Kurzzeitpflege

Der Pflegealltag kann ganz schön herausfordernd sein – das wissen wir. Nicht immer ist die häusliche Pflege rund um die Uhr gewährleistet. Deshalb bezuschusst deine Pronova BKK als zuständige Pflegekasse die Kosten für die Kurzzeitpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung.

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Der Pflegealltag kann ganz schön herausfordernd sein – das wissen wir. Nicht immer ist die häusliche Pflege rund um die Uhr gewährleistet. Deshalb bezuschusst deine Pronova BKK als zuständige Pflegekasse die Kosten für die Kurzzeitpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung.

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Kurzzeitpflege leicht erklärt

Kurzzeitpflege wird beantragt, wenn die Pflege im häuslichen Bereich vorübergehend nicht möglich ist. Wenn du als Pflegeperson z. B. Urlaub hast, selbst erkrankt bist oder du nach einer Krankenhausbehandlung noch nicht nach Hause kannst. In diesen Fällen hat die oder der Pflegebedürftige Anspruch auf Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung. Die Kurzzeitpflege kann für maximal 56 Tage im Jahr beantragt werden.

Zuschuss für die Kurzzeitpflege

Darauf kannst du dich verlassen: Die Kosten für die Kurzzeitpflege werden von uns mit bis zu 1.774 € im Jahr bezuschusst. Sollte dies nicht ausreichen, kann eine Verlängerung im Rahmen der noch nicht in Anspruch genommenen Verhinderungspflege erfolgen. Die Kurzzeitpflege kann dadurch im Jahr auf bis zu 3.386 € erhöht werden. Der Anspruch auf Verhinderungspflege beträgt ebenfalls maximal 56 Tage im Jahr.

Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht erst dann, wenn man seit mindestens 6 Monaten in häuslicher Umgebung gepflegt wird.

Wichtig zu wissen: Der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht grundsätzlich für 56 Tage. Wenn jedoch das Budget der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege eher aufgebraucht ist (z. B. aufgrund der Höhe des täglichen Pflegesatzes der Einrichtung), ist die tatsächliche Dauer des Aufenthaltes in den meisten Fällen nicht für 8 Wochen möglich. Hierüber informiert dich das Pflegeheim oder deine Pronova BKK-Pflegekasse.

Fortzahlung des Pflegegeldes

Wenn Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird, werden 50 % des Pflegegeldes für bis zu 8 Wochen fortgezahlt. Für den ersten und letzten Tag der Kurzzeitpflege wird das volle Pflegegeld gezahlt.

Eine Ausnahme: Wenn du dich seit über 4 Wochen im Krankenhaus befindest und direkt im Anschluss die Kurzzeitpflege in Anspruch nimmst, erhältst du während der Kurzzeitpflege nicht 50 % des Pflegegeldes. Die Zahlung des Pflegegeldes wird ausgesetzt, bis du entlassen wurdest und dich wieder in deinem häuslichen Umfeld befindest.

Fragen hierzu? Wir sind ruckzuck für dich da.

Kontaktiere uns gerne bei Fragen oder für eine persönliche Beratung durch unsere Expert*innen. Das geht ganz leicht: Ruf uns an, schreib uns eine E-Mail oder chatte mit uns.

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