
  • Eingriffe an der Halsschlagader
  • Eingriff an der Wirbelsäule
  • Eingriff an Gaumen- oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie)
  • Eingriffe bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom
  • Eingriffe zum Hüftgelenkersatz
  • Einsetzen einer Knieendoprothese
  • Einsetzen eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators
  • Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie)
  • Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
  • Gelenkspiegelungen an der Schulter (Schulterarthroskopie)
  • Herzkatheteruntersuchung und Ablationen (Verödungen) am Herzen

Geplante Änderungen 2027: Zweit­meinung wird ver­pflichtend

Aktuell hast du freiwillig die Möglichkeit, dir eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Das wird sich mit dem Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) 2026 ändern. Der Gesetzgeber hat darin festgelegt, dass für bestimmte planbare Eingriffe eine Zweitmeinung verpflichtend ist. Das bedeutet: Bevor du einen bestimmten Eingriff durchführen lässt, musst du dir dann eine unabhängige Zweitmeinung einholen.

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