Alle Änderungen im Überblick
- Verhinderungspflege: Ab dem 01.01.2026 kann die Erstattung bzw. Abrechnung der Verhinderungspflege nur noch für das laufende und das vorherige Kalenderjahr erfolgen, statt wie bisher rückwirkend für 4 Jahre.
Weitere Infos zur Verhinderungspflege - Beratungseinsätze: Zur Sicherstellung der privat organisierten Pflege sind ab dem 01.01.2026 für die Pflegegrade 2-5 (bei Pflegegeldbezug) einheitlich nur noch 2 Beratungseinsätze pro Kalenderjahr verpflichtend. Die Beratungseinsätze werden durch einen Pflegedienst durchgeführt. Bisher waren die Beratungseinsätze bei Pflegegrad 2-3 halbjährlich und bei Pflegegrad 4-5 quartalsweise verpflichtend.
- Weiterzahlung von Pflegegeld: Ab dem 01.01.2026 wird das Pflegegeld bei Krankenhaus- und / oder Rehaaufenthalt bis zu 56 Tage, statt vorher 28 Tage je Maßnahme weitergezahlt. Auch bei einem vorübergehendem Auslandaufenthalt wird das Pflegegeld für 56 Tage weitergezahlt. Allerdings bezieht sich diese Begrenzung auf das Kalenderjahr und nicht pro Auslandsaufenthalt.
Weitere Infos zur Fortzahlung des Pflegegeldes - Neue Leistung: Ab dem 01.01.2026 gibt es die neue Versorgungsform „Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung“. Diese Versorgungsform beschreibt eine vom Gesetzgeber neu geschaffene Wohnform. Diese Wohnform liegt in der Trägerschaft von ambulanten Pflegeeinrichtungen. Die Pflegekasse zahlt für das Basispaket einen monatlichen Betrag von 450 €. Im Basispaket sind Pflege, Betreuung und Hauswirtschaft gebündelt, wobei die Nutzung dieser Leistungen verpflichtend ist. Sobald uns nähere Details dazu vorliegen, werden wir dich ausführlich informieren.
Weitere Infos zu Wohngruppen - Digitale Pflegeanwendungen: Ab dem 01.01.2026 ändern sich die Leistungsbeträge für digitale Pflegeanwendungen auf monatlich 40 €, statt bisher 53 €. Für die Unterstützung bei der Einrichtung oder Nutzung der digitalen Anwendung durch einen Pflege- oder Betreuungsdienst gibt es bei Bedarf zusätzlich 30 € monatlich.
Weitere Infos zu digitalen Pflegeanwendungen - Pflegezeit: Bei Tod einer pflegebedürftigen Person werden die Zuschüsse bei Pflegezeit bis zum Ende der Pflegezeit weitergezahlt. Bei anderen Wegfallgründen gelten die bisherigen Regelungen.
Weitere Infos zur Pflegezeit