Voraussetzungen für den Gemeinsamen Jahresbetrag
Pflegebedürftige Personen mit mind. Pflegegrad 2 haben ab dem 01.07.2025 Anspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag. Der Gemeinsame Jahresbetrag kann für die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege verwendet werden. Die bisher getrennt gesehen Leistungen werden zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst und können flexibel eingesetzt werden.
In einem Kalenderjahr stehen max. 3.539 € für die Dauer von max. 8 Wochen zur Verfügung. Die jeweils in Anspruch genommen Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege werden auf den Gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet.