Fahrten zu ambulanten Behandlungen
Sogar bei Fahrten zu ambulanten Behandlungen kannst du Unterstützung bekommen – auch ohne vorher einen Antrag zu stellen. Das gilt zum Beispiel, wenn eine stationäre Behandlung verordnet war, aber auf deinen Wunsch ambulant ausgeführt wird.
Außerdem erstatten wir Fahrkosten für Personen mit den Pflegestufen 4 und 5 sowie für alle, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) besitzen. Das gilt auch für Personen mit der Pflegestufe 3, die dauerhaft eingeschränkt sind.
In besonderen medizinischen Ausnahmefällen unterstützt deine Pronova BKK dich auch bei Fahrten zu weiteren ambulanten Behandlungen. Das sind Fahrten zur Strahlen- oder Chemotherapie, zur Dialyse oder Fahrten mit dem Krankentransportwagen.
Besitzt du weder die Pflegestufe 3 oder höher noch einen Schwerbehindertenausweis mit einem der oben genannten Merkzeichen, kannst du trotzdem eine Erstattung beantragen, wenn du vergleichbar eingeschränkt bist und die ambulante Behandlung mindestens sechs Monate dauert. Voraussetzung dafür ist, dass du die Erstattung vorher bei uns beantragst. Dafür brauchen wir vor Antritt der Fahrt die ärztliche Verordnung, die du persönlich im Service-Center oder per Post, via E-Mail und im Online-Service-Center hochladen kannst.
Übrigens: Wir erstatten nicht nur die Kosten für Fahrten mit dem Rettungswagen oder dem Krankentransport. Auch Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ÖPNV) bekommst du erstattet. Fährst du mit deinem Auto ins Krankenhaus, zahlt deine Pronova BKK 20 Cent pro Kilometer (das ist im Bundesreisekostengesetz festgelegt), aber nicht mehr als für eine Fahrt mit dem ÖPNV.
Kannst du aus medizinischen Gründen weder Bus oder Bahn nutzen, noch selbst mit dem Auto fahren, übernehmen wir auch die Kosten für eine Taxifahrt oder einen Mietwagen. Hin- und Rückfahrt betrachten wir dabei getrennt voneinander.